Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreichs
Wer unsere Mitglieder sind
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Alle Personen, die zum selbstständigen Betrieb einer Unternehmung des Gewerbes und Handwerks, der Industrie, des Bergbaus, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen berechtigt sind, gehören der Wirtschaftskammer kraft Gesetzes als Mitglieder an.
Pflichten
Finanzierung
Die Kammerumlagen dienen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern. Die Grundumlage dient ausschließlich der Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände).
Das Wirtschaftskammer Gesetz (WKG) sieht folgende Umlagen vor:
Kammerumlage 1 (KU 1) |
Bemessungsgrundlage "Vorsteuern" |
Kammerumlage 2 (KU 2) |
Bemessungsgrundlage Lohn- und Gehaltssumme nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag = DZ) |
Grundumlage | Verschiedene Bemessungsgrundlagen sind möglich (zB Lohnsumme, Sozialversicherungsbeitrag, Umsatz usw.) und/oder als fester Betrag. |