Kammerumlagen und Grundumlagen als Finanzierungsmittel
Überblick: Infos zu Umlagen wie Grundumlage (GU) und Kammerumlagen (KU1, KU2)
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Die Kammerumlagen dienen der Finanzierung der 10 Wirtschaftskammern. Die Grundumlage dient ausschließlich der Finanzierung der Fachorganisationen (Fachvertretung, Fachgruppen und Fachverbände).
Das WKG sieht im Wesentlichen folgende Finanzierungsmittel vor:
Kammerumlage 1 (KU 1)
Bemessungsgrundlage der KU 1 sind die "Vorsteuern", das sind:
- die dem Kammermitglied in Rechnung gestellten Umsatzsteuer
Ausnahme: Umsatzsteuer, die bei Geschäftsveräußerung anfällt und Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen - die vom Kammermitglied geschuldete Einfuhrumsatzsteuer (die bei Einfuhr aus Nicht-EU-Ländern anfällt)
- die vom Kammermitglied geschuldeten Erwerbsteuer (die bei Erwerb aus einem EU-Land anfällt)
- jene Umsatzsteuerschuld, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist (Reverse charge)
Kammerumlage 2 (KU 2)
Bemessungsgrundlage der KU 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag = DZ) ist die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds = DB nach § 41 Familienlastenausgleichs-gesetz 1967 - m.a.W. die Summe der in der Unternehmung anfallenden Arbeitslöhne
Grundumlage
Verschiedene Bemessungsgrundlagen sind möglich (zB Lohnsumme, Sozialversicherungsbeitrag, Anzahl der Betriebsstätten usw.) und/oder als fester Betrag.
Höhe von KU 1 / KU 2 / Grundumlagen
Broschüre | FAQ | KU-Hebesätze | aktuelle GU
Finanzierungsschema
Die Umlagen fließen den Körperschaften der Wirtschaftskammerorganisation wie folgt zu:
WKÖ | Landes-WK | FV | FG | |
---|---|---|---|---|
KU 1 | x | x | ||
KU 2 | x | x | ||
GU | x | x |
Weitere Finanzierungsmittel können Gebühren für Sonderleistungen sowie Leistungsentgelte sein.
Die Kontrolle der Gebarung der nach dem Wirtschaftskammergesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger erfolgt durch den Kontrollausschuss der Wirtschaftskammer Österreich, dessen Mitglieder bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind.
Zur Durchführung der Kontrolle dient die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses (Kontrollamt).
Seit 1.1.1995 unterliegen alle Körperschaften auch der Kontrolle durch den Rechnungshof.