Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß EEffG
Wie oft und bis wann darf übertragen werden? Wer darf "banken"? Wann droht Maßnahmenverfall?
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Vorbemerkung
Das EEffG funktioniert nur mit Hilfe von Übertragungen Ein Herzstück des Energieeffizienzgesetzes (EEffG) ist die Übertragung von Energieeffizienzmaßnahmen. Die Energielieferanten können ihre Einsparverpflichtungen im Regelfall nur durch Erwerb von Maßnahmen bei Dritten erfüllen. Die Möglichkeit der Veräußerung von Maßnahmen an die Versorger soll ein Incentive sein, damit solche Maßnahmen in vermehrtem oder zumindest in ausreichendem Ausmaß gesetzt werden. Wie lange und wie oft Maßnahmen übertragen werden können und ob nicht übertragene Maßnahmen verfallen, ist Gegenstand der Diskussion.
Im Folgenden dazu die Rechtssauffassung der WKÖ
1. Welche Maßnahmen können übertragen werden?
Gegenstand der Übertragung sind Energieeffizienzmaßnahmen. Was darunter zu verstehen ist, definiert § 5 Abs 1 Z 8 EEffG abstrakt und umfassend. Konkrete Regelungen und Methoden für die Bewertung enthält die EnergieeffizienzRichtlinienverordnung (EERV) BGBl II 2015/394.
§ 5 Abs 1 Z 8 Energieeffizienzmaßnahme: jede Maßnahme, die ab 2014 in Österreich gesetzt wird, in der Regel zu überprüfbaren und mess- oder schätzbaren Energieeffizienzverbesserungen führt, den Richtlinien gemäß § 27 entspricht und ihre Wirkung über das Jahr 2020 hinaus entfaltet; Energieeffizienzmaßnahmen können von verpflichteten Unternehmen selbst gesetzt oder bei Dritten gesetzt oder initiiert werden, hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit gelten die Bestimmungen des § 27; wirkt eine Effizienzmaßnahme nicht bis über das Jahr 2020 hinaus, ist sie nur anteilig anrechenbar;
2. Wer kann Maßnahmen verkaufen?
Der Verfügungsberechtigte. Der erste Verfügungsberechtigte ist immer der Maßnahmensetzer, das ist beispielsweise ein Unternehmen, das im Sinne der Anlage 1a der EERV Produktionsprozesse optimiert und damit Energieverbräuche vermindert hat.
3. Wer kann Maßnahmen kaufen?
Jedenfalls kann jeder Verpflichtete, also jeder unter die Einsparverpflichtung des § 10 EEffG fallende Energielieferant, Maßnahmen kaufen. Unserer Meinung nach können auch Andere, wie zB Händler, Energiedienstleister oder Handelsplattformen, Maßnahmen erwerben, dies ist im Gesetz zwar nicht so formuliert, wird aber auch vom BMWFW so gesehen.
§ 10. (Verfassungsbestimmung) (1) Energielieferanten, die Endenergieverbraucher in Österreich im Vorjahr entgeltlich beliefert haben und nicht mittels Branchenverpflichtung gemäß § 11 zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet sind, haben für die Jahre 2015 bis 2020 in jedem Kalenderjahr individuell die Durchführung von Endenergieeffizienzmaßnahmen bei sich selbst, ihren eigenen Endkunden oder anderen Endenergieverbraucher im Umfang der in Abs. 2 festgelegten Zielwerte nachzuweisen.
§ 27 (4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:
2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren.
4. Wann muss ein verpflichteter Energielieferant die Maßnahmen bei der Monitoringstelle abgeben?
Laut § 10 Abs 3 EEffG ist die Verpflichtung eines Kalenderjahres immer bis zum 14.2. des Folgejahres zu erfüllen. Die Erfüllung erfolgt durch Abgabe von Maßnahmen oder Leistung von Ausgleichsbeträger. Überschüssige Maßnahmen können aufgehoben werden ("banking"). (Dies ist jedenfalls der reguläre Termin. Auf die Möglichkeit des Nachreichens innerhalb von drei Monaten, das in dieser Bestimmung angesprochen ist, sei hingewiesen.)
§ 10 (3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Energielieferanten zu dokumentieren und für jedes Jahr bis zum 14. Februar des Folgejahres der nationalen Energieeffizienz-Monitoringstelle zu melden. Können die Maßnahmen im jeweiligen Verpflichtungszeitraum nicht gesetzt werden, sind sie innerhalb einer Nachfrist von drei Monaten nachzumelden.
5. Was muss bis zur Abgabe der Maßnahme durch den einsparverpflichteten Energielieferanten bei der Monitoringstelle passiert sein?
- Nachweislicher Erwerb vom Verfügungsberechtigten
- Eintragung der Maßnahme in der Maßnahmendatenbank
- Maßnahme ist entsprechend EERV dokumentiert.
6. Darf auch ein Maßnahmensetzer seine Maßnahmen in der Maßnahmendatenbank eintragen (z.B. wenn er noch keinen Käufer hat)?
Ja, dies ist schon in § 24 Abs 5 EEffG verankert und wird durch § 17 Abs 5 EERV konkretisiert.
§ 24 (5) EEffG Für die Dokumentation und Evaluierung der gesetzten Maßnahmen wird eine Datenbank von der gemäß Abs. 1 beauftragten Stelle zur Verfügung gestellt. Jedes meldeverpflichtete Unternehmen hat seine Maßnahmen in dieser Datenbank regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfassen. Unternehmen die dieser Meldeverpflichtung nicht unterliegen, können ihre Maßnahmen ebenfalls in der Datenbank individuell erfassen; diese sind getrennt auszuweisen.
§ 17 (5) EERV Die Monitoringstelle hat für die gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG verpflichteten Unternehmen den Zugang zu einer Maßnahmendatenbank für die Eintragung von individuell bewerteten oder von einer verallgemeinerten Methode erfassten Energieeffizienzmaßnahmen zur Verfügung zu stellen.
7. Was kann ein Maßnahmenkäufer bis einschließlich 14.2. des Folgejahres mit der Maßnahme machen?
Er kann sie
- weiterverkaufen,
- bei der Monitoringstelle abgeben, um damit seine Einsparverpflichtung zu erfüllen, und
- für spätere Verpflichtungsjahre zurückbehalten (wenn er Verpflichteter ist)
8. Wie oft kann eine Maßnahme bis zum 14.2. des Folgejahres veräußert werden?
Das Gesetz (§ 27 Abs 4 Z 2) spricht von "drei Weiterübertragungen". Diese Ausdruckweise ist bewusst gewählt. Die Maßnahmen können also nach dem ersten Eigentumswechsel (Erstübertragung) noch drei Mal weiterverkauft werden (Weiterübertragungen). Die Weiterübertragungen erlaubt das EEffG aber nur bis zum 14.2. des Folgejahres. Das heißt aber nicht, dass die Erstübertragung bis zum 14.2. des Folgejahres stattfinden muss.
§ 27 (4) Bezüglich der Regelungen über die Bewertung und Zurechnung von Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Abs. 2 Z 4 gelten folgende Vorgaben:
2. die dreimalige Weiterübertragung von in einem Kalenderjahr gesetzten Maßnahmen ist bis 14. Februar des Folgejahres zulässig; für die Übertragung ist gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts eine schriftliche Vereinbarung zwischen demjenigen, der die Maßnahme gesetzt hat und dem verpflichteten Dritten abzuschließen und auf dem Maßnahmennachweis zu dokumentieren.
9. Muss ein Maßnahmensetzer seine Maßnahme verkaufen?
Nein, es steht ihm frei, ob, wann und an wen er Maßnahmen verkauft. Bis zum Ende der Geltung des Systems der Lieferantenverpflichtungen sollten die Maßnahmen verkauft sein, weil sie danach keinen Wert mehr haben. Nach jetziger Gesetzeslage ist 2020 das letzte Verpflichtungsjahr.
10. Muss ein Maßnahmensetzer seine Maßnahmen bis zum 14.2. des Folgejahres verkaufen, damit sie nicht verfallen?
Nein, dies wird nirgendwo angeordnet. Bloß Weiterübertragungen sind mit dem Datum 14.2. des Folgejahres und der Anzahl drei begrenzt. Ein „Ablaufdatum“ von Maßnahmen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
11. Was kann ein Maßnahmensetzer nach dem 14.2.des Folgejahres mit seinen Maßnahmen machen, wenn er sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht übertragen hat?
Nach dem 14.2. des Folgejahres kann er sie nur noch an verpflichtete Energielieferanten verkaufen. Andere kommen als Käufer nicht in Frage, da es danach keine Weiterübertragung mehr geben darf. Maßnahmen erfüllen nur in den Händen eines verpflichteten Energielieferanten ihre Bestimmung und tragen so zur Erfüllung der Einsparverpflichtung des Lieferanten bei.
12. Ist eine Teilung von Maßnahmen erlaubt?
Ja, Maßnahmen können gemäß § 17 Abs 2 EERV geteilt werden. In der Praxis treten Fälle auf, in denen in einem Jahr eine Großmaßnahme gesetzt wird und in den Folgejahren keine Maßnahmen möglich oder geplant sind. Hier kann im ersten Jahr ein Teil der Maßnahme an den Lieferanten übertragen, der Rest in den Folgejahren verwendet werden.
§ 17 (2) Im Fall einer Teilung von Energieeffizienzmaßnahmen ist eine Kennnummer der Maßnahmenteile mit einer fortlaufenden, hintangefügten Teilungszahl und der Angabe des Teilungsdatums zu ergänzen. Die Aufteilung in Energieeffizienzmaßnahmen, die kleiner als eine MWh sind, ist unzulässig; davon ausgenommen sind jene Energieeffizienzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Maßnahmensetzung geteilt werden.
13. Warum unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Erst- und Weiterübertragungen? Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV) des EEffG dient die Begrenzung der Übersichtlichkeit. Außerdem soll ein spekulativer Handel mit Maßnahmen vermieden werden.
Erläuterungen zu § 27 Abs 4 RV
Die Übertragung einer Maßnahme ist lediglich zweimal möglich. Hinter dieser Regelung steht die Überlegung, dass eine mehrmalige Übertragung zu Unübersichtlichkeit führen könnte, die Doppelanrechnungen begünstigen würde oder in einen nicht gewünschten kommerziellen Handel mit Effizienzmaßnahmen münden würde, der die wirtschaftliche Planbarkeit von Effizienzmaßnahmen durch verpflichtete Unternehmen konterkariert.
Daraus kann der Schluss gezogen werden, dass ein spekulatives Aufkaufen von Maßnahmen, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen, nur bis zum 14.2. des Folgejahres möglich und deshalb auch die Zahl der Transaktionen limitiert ist.
14. Entspricht die Möglichkeit, dass Maßnahmensetzer ihre Maßnahmen erst nach dem 14.2. des Folgejahres übertragen, auch der Logik des EEffG?
Ja, Dreh- und Angelpunkt des EEffG ist die incentivierende Wirkung der Möglichkeit, durch Setzung von Effizienzmaßnahmen Erlöse zu erzielen, welche die Wirtschaftlichkeit der Investition verbessern. Je mehr die Verwertbarkeit der Maßnahmen eingeschränkt wird, desto geringer wäre der Anreiz zum Investieren
15. Wie lange kann ein Maßnahmensetzer seine Maßnahmen verkaufen?
Bis zum Auslaufen der Lieferantenverpflichtung nach Abwicklung des letzten Verpflichtungsjahres (derzeit 2020).
16. Ist es auch im Interesse der verpflichteten Energielieferanten, dass Maßnahmen nach dem 14.2. erhältlich sind?
Ja, und zwar aus mehreren Gründen:
• Erklärt die Monitoringstelle einen Teil der von einem Lieferanten abgegebenen Maßnahme für ungültig, so müssen sie die ungültigen Maßnahmen durch andere Maßnahmen ersetzen können. Dabei können sie auf die noch nicht verwendeten Maßnahmen der Maßnahmensetzer zurückgreifen. Könnten sie nur aktuelle Maßnahmen einsetzen, so müssten diese laut FAQ (Punkt 49, Seite 35) des BMWFW mit einem Faktor erhöht werden. Dadurch entstünden hohe zusätzliche Kosten (die kaum noch überwälzbar sind).
• Manche Lieferanten wollen Maßnahmen nicht vorsorglich "auf Lager nehmen". Die Möglichkeit, dass die Maßnahmensetzer sie noch bei sich behalten und ihnen in einem Folgejahr übertragen, hilft auch ihnen.
• Der Verfall von Maßnahmen ist für alle Beteiligten negativ, denn tendenziell steigt dadurch der Marktpreis.
• Eine Erhöhung der Einsparquote der Energielieferanten durch Verordnung ist gemäß § 10 Abs 2 EEffG möglich, wenn mehr als ein Drittel der Einsparverpflichtung durch Ausgleichszahlungen erfüllt wird. Damit steigen die Kosten des EEffG für Energielieferanten und Endkunden
FAQ zu Punkt 49
...Das Gesetz ist daher so zu verstehen, dass der Lieferant entweder innerhalb von drei Monaten für die fehlenden Endenergieeffizienzmengen aktuelle Maßnahmen setzt/beschafft/ausschreibt, die mit den fehlenden Maßnahmen aus dem vergangenen Verpflichtungsjahr gleichwertig sind(!), oder eine Ausgleichszahlung für die gleichwertigen Maßnahmen leistet...
§ 10 (2) ... In Abweichung von dieser Vorschrift kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung für die dem Kalenderjahr 2015 folgenden Jahre, festsetzen, wie hoch der von Energielieferanten jährlich zu erbringende Anteil sein muss, um das Ziel von 159 PJ zu erfüllen ...
17. Ist es auch im Interesse der Republik Österreich, dass Maßnahmen nach dem 14.2. erhältlich sind?
Ja, auch für Österreich ist es wichtig, dass gesetzte Maßnahmen vollständig im Lieferantenverpflichtungssystem erfasst werden. Österreich muss nachweisen, dass die 1,5%-Einsparverpflichtung des Art 7 der Richtlinie erfüllt wird. Dazu zählen neben den strategischen Maßnahmen die von den Lieferanten erzielten Einsparungen, die bei der Monitoringstelle erfasst wurden.
18. Aus welchen Gründen kann es der Fall sein, dass Lieferanten Maßnahmen nicht mehr kaufen wollen?
Speziell im ersten Verpflichtungsjahr kann die Situation eintreten, dass die Lieferanten keine Maßnahmen mehr brauchen, weil sie schon genug im Depot haben. Denn für die Maßnahmensetzungen des Jahres 2015 steht auch das Jahr 2014 zur Verfügung. Für ein Verpflichtungsjahr stehen somit zwei Maßnahmenjahre zur Verfügung. Damit soll ein Polster für spätere Jahre, in denen es enger werden könnte, erarbeitet werden.
19. Was muss ein Maßnahmensetzer also tun, um den Verfall seiner Maßnahmen zu verhindern?
Er muss die Maßnahmen rechtzeitig in die Maßnahmendatenbank (§ 15 Abs 1 Z 1 EERV) eintragen. Der letzte Termin dafür ist der 14.2. des Folgejahres. Es empfiehlt sich, nicht bis zum letzten Moment zuzuwarten, da das System in den letzten Tagen vor dem Stichtag überlastet sein könnte. (Freilich ist es Aufgabe der Monitoringstelle, die Funktionsfähigkeit des Systems sicherzustellen!)
§ 15. (1) Eine Energieeffizienzmaßnahme kann nur dann zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen gemäß § 10 und § 11 EEffG angerechnet werden, wenn 1. die Energieeffizienzmaßnahme innerhalb des Verpflichtungszeitraumes gesetzt wurde, für den die Energieeffizienzmaßnahme angerechnet werden soll, frühestens ab dem 1.Jänner 2014 und spätestens mit 31. Dezember 2020, so sie rechtzeitig bis zum 14. Februar des Folgejahres eingetragen wurde, ...
20. Ist es empfehlenswert, Maßnahmen lange zurückzuhalten?
Nicht unbedingt. Gibt es mehr Maßnahmen auf dem Markt, als Lieferanten insgesamt benötigen, werden Maßnahmen übrig bleiben, die nicht gekauft werden.
21. Trifft die Richtlinienverordnung zur Frage, ob Maßnahmen nach dem 14.2. des Folgejahres verfallen, eine Aussage?
Nein, es wurde keine Aussage getroffen, da sich die Meinung durchsetzte, dass die Verordnung die gesetzliche Regelung nicht verändern könne.
In der Anlage 1a zur Verordnung zeigt sich jedoch, dass dem Verordnungsgeber der Gedanke einer freien Übertragbarkeit von Effizienzmaßnahmen nicht fremd war. Dort wird die Übertragbarkeit von Maßnahmen ohne Nennung eines Endtermins angesprochen.
Anlage 1a
Betriebliche Energieeffizienzmethode (für individuelle Energieeffizienzmaßnahmen)
Übertragbarkeit der Energieeffizienzmaßnahme
Der Verfügungsberechtigte hat das Recht, die von ihm gesetzten Energieeffizienzmaßnahmen an Dritte zu übertragen.
22. Können Energielieferanten Maßnahmen von Maßnahmensetzern übernehmen, wenn sie schon genug Maßnahmen haben, um ihre Verpflichtung des Jahres 2015 zu erfüllen?
Ja, sie können selbst Maßnahmen "banken", also für spätere Verpflichtungsjahre aufheben. Sie können solche "gebankte" Maßnahmen aber nicht mehr weiterverkaufen.
23. Kann es zum Verfall bei einem Lieferanten gebankter Guthaben kommen?
Leider ja, dies in folgenden Fällen:
- ein Energielieferant beendet seine Tätigkeit
- der Absatz des Lieferanten an inländische Endkunden fällt unter die Schwelle des § 10 Abs 7 EEffG (derzeit 25 Gigawattstunden/Jahr),
- Insolvenz des Lieferanten, der noch Maßnahmen auf seinem Konto hat
In all diesen Fällen gehen die verbliebenen Maßnahmen verloren.
Dagegen können zwar verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet werden, weil die sachliche Rechtfertigung des Verfalls fragwürdig ist. Aber solange es nicht zu einer Aufhebung des § 27 Abs 4 Z 2 durch den VfGH wegen Verfassungswidrigkeit kommt, ist er gültig und steht einer Anerkennung durch die Monitoringstelle nach einer weiteren Veräußerung entgegen.
24. Gibt es zur Frage, ob Maßnahmensetzer auch nach dem 14.2. des Folgejahres Erstübertragungen vornehmen dürfen, andere Rechtsauffassungen als die hier vertretene?
Ja, es gibt die Rechtsauffassung, dass die Restriktionen des § 27 Abs 4 Z 2 für alle Übertragungen, nicht nur für Weiterübertragungen gelten. Demnach müsste auch jede Erstübertragung spätestens am 14.2. des Folgejahres abgewickelt sein. Es stehen einander somit zwei Rechtssauffassungen gegenüber. Das BMWFW hat sich zur Frage nicht definitiv geäußert. Sollte eine Einigung auf eine Rechtsauffassung nicht zu Stande kommen, liegt es entweder am Gesetzgeber, die Frage durch Novellierung zu entscheiden, oder an den Behörden und den Gerichten (Verwaltungsgerichte, eventuell VfGH, wenn es um Verfassungsfragen geht), die für richtig erkannte Auslegung festzulegen.
Redaktionsschluss: 9.12.2015
Haftungsausschluss:
Es handelt sich um die nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitete Rechtsauffassung der WKÖ. Wir können nicht ausschließen, dass die Monitoringstelle, das BMWFW oder andere Behörden andere Meinungen vertreten. Für diesen Fall können wir keine Haftung übernehmen. Wir informieren jedoch an dieser Stelle über alle Neuentwicklungen zu den hier getätigten Aussagen. Beachten Sie auch den Hinweis zu Frage 24.