Führen Sie Ihren Meistertitel vor Ihrem Namen an
… und lassen Sie ihn in Pass, Führerschein, etc. eintragen!
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Mit der Novelle zur Gewerbeordnung (Bundesgesetzblatt Nr. I 2020/65) werden ab 21. August 2020 alle Meister und Meisterinnen berechtigt, den Titel "Meister" bzw. „Meisterin“ oder in Kurzform "Mst." oder "Mst.in" oder "Mst.in" vor dem Namen zu führen. Der Titel darf in allen öffentlichen Urkunden eingetragen werden. Das ist ein kräftiges Signal zur Sichtbarmachung und Aufwertung des Meistertitels.
Imageschub für den beruflichen Ausbildungsweg
Wenn Sie eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, steht Ihnen das Recht zur Führung des Meistertitels direkt aufgrund der Gewerbeordnung zu. Sie prüfen eigenständig, ob Sie den Meistertitel führen dürfen. Eine eigene Anmeldung ist nicht erforderlich!
Die Eintragung in amtliche Urkunden erfolgt durch die Vorlage Ihres Meisterprüfungszeugnisses bzw. Ihres Meisterbriefs bei jener Behörde, die für die Ausstellung der öffentlichen Urkunde zuständig ist (z.B. Bezirksverwaltungsbehörde, Magistratisches Bezirksamt, Landespolizeidirektion, Verkehrsamt usw.).
Das unberechtigte Verwenden des "Meistertitels" ist eine Verwaltungsübertretung, die Strafbestimmung dafür ist im § 368 Gewerbeordnung 1994 geregelt. Die Strafhöhe geht bis 1.090 Euro. Die zuständige Behörde ist die Gewerbebehörde. Zusätzlich können Ansprüche nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) geprüft werden.
Qualifikationen sollen sichtbar gemacht werden!
Warum soll der Meistertitel vor dem Namen geführt werden? Mit dieser Qualifikationsbezeichnung zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie in Ihrem Beruf mit der Meisterprüfung die höchste Qualifikation erworben haben.
Führen viele Meister und Meisterinnen ihren Titel vor dem Namen an, wird auch in der Öffentlichkeit deutlich: Die Meisterausbildung ist jedenfalls gleich viel wert wie eine akademische Ausbildung!
Achtung:
Nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen den Meistertitel führen. Dabei ist gleichgültig, wann die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt wurde, d.h. hat eine Person bereits vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung, z.B. um die Jahrtausendwende, die Meisterprüfung abgelegt, steht ihr die neue Regelung rückwirkend zur Verfügung.
Die positiv abgelegte Meisterprüfung wird mit dem Meisterprüfungszeugnis belegt.
Nicht berechtigt sind Personen, die keine Meisterprüfung nach der Gewerbeordnung abgelegt haben, sondern eine andere Ausbildung absolviert haben, wie z.B. Küchenmeister, Werkmeister udgl.
Noch keine gesetzliche Regelung gibt es für Absolventen von Befähigungsprüfungen derzeit dafür, einen Titel vor dem Namen führen zu dürfen.