VAP Position zur Urheberrechtsabgabe
Update Juni 2015
Lesedauer: 2 Minuten
Die Abgabe auf Speichermedien ist eine Vergütung für das private Kopieren legal erworbener Werke. In der Diskussion um die Erweiterung auf weitere Medienträger müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Urheber haben ein Recht auf Verwertung und Vergütung
Laut Gesetz haben Urheber das alleinige Recht zu entscheiden, was mit ihren Werken geschieht. Ihre Persönlichkeits- und Eigentumsrechte sind als Grundrecht geschützt. Diese bilden auch die Existenzgrundlage der Kreativwirtschaft. Ohne ausreichendem und nachhaltigem Schutz für geistiges Eigentum ist Wissen wertlos. Wie soll eine Volkswirtschaft funktionieren, wenn Arbeitsleistungen verschenkt werden dürfen und nicht als Einnahmequelle dienen können? Das Urheberrecht ist die Voraussetzung für nachhaltige Kreativität, den Schutz von Werken vor missbräuchlicher Verwendung und Basis für das Einkommen professioneller Urheber.
2. Die Vervielfältigung für private Zwecke ist nur von einer legalen Quelle zulässig
Das Recht zur Privatkopie wird heute in der Praxis zur massiven gewerbsmäßigen und kommerziellen Verbreitung von Inhalten missbraucht - ohne Zustimmung des Urhebers und ohne dass dem Urheber auch nur ein Cent davon zufließt.
Die Vergütung für private Vervielfältigung (Urheberrechtsabgabe) kann nur für Privatkopien gelten, die von einer legalen Quelle stammen. Jede andere Auslegung wäre rechtspolitisch untragbar, da sie nach dem Schneeballsystem eine unbegrenzte Zahl qualitativ gleichwertiger „Klone“ ermöglichen würde. Das würde der Intention der Privatkopie als zulässiger Ausnahme vom Regelfall zuwiderlaufen. Zudem würde das Eigentumsrecht des Urhebers gleich aus mehreren Gründen ungebührlich verletzt und das Interesse vieler Kreativer an schöpferischer Tätigkeit gemindert. Darüber hinaus würde die zulässige Privatkopie von illegalen Quellen dazu führen, Urheberrechtsverletzungen zu akzeptieren und zu legalisieren. Der Europäische Gerichtshof hat 2014 festgehalten, dass eine von einer illegalen Quelle gezogene Vervielfältigung als zulässige Privatkopie nicht in Betracht kommt (Par 41, ACI Adam).
In der Debatte um eine mögliche Internetabgabe (Haushaltsabgabe, Breitbandabgabe) wird auch übersehen, dass eine Vergütung für Privatkopien nicht die massenhafte Vervielfältigung und illegalen Vertrieb abdeckt, auch nicht die "nichtkommerzielle“ Nutzung - ein Fakt des österreichischen, europäischen und internationalen Urheberrechts.
3. Digitale Hehlerei darf nicht geduldet werden
Die Vervielfältigung eines Werks (dazu zählen auch Downloads und Streaming) aus einer illegalen Quelle ist rechtlich nicht erlaubt, Die 2015 geplante Urheberrechts-Novellierung wird die bisherige diesbezügliche Rechtsunsicherheit endgültig abschaffen. Unstrittig ist nach wie vor das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten :
Das Zurverfügungstellen von Inhalten ohne Genehmigung der Rechteinhaber und ohne Lizenz gilt als rechtswidrige Handlung nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 18a UrhG, Zurverfügungstellungsrecht) und zählt im kommerziellen Ausmaß jedenfalls zu den unlauteren Geschäftspraktiken entsprechend der EU Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken.
Selbst wenn der Download einer Raubkopie für Konsumenten legal wäre, ist das Anbieten dessen illegal. Sowohl Portale, die Verzeichnisse verwalten und somit den Zugang zu illegalem Content erleichtern, als auch Anbieter, die Quellendateien mit illegalen Inhalten speichern sind in gewerbsmäßiger Form rechtswidrig.
Stand: 12.10.2015