Weiterbildung (§11b AVRAG, § 19b GütbefG)
BMAW Rechtsansicht
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Die Umsetzung der Transparenz-Richtlinie wurde am 27.3.2024 in BGBl I 11/2024 kundgemacht und ist am 28.3.2024 in Kraft getreten. Teil der Umsetzung ist unter anderem der neue § 11b AVRAG. Diese Bestimmung legt fest, dass sofern auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist,
- die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit ist;
- die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen sind, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen.
Im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung regelt Artikel XVII lit b des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe, dass die Zeiten eines Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit einer Weiterbildungsmaßnahme gemäß § 19b Güterbeförderungsgesetz keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne darstellt, sondern es sich um Freizeit handelt.
In Zusammenschau dieser beiden Regelungen haben wir an das zuständige Ministerium (BMAW) die Frage gerichtet, ob bzw. inwieweit Artikel XVII lit b des KV mit der neu in Kraft getretenen Bestimmung des § 11b AVRAG vereinbar ist.
Rechtsansicht des zuständigen Ministeriums:
Das BMAW hat uns hierzu mitgeteilt, dass § 19b Güterbeförderungsgesetz lediglich die Verpflichtung für Berufskraftfahrer:innen enthält, durch eine „Weiterbildung“ den Nachweis des Weiterbestehens der Fahrerqualifizierung zu erbringen. Damit stellt diese „Weiterbildung“ keine Weiterbildung aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 11b AVRAG dar.
Aus dieser Rechtsansicht ergibt sich somit, dass § 11b AVRAG nicht auf Weiterbildungsmaßnahmen gem § 19b Güterbeförderungsgesetz anzuwenden ist, sondern weiterhin die kollektivvertragliche Bestimmung des Artikel XVII vollinhaltlich in Kraft bleibt. Die Abgeltung der Zeiten des Kursbesuches richtet sich daher wie bisher ausschließlich nach Artikel XVII lit b. Zeiten eines Kursbesuches bzw. des Besuches der jeweiligen Ausbildungseinheit stellen auch weiterhin keine Arbeitszeit im arbeitszeitrechtlichen Sinne, sondern Freizeit des Arbeitnehmers dar.