Verordnung brennbare Flüssigkeiten: Information für Tankstellen-Betreiber
BGBL. II Nr. 141/2024
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Erfreulicherweise ist es gelungen die Verordnung brennbare Flüssigkeiten – die aktuell eine Reihe von Problemen in der Tankstellenbranche aufwirft – abzuändern.
Kurzzusammenfassung der novellierten Punkte:
1. Schutzstreifen
Für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse 4 gelten zukünftig folgende Schutzstreifen:
Bis 40.000 l : 3 m
Darüber: 5 m
Mit der vorgeschlagenen Änderung wird den notwendigen Anforderungen für neue Anlagen Rechnung getragen. Für bestehende Anlagen, für die in der früheren VbF keine Abstände, bzw. Abstände erst ab 5.000 l (Gefahrenkategorie 1 bis 3) oder erst ab 200.000 l (Gefahrenkategorie 4) vorgesehen waren, sind im § 49 Abs. 1 Z 6 und Z 7 abweichende Bestimmungen vorgesehen.
2. Domschächte
Gemauerte Domschächte können nun gleichzeitig mit dem Lagerbehälter getauscht werden.
3. Fristen für den Lagerbehältertausch
Die Fristen für den Lagerbehältertausch für Lagerbehälter, die bis 1985 hergestellt worden sind, können bis 31.12.2029 erstreckt werden, wenn zwei positive Dichtheitsprüfungen vorliegen.
4. Mechanische Überfüllsicherungen
Mechanische Überfüllsicherungen müssen nicht im Rahmen der wiederkehrenden Prüfungen geprüft werden.
5. Füllstellen an bestehenden Tankstellen
Füllstellen an bestehenden Tankstellen müssen den Bestimmungen betreffend Mindestabstand und Abstellflächen (in § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz) spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung entsprechen.
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