Informationen zur Einwegpfandverordnung
Information für Tankstellen-Betreiber
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Die Einwegpfandverordnung wurde im BGBl II BGBl II 283/2023 kundgemacht und trat mit 26.9.2023 in Kraft. Ab 1. Jänner 2025 wird damit in Österreich das Einwegpfand eingeführt.
Eine Übergangsregelung ist für Einweggetränkeverpackungen, welche vor dem 1. April 2025 abgefüllt werden, vorgesehen. Diese Einweggetränkeverpackungen dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 ohne Einhebung eines Pfandes abgegeben werden. Im Übergangszeitraum unterliegen die (noch) nicht bepfandeten Gebinde der Teilnahmepflicht bei Sammel- und Verwertungssystemen.
Anbei eine Zusammenstellung der wichtigsten Informationen zur Einführung des Einwegpfands:
- Dem Einwegpfand unterliegen alle Getränke in Kunststoffflaschen und Dosen mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter. Davon ausgenommen sind - aus hygienischen Gründen - Milch und Milchmischgetränke.
- Die Pfandhöhe beträgt einheitlich 25 Cent (sowohl für Flaschen wie auch für Dosen), unabhängig vom Material oder der Größe. Weiters wird ein nationales Pfandsymbol eingeführt, welches sich dann auf allen Pfandgebinden befindet.
- Die Rücknahmeverpflichtung betrifft alle Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen – und damit auch Tankstellenbetreiber.
- Die Verpackungen müssen, wenn sie restentleert wurden, vom Letztverbraucher gegen Auszahlung des Pfandbetrages zurückgenommen werden, wobei die Rücknahme mit Hilfe von Rücknahmeautomaten oder manuell erfolgen kann.
Im Falle der automatisierten Rücknahme müssen alle bepfandeten Gebinde zurückgenommen werden.
Jene Verkaufsstellen, die Leergebinde ohne Rücknahmeautomaten, also manuell zurücknehmen, müssen nur solche Gebinde zurücknehmen, die sie hinsichtlich Material und Größe auch anbieten und auch nur so viel, wie sie üblicherweise an einzelne Kunden verkaufen. Werden an einer Tankstelle nur Getränke in 0,5 l PET Flaschen veräußert, so müssen auch nur 0,5 l PET Flaschen zurück genommen werden.
An stark frequentierten Orten (z.B. Bahnhof, Einkaufscenter) können mehrere Betreiber auch gemeinsame alternative Rücknahmestellen betreiben. Die Einlösung des Pfandbons muss jedoch in unmittelbarer Nähe möglich sein - Der Aufwand der Rücknahmestellen wird durch eine Gebühr (Handling Fee) abgegolten. Betreffend der Höhe der Handling Fee erfolgt eine Evaluierung alle 3 Jahre. Die Handling Fee unterscheidet zwischen manueller und automatisierter Rücknahme.
- Beim Verkauf aus Automaten muss eine Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten gewährleistet werden oder ein Ausgleichbetrag entrichtet werden.
Letztvertreiber, die bepfandete Einweggetränkeverpackungen aus Automaten vertreiben, haben der zentralen Stelle einen von dieser bestimmten Ausgleichsbeitrag je Gebinde zu bezahlen, der sich am Aufwand der zusätzlichen Rücknahme bei anderen Rücknahmestellen orientiert, es sei denn, der Letztvertreiber kann der zentralen Stelle nachweisen, dass eine Rücknahmemöglichkeit in unmittelbarer Nähe zum Automaten besteht. Letztvertreiber haben Letztverbraucher am Automaten deutlich sichtbar über diese Rückgabemöglichkeiten zu informieren.
Die Organisation des Pfandsystems erfolgt durch eine gemeinsame zentrale Stelle. Diese verantwortet alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand: Material-, Geld- und Datenflüsse (inkl. Registrierung). Die zentrale Stelle legt unter anderem Produzenten- und Ausgleichsbeiträge zur Finanzierung des Systems fest. - Abholung der leeren Pfandflaschen: Aufgrund mangelnder Aufbewahrungsmöglichkeiten gerade in Bezug auf Tankstellen in Ballungszentren ist von zentraler Bedeutung. Unter anderem soll hier eine Nutzung der bestehenden Lieferlogistik (Getränkelieferanten) erfolgen.
Als zentrale Stelle fungiert die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH. Weiter Informationen zum Einwegpfand bzw. zur nun folgenden Umsetzung findet man unter: Recycling Pfand Österreich (recycling-pfand.at)