Detailansicht eines Taschenrechners, Euro-Banknoten, Stiftspitze und Unterlagen mit Zahlentabellen
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Autobus

Umsatzsteuer im Personen­beförderungs­verkehr

Überblick und Merkblätter

Lesedauer: 2 Minuten

Umsatzsteuer

Kurzversion Mwst-Übersicht  

Deutschland 

Vorsteuerrückerstattung – Informationen des österreichischen Finanzministeriums

Eine Vorsteuerrückerstattung ist – mit Ausnahme der Schweiz – grundsätzlich in den meisten Ländern möglich.

Es gilt zu unterscheiden:

Länder, in denen Personenbeförderungsleistungen der MWST unterliegen:
In jenen Ländern, in denen Personenbeförderungsleistungen der MWST lt. Übersicht unterliegen, ist vor Beantragung der Erstattung der Vorsteuer zu prüfen, ob eine Registrierung im jeweiligen Land bei den nationalen Steuerbehörden durchgeführt und die MWST abgeführt wurde (zB. Niederlande, Belgien etc.). Falls kein Antrag auf Erstattung der Vorsteuer eingebracht wird, besteht kein Grund die betriebsübliche Handhabung der MWST für ausländische Streckenanteile zu verändern.

Länder, in denen Personenbeförderungsleistungen NICHT der MWST unterliegen:
In jenen Ländern, in denen Personenbeförderungsleistungen von der MWST lt. Übersicht befreit sind, können ebenfalls Anträge auf Erstattung der angefallenen Vorsteuern eingebracht werden.

 

ACHTUNG NEU – Anträge zur Erstattung der Vorsteuer:
Zukünftig sind EU-weit Anträge auf Erstattung von in anderen EU-Mitgliedstaaten angefallenen Vorsteuern vereinfacht über das vom dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist (Sitzfinanzamt), zur Verfügung gestellte elektronische Portal einzureichen. Der Ansässigkeitsmitgliedstaat leitet diesen Antrag an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter.


Österreichischen Unternehmern wird für die elektronische Antragstellung FinanzOnline zur Verfügung stehen.


Wichtiger Erfolg beim Bürokratieabbau zur Umsatzsteuer – Busunternehmer können ab 1.1.2021 Steuerpflichten in Europa von zu Hause aus erledigen

Gemeinsam mit der IRU und zahlreichen weiteren europäischen Verbänden, ist es uns endlich gelungen, Erleichterungen bei der Besteuerung von grenzüberschreitenden Busreisen zu erreichen. Mit diesem großen Erfolg wird dem jahrelangen und zeitintensiven Besteuerungschaos in Europa spätestens ab 1.1.2021 ein Ende bereitet. 

Aufgrund der Sonderregelung des One-Stop-Shop können österreichische Busunternehmen zukünftig ihre Umsatzpflichten bei europäischen Busreisen von zu Hause aus erledigen. 

Am 5. Dezember 2017 ist die entsprechende Richtlinie (EU) 2017/2455 in Kraft getreten. Das „One-Stop-Shop“ Prinzip für Umsatzsteuererklärungen und –zahlungen wird damit auch auf internationale Busdienstleistungen ausgeweitet. Bis zum 1. Januar 2021 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Richtlinie in nationales Recht zu implementieren. 

Busunternehmen müssen zukünftig die Umsatzsteuer nicht mehr direkt in den Ländern deklarieren, wo die Reisen stattfinden, sondern können die auf die Umsätze anfallende Steuer über eine nationale Anlaufstelle (Anmerkung: in Österreich wird das wohl die FINANZ-ONLINE Plattform des BMF sein) erledigen. 

In der Praxis bedeutet die Sonderregelung, dass ein Steuerpflichtiger, der in einem Mitgliedstaat (dem Mitgliedstaat der Identifizierung) für die Inanspruchnahme der Sonderregelung registriert ist, auf elektronischem Wege für jedes Quartal eine Umsatzsteuererklärung zu den durchgeführten Reisen abgibt, die er in anderen Mitgliedstaaten erbracht hat. Diese Steuererklärungen werden dann zusammen mit der entrichteten Umsatzsteuer über ein sicheres Kommunikationsnetz an die entsprechenden Mitgliedstaaten übermittelt. 

Einzige Einschränkung: Der Abzug oder die Erstattung von Vorsteuern auf Vorleistungen (z. B. Kauf von Kraftstoff) wird nicht innerhalb des One-Stop-Shop abgedeckt. Die Vorsteuern können nur über das Vorsteuervergütungsverfahren geltend gemacht werden.

Stand: 14.06.2018