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Autobus

EuGH-Urteil bezüglich der Auslegung des Begriffs "Linienstrecke"

Urteil klärt drei Themen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Lesedauer: 2 Minuten

05.12.2023

Wir möchten Sie über ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) informieren, das am 9. November 2023 im Fall C477/22 ergangen ist. Das Urteil klärt drei Themen im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr. 561/2006:

  1. Der Begriff „50 km Linienstrecke“ wird definiert.
  2. Die Anwendung der VO bei gemischten Linienverkehren (also über und unter 50 km) wird geklärt.
  3. Die Frage, ob bei der zulässigen Lenkzeit in 2 Wochen von max. 90h auch „andere Arbeiten“ zu berücksichtigen sind, wird beantwortet.

Zu den Ergebnissen:

Ad 1: Definition „50km Linienstrecke“

Der EuGH definiert den Begriff "50 km Linienstrecke" wie folgt:

„Eine bestimmte, diese Entfernung nicht überschreitende Verkehrsstrecke, die einen Ausgangspunkt mit einem Bestimmungsort verbindet und gegebenenfalls zuvor festgelegte Zwischenhalte zum Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen bedient“

Der EuGH wurde gefragt, wie die Wendung „wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt“ zu interpretieren ist. Sind darunter die vom Fahrer während einer täglichen Arbeitsschicht zurückgelegten Gesamtkilometer oder die auf der Straße zurückgelegte größte Entfernung des Fahrzeugs vom Ausgangspunkt (Umkreis) zu verstehen.

Urteil des EugH:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Ausdruck „Linienstrecke“ in der VO 561/2006 nicht definiert wird und die VO den Mitgliedstaaten nicht das Recht einräumt, die Bedeutung und Tragweite des Ausdrucks zu bestimmen. Der EuGH legt den Begriff daher nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und dem Ziel der Regelung aus. Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Ausdruck „Strecke“ eine Route oder einen Weg, der bzw. dem namentlich auf der Straße gefolgt wird oder gefolgt werden soll, und die bzw. der einen Ausgangspunkt mit einem Bestimmungsort verbindet. Durch eine ununterbrochene „Linie“ werden Ausgangspunkt und Bestimmungsort miteinander verbunden.

Die Wendung „wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt“ ist daher so zu verstehen, dass sie eine bestimmte, diese Entfernung nicht überschreitende Verkehrsstrecke erfasst, die einen Ausgangspunkt mit einem Bestimmungsort verbindet und gegebenenfalls zuvor festgelegte Zwischenhalte zum Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen bedient. Ein solcher Straßenpersonenverkehr ist daher nach dieser Bestimmung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, unabhängig davon, ob die hierfür eingesetzten Fahrer mehrere dieser Verkehrsstrecken während ein und desselben Arbeitstags und mit demselben Fahrzeug abdecken.

Ad 2: Zur Anwendung der EU-VO 561/2006 bei Mischverkehren (über und unter 50km)

Der EuGH wurde gefragt, ob die VO 561/2006 für alle Beförderungen gilt, wenn die zur Personenbeförderung im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge gemischt (also für Linienstrecken von bis zu 50 km und über 50 km) eingesetzt werden.

Urteil des EugH:

Die VO 561/2006 gilt nicht für Beförderungen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die Bestimmung ist eng auszulegen. Eine gemischte Nutzung (also wenn LV über und unter 50km durchgeführt werden) führt nicht dazu, dass die VO 561/2006 für den gesamten LV des Unternehmens gilt. Diese VO gilt nur, wenn diese Strecken mehr als 50 km betragen.

Ad 3: Zur Berechnung der Gesamtlenkzeit während 2 aufeinander folgender Wochen

Der EuGH wurde gefragt: Ist die VO 561/2006 dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen“ (diese darf 90h nicht überschreiten) neben der „Lenkzeit“ auch alle „anderen Arbeiten“ (darunter würde neben dem lenken auch das „Be- und Entladen“, „Hilfe beim Ein- und Aussteigen der Fahrgäste“, „Reinigung und technische Wartung“ und „alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten, die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen, fallen).

Urteil des EugH:

Bei der Berechnung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen, die 90 Stunden nicht überschreiten darf, sind nur die Lenkzeiten des Fahrers zu berücksichtigen, nicht jedoch alle „anderen Arbeiten“, die der Fahrer während dieser beiden Wochen ausführt.