Teuerungsprämie – steuerfreie Mitarbeiterprämie 2024
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Mit der neu beschlossenen steuer- und abgabenfreien Mitarbeiterprämie wird die bisherige Teuerungsprämie in modifizierter Form im Jahr 2024 fortgeführt. Die Mitarbeiterprämie muss an lohngestaltende Maßnahmen gebunden werden, d.h. eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung ist nur dann möglich, wenn sie im Kollektivvertrag verankert wurde.
In Betrieben mit Betriebsrat ist auf Basis einer solchen kollektivvertraglichen Vereinbarung dann eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.
Wie bisher muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen hingegen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie nicht im Wege.
Auch gilt wie bisher: wird sowohl eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt als auch eine Gewinnbeteiligung, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 EUR steuerfrei bleiben.
Achtung:
Vor Abschluss einer kollektivvertraglichen Vereinbarung ausgezahlte Mitarbeiterprämien sind nicht steuer- und abgabenfrei! Für das Hotel- und Gastgewerbe wird eine solche kollektivvertragliche Vereinbarung angestrebt, diese soll auch Anfang des Jahres, d.h. jedenfalls vor Inkrafttreten neuer Lohn- und Gehaltstabellen im Mai, abgeschlossen werden. Wir werden umgehend informieren, sobald eine solche Vereinbarung mit den Gewerkschaften getroffen wurde und eine steuer- und abgabenfreie Auszahlung von Mitarbeiterprämien erfolgen kann.
Stand: 23.01.2024