Würfel mit Schriftzug Energiekosten und weiterer Würfel mit Pfeil nach oben stehen auf einem Blatt Papier mit Zahlen
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Hotellerie, Fachverband

Preisauszeichnung und Energiekosten in der Hotellerie

Was ist bei der Kalkulation von Preisen zu beachten

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Verpflichtende Bruttopreisauszeichnung bei Ausweis von Energiekosten beim Übernachtungspreis

Die steigenden Energiepreise stellen aktuell in der Kalkulation eine große Herausforderung dar. Aus diesem Grund wird oftmals ein/e "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale" zusätzlich zum bestehenden Zimmerpreis angedacht, ausgepreist und verrechnet.

Die Gesetzeslage sieht in Österreich die Bruttopreisauszeichnung vor. Preise sind daher einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen. Somit müssen auch mögliche Beiträge/Pauschalen durch steigende Energiekosten, die der Hotelier zusätzlich einheben möchte, darin enthalten sein.

Unzulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag

Wird zusätzlich zum Bruttopreis ein separater, verpflichtender "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale o.ä." ausgepreist und verrechnet, so ist dies unzulässig. 

Beispiel:
Nächtigung 92,50 Euro plus 2,50 Euro Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale.

Zulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag

Soll in der Kommunikation gegenüber dem Gast dieser Energiekostenzuschlag ersichtlich gemacht werden, so ist es allerdings zulässig, darauf hinzuweisen, welche Zuschläge in diesem Zimmer-Bruttogesamtpreis enthalten sindWerden zusätzliche Teile des Preises angegeben, so ist der Bruttopreis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.

Beispiel:
Nächtigung: 95 Euro beinhaltet Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale und Frühstück.

Der Begriff "Abgabe" bezeichnet einen Geldbetrag, der an eine öffentliche Einrichtung zu leisten ist und wäre daher irreführend. Die Bezeichnung z.B. Energiekostenbeitrag/-pauschale usw. ist allerdings möglich.

Strafen/Rechtsfolgen

Die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro geahndet werden (§ 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz). Schwerwiegende Verstöße können bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Rechtswidrige Handlungen nach dem Preisauszeichnungsgesetz werden auch als Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Das betreffende Unternehmen kann dann von Mitbewerbern, Unternehmensvereinigungen, der Bundesarbeitskammer und in gewissem Umfang vom Verein für Konsumenteninformation auf Unterlassung geklagt werden.

Stand: 20.03.2024