Preisauszeichnung und Energiekosten in der Hotellerie
Was ist bei der Kalkulation von Preisen zu beachten
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Verpflichtende Bruttopreisauszeichnung bei Ausweis von Energiekosten beim Übernachtungspreis
Die steigenden Energiepreise stellen aktuell in der Kalkulation eine große Herausforderung dar. Aus diesem Grund wird oftmals ein/e "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale" zusätzlich zum bestehenden Zimmerpreis angedacht, ausgepreist und verrechnet.
Die Gesetzeslage sieht in Österreich die Bruttopreisauszeichnung vor. Preise sind daher einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen. Somit müssen auch mögliche Beiträge/Pauschalen durch steigende Energiekosten, die der Hotelier zusätzlich einheben möchte, darin enthalten sein.
Unzulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag
Wird zusätzlich zum Bruttopreis ein separater, verpflichtender "Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale o.ä." ausgepreist und verrechnet, so ist dies unzulässig.
Beispiel:
Nächtigung 92,50 Euro plus 2,50 Euro Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale.
Zulässige Preisauszeichnung Energiekostenbeitrag
Soll in der Kommunikation gegenüber dem Gast dieser Energiekostenzuschlag ersichtlich gemacht werden, so ist es allerdings zulässig, darauf hinzuweisen, welche Zuschläge in diesem Zimmer-Bruttogesamtpreis enthalten sind. Werden zusätzliche Teile des Preises angegeben, so ist der Bruttopreis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben.
Beispiel:
Nächtigung: 95 Euro beinhaltet Energiekostenbeitrag/Energiekostenpauschale und Frühstück.
Weiters sollte für den Fall, dass man einen Energiekostenbeitrag im Bruttopreis anführt, Augenmerk auf die richtige Bezeichnung gelegt werden. Das Wort "EnergiekostenABGABE" sollte vermieden werden.
Der Begriff "Abgabe" bezeichnet einen Geldbetrag, der an eine öffentliche Einrichtung zu leisten ist und wäre daher irreführend. Die Bezeichnung z.B. Energiekostenbeitrag/-pauschale usw. ist allerdings möglich.
Strafen/Rechtsfolgen
Die Verletzung der Bruttoauszeichnungspflicht kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.450 Euro geahndet werden (§ 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz). Schwerwiegende Verstöße können bis zum Entzug der Gewerbeberechtigung führen. Rechtswidrige Handlungen nach dem Preisauszeichnungsgesetz werden auch als Wettbewerbsverstöße im Sinne des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen. Das betreffende Unternehmen kann dann von Mitbewerbern, Unternehmensvereinigungen, der Bundesarbeitskammer und in gewissem Umfang vom Verein für Konsumenteninformation auf Unterlassung geklagt werden.
Stand: 20.03.2024