Pfandbriefforum
Der österreichische Covered Bond
Informationen zur rechtlichen Grundlage
Lesedauer: 1 Minute
15.11.2024
Eine einheitliche gesetzliche Grundlage
Seit 8. Juli 2022 können in Österreich gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bonds) auf Basis eines einheitlichen Gesetzes emittiert werden:
Die drei bisher bestehenden Rechtsgrundlagen (HypBG, PfandbriefG, FBSchVG) sind demnach mit 7. Juli 2022 außer Kraft getreten.
Das harmonisierte Pfandbriefgesetz (PfandBG) erfüllt die hohen Ansprüche der EU-Covered Bonds Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/2162) an Covered Bonds:
- Die Emittenten halten getrennte Deckungsstöcke zur Besicherung des Covered Bonds. Zulässige primäre Deckungswerte können nur Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen sowie hypothekarisch besicherte oder gewerbliche Forderungen sein – Ersatzdeckung muss strikte Kriterien erfüllen und ist der Höhe nach begrenzt (Definition der deckungsfähigen Aktiva vgl. Artikel 129 Absatz 1 der CRR Verordnung (Verordnung (EU)Nr. 575/2013))
- Im Insolvenzfall wird der Deckungsstock getrennt von der restlichen Masse der Emittentin verwaltet und dient vorrangig zur Bedienung der Forderungen der Covered Bond-Gläubiger.
- Für Forderungen über den Deckungsstock hinaus haftet die Emittentin zusätzlich mit ihrem sonstigen Vermögen (gleichrangig zu unbesicherten Gläubigern).
- Eine gesetzlich normierte Mindestüberdeckung des Deckungsstockes ist vorgegeben (2%).
- Regelmäßige Überprüfung des Deckungsstockes durch einen internen oder externen Treuhänder zusätzlich zur Aufsicht durch die Finanzmarktaufsicht (FMA)
- Vorhaltung eines Liquiditätspuffers um die Netto-Liquiditätsabflüsse des Programms für die nächsten 180 Kalendertage abzudecken
- Einheitliche Ausgestaltung bei der Begebung von Pfandbriefen mit einer Fälligkeitsverschiebung (Soft Bullet) von einmalig bis zu zwölf Monaten