Sujet EU Panorama
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EU-Wirtschaftspanorama 30/2024

Ausgabe 26. Juli 2024

Lesedauer: 11 Minuten

26.07.2024

Im Brennpunkt


Bürokratieabbau: Wo Europas Unternehmen dringend entlastet werden müssen

In der linken Bildhälfte sind viele Reihen übereinander gestapelter Aktenordner. In den Ordnern sind jeweils viele Zettel und Unterlagen. Darauf steht Von der Leyens Political Guidelines, ausgewählte Punkte aus Wirtschaftssicht
© EU Representation / StockPhotoPro

Im Rahmen ihrer politischen Leitlinien 2024-2029 für ihre zweite Amtszeit als EU-Kommissionspräsidentin hat Ursula von der Leyen angekündigt, KMU stärker zu unterstützen und bürokratische Belastungen abzubauen. Denn Europas Unternehmen haben aktuell das Gefühl, das Gegenteil zu erleben. Während die Umsetzungen früherer Ankündigungen über die Reduktion der Berichtspflichten noch auf sich warten lassen, bahnen sich weitere Auflagen an. Diese entstehen insbesondere aus Rechtsakten, welche die EU-Kommission in den vergangenen fünf Jahren vorgeschlagen hat, unter anderem das europäische CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM), die Ökodesignverordnung oder die Entwaldungsverordnung. Europas Unternehmen brauchen dringend eine Trendumkehr.

Von der Leyen will alle Kommissar:innen damit beauftragen, administrative Belastungen in ihren Bereichen zu reduzieren. Außerdem soll ein:e neue:r Vizepräsident:in für „Implementierung, Vereinfachung und interinstitutionelle Beziehungen“ gemeinsam mit relevanten Stakeholder:innen Stresstests für den gesamten EU Acquis durchführen. Auf dieser Grundlage sollen Vorschläge zur Vereinfachung, Konsolidierung und Kodifizierung der Rechtsvorschriften entwickelt werden.

Darüber hinaus stellt von der Leyen einen „KMU- und Wettbewerbscheck“ für künftige Gesetzesvorhaben in Aussicht. Diese Maßnahme wurde wiederholt von den europäischen Wirtschaftsverbänden gefordert. Sie hätte bereits bei einigen Gesetzesvorhaben der vergangenen Jahre zum Einsatz kommen müssen. Das zeigt die WKÖ anhand einiger Fälle und schlägt zugleich praxisnahe Lösungen für Unternehmen vor:

CBAM sorgt dafür, dass für Unternehmen bei Importen (Produkte aus emissionsintensiven Sektoren, z.B. Stahl, Zement, etc.) mit einem Warenwert von mehr als 150 Euro bereits jetzt detaillierte Berichte über die Emissionen erstellen als auch ab 2026 Emissionszertifikate erwerben müssen. Importiert ein Unternehmen etwa verschiedene Schrauben aus Serbien mit einem Warenwert von 151 Euro, muss es für jede Produktgruppe spezifische Emissionsdaten in eine eigene Datenbank melden. Dafür gibt es derzeit Standardwerte, welche ab 2026 aber nicht mehr verwendet werden dürfen. Deren Beibehaltung wäre eine unkomplizierte Entlastungsmöglichkeit für KMU, vor allem wenn keine weiteren Daten zur Verfügung stehen.

Unternehmen, die bestimmte Erzeugnisse aus Rohstoffen wie Holz, Rinder, Kakao, Kaffee, Soja, Ölpalme oder Kautschuk sowie einige ihrer Folgeprodukte (z.B. Schokolade) in der EU in Verkehr bringen, müssen ab Ende 2024 entwaldungsfreie Lieferketten nachweisen. Um der EU-Entwaldungsverordnung zu entsprechen, müssten entlang der Lieferkette beispielsweise für ein einziges Buch bis zu 300.000 Nachweise für die Herkunftsgrundstücke des verwendeten Holzes hinterlegt werden. Die Umsetzung der Verordnung bedeutet eine massive bürokratische Belastung mit enormen Herausforderungen in der Praxis und Rechtsunsicherheit. Unternehmen brauchen daher unbedingt längere Vorbereitungszeiten sowie eine Verschiebung des Geltungsbeginns sowie entsprechende (noch fehlende) Leitlinien seitens der EU-Kommission.

Durch die Kriterien der Ökodesignverordnung muss ein österreichischer Tischler beispielsweise für die Herstellung eines einzigen Tisches detaillierte Informationen über alle Materialien und Prozesse dokumentieren und in einen Produktpass eintragen. Das umfasst unter anderem Stoffe in Lacke und Beizmitteln, Herkunft des Holzes, CO2-Emissionen bei der Herstellung und die Recyclingfähigkeit des Produkts. Dieser bereits hohe Berichtsaufwand muss unbedingt durch eine praktikable Gestaltung der noch offenen Ökodesignkriterien, harmonisierte Berichtsstandards und langer Übergangszeiträume in Grenzen gehalten werden. Zudem sollten die Informationsanforderungen mit anderen Berichtspflichten aus EU-Rechtsakten, wie z.B. der Taxonomie-VO, CSRD oder CSDDD im Einklang stehen.

Zusätzlich müsste der Tischler aufgrund der Vorschriften der REACH-Verordnung betreffend der Registrierung, Bewertung, Beschränkung und Zulassung chemischer Stoffe ein umfassendes Bestandsverzeichnis aller von ihm verwendeten Chemikalien führen und auch die jeweiligen Unternehmensrollen gemäß REACH (z.B. ob es sich um Importeur:in oder Händler:in handelt) ermitteln und dokumentieren. Hier braucht es u.a. dringende Vereinfachungen bei Datenanforderungen, um die Zulassungs- und Registrierungskosten zu senken. In den politischen Richtlinien von der Leyens wird die Überarbeitung der REACH-Verordnung vorgeschlagen – die Novelle muss im Sinne des „Think Small First“ Prinzips auch effektive Verbesserungen für KMUs bringen.

Nicht nur Einkauf und Produktion, auch Werbung und Marketing für Produkte werden komplizierter. Die Green Claims Richtline (wird derzeit noch verhandelt) verlangt beispielsweise, dass Unternehmen umfassende wissenschaftliche Begründungen vorlegen, wenn sie umweltbezogene Aussagen auf oder für ihre Produkte verwenden. Eine sogenannte „Life-Cycle-Analysis“ kann insbesondere für KMU sehr hohe Kosten verursachen. Je nach Schätzung können sich die Kosten auf bis zu 54.000 EUR belaufen. Im Hinblick auf weniger Bürokratie und mehr Wettbewerbsfähigkeit sind hier noch einige Verbesserungen notwendig. Vereinfachte Nachweispflichten und Ausnahmen im Zusammenhang mit anerkannten Labels wie dem österreichischen Umweltzeichen könnten insbesondere KMU beispielsweise bedeutend entlasten.

Ansprechpartner: Peter Dohr


Binnenmarkt


Rechtsstaatlichkeitsbericht: EU-Kommission veröffentlicht fünften Jahresbericht 

Im Vordergrund steht eine kleine Figur mit verbundenen Augen. Mit der linken Hand hält sie eine Waage hoch. Der Hintergrund ist blau mit gelben Sternen
© Europäische Union

Im diese Woche veröffentlichten Bericht wird die Lage der Rechtsstaatlichkeit in den einzelnen Mitgliedsstaaten untersucht. Der Bericht gliedert sich in die vier Bereiche Justizreformen, Korruptionsbekämpfung. Medienfreiheit- und pluralismus, sowie institutionelle Gewaltenteilung.

Neben einer allgemeinen Mitteilung über den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU enthält der Bericht einzelne Kapitel zu allen Mitgliedsstaaten sowie Empfehlungen. Alles in allem sind die EU-Länder seit der Annahme des ersten Rechtsstaatlichkeitsberichts 2020 um einiges besser vorbereitet, neue Herausforderungen in diesen Handlungsfeldern zu erkennen und zu bewältigen. In allen vier Dimensionen hat es in einigen Mitgliedstaaten Verbesserungen gegeben. In einigen Mitgliedsstaaten hat sich die Lage jedoch systematisch verschlechtert.

Der diesjährige Bericht enthält darüber hinaus erstmals vier Länderkapitel über die Anwärterstaaten Albanien, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien. Sie sind am weitesten im EU-Beitrittsprozess fortgeschritten. Die Aufnahme in den Bericht soll Reformbemühungen unterstützen und eine Hilfe für die nationalen Behörden sein.

Der Rechtsstaatlichkeitsbericht ist Teil des jährlichen Zyklus zur Rechtsstaatlichkeit. Dieser ergänzt die im EU-Vertrag verankerten Maßnahmen, um die Entstehung bzw. Verschärfung von Problemen in diesem Bereich zu bekämpfen. Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit trägt zu einem besseren Funktionieren des Binnenmarktes bei und schafft günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen, die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltiges Wachstum voranbringen.

Darum ist es aus Sicht der heimischen Wirtschaft zu begrüßen, dass der Bericht um eine fünfte Dimension erweitert werden soll. Laut der politischen Leitlinien, welche Ursula von der Leyen für ihre zweite Amtszeit als Kommissionspräsidentin veröffentlicht hat, wird zukünftig auch die Binnenmarktdimension der Rechtsstaatlichkeit überprüft werden. Dadurch werden Fragen behandelt, die insbesondere KMU betreffen, die grenzüberschreitend tätig sind. Damit wird eine langjährige Forderung der WKÖ umgesetzt.

Ansprechpartner: Peter Dohr


Kurz & Bündig


Neues Marktrisiko-Rahmenwerk für Banken soll in der EU um ein Jahr verschoben werden

Die Europäische Kommission hat einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht, mit dem die Anwendung des neuen Baseler Marktrisiko-Rahmenwerks für Banken (Fundamental Review of the Trading Book, FRTB) um ein Jahr verschoben werden soll. Dies soll eine akkordierte Umsetzung des FRTB in allen Ländern ermöglichen. Das FRTB enthält umfassende Risikomesstechniken und soll Banken dabei unterstützen, die Eigenkapitalanforderungen besser an die tatsächlichen Risiken anzupassen, die durch Aktivitäten auf den Kapitalmärkten entstehen. Der delegierte Rechtsakt unterliegt nun für einen Zeitraum von drei Monaten der Kontrolle des Europäischen Parlaments und des Rates. Die international vereinbarten Basel-III-Bestimmungen wurden vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht als Reaktion auf die Finanzkrise 2007-2009 entwickelt. Das FRTB ist Teil davon. Alle weiteren Standards nach Basel-III gelten im Rahmen des Bankenpakets ab 1. Jänner 2025.


Ausschüsse des EU-Parlaments haben sich konstituiert

Diese Woche haben sich alle zwanzig Ausschüsse des EU-Parlaments konstituiert. Ebenso wurden ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertreter:innen für die kommenden 2,5 Jahre gewählt. Das markiert den Beginn der parlamentarischen Arbeit für die kommende Legislaturperiode, die im September wieder volle Fahrt aufnehmen wird. Die Ausschüsse befassen sich mit Legislativvorschlägen, ernennen Verhandlungsteams, die Gespräche mit dem Rat führen, nehmen Berichte an, organisieren Anhörungen und kontrollieren andere EU-Gremien und -Institutionen.


Fluggastrechte: EU-Kommission veröffentlicht neue Leitlinien

Die Kommission hat neue und überarbeitete Auslegungsleitlinien zu Fluggastrechten veröffentlicht. Diese sollen die Einhaltung der Vorschriften erleichtern und die Durchsetzung durch die nationalen Stellen harmonisieren. Bestimmte Bestimmungen wurden für eine bessere Durchsetzbarkeit präzisiert und es wurde ein neuer Abschnitt zur Thematik massiver Reiseunterbrechungen hinzugefügt. Außerdem wurden überarbeitete Auslegungsleitlinien zu den Rechten von Flugreisenden mit Behinderungen bzw. mit eingeschränkter Mobilität veröffentlicht. Die veröffentlichten Leitlinien können von Betreiber:innen und nationalen Durchsetzungsstellen genutzt werden. Zeitgleich wurde eine Eurobarometer-Umfrage zu Fahrgastrechten veröffentlicht, die unter anderem zeigt, dass das Bewusstsein für die Fahrgastrechte von EU-Bürger:innen noch begrenzt ist, auch wenn dieses Bewusstsein im Vergleich zu vor fünf Jahren zugenommen hat.


EU Representation in Brüssel sucht Assistent:in

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EUSPA sucht Project Management and Control Officer

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EUAA sucht Facility Management Officer

Die Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) mit Sitz in Valletta (Malta) sucht:

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Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) mit Sitz in Helsinki (Finland) sucht:

  • Legal Officer
    Temporary Agent, Grade: AD 5, Reference: ECHA/TA/2024/006, Deadline for applications: 07/08/2024, 12:00 (Helsinki time)

Weitere Informationen sind online abrufbar.


ECHA sucht Governance Officer

Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) mit Sitz in Helsinki (Finland) sucht:

  • Governance Officer
    Temporary Agent, Grade: AD 5, Reference: ECHA/TA/2024/007, Deadline for applications: 13/08/2024, 12:00 (Helsinki time)

Weitere Informationen sind online abrufbar.


ENISA sucht Cybersecurity Officers

Die ENISA (Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit) sucht:

  • Cybersecurity Officers
    Contract Agent, Function Group: IV, Reference: ENISA-CA-FGIV-2024-04, Deadline for applications: 14/08/2024, 23:59 (CET+1)

Weitere Informationen sind online abrufbar.


ECHA sucht Head of European Affairs Sector

Die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) mit Sitz in Helsinki (Finland) sucht:

  • Scientific Officer – Epidemiology
    Temporary Agent, Grade: AD 8, Reference: ECHA/TA/2024/005, Deadline for applications: 16/08/2024, 12:00 (Helsinki time)

Weitere Informationen sind online abrufbar.


EU-Agenda


Ausgewählte Fälle des Europäischen Gerichtshofes

Montag, 29. Juli 2024

Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C‑771/22 HDI Global und C‑45/23 MS Amlin Insurance

Schutz von Pauschalreisenden bei Insolvenz des Reiseveranstalters

Verschiedene Verbraucher traten angesichts der Covid-19-Pandemie von den von ihnen gebuchten Pauschalreisen zurück. Nach dem Rücktritt wurden die Reiseveranstalter insolvent. Die Verbraucher verlangen daher von den Insolvenzversicherern der Reiseveranstalter die Erstattung des bezahlten Reisepreises. Die Versicherer lehnten das ab, weil die Reisen nicht wegen der Insolvenz des Veranstalters nicht stattgefunden hätten, sondern wegen des Rücktritts der Verbraucher.

Ein österreichisches und ein belgisches Gericht haben den Gerichtshof um Auslegung der Pauschalreise-Richtlinie 2015/2302 ersucht. Sie möchten wissen, ob der darin vorgesehene Insolvenzschutz auch den Fall abdeckt, dass der Reisende vor der Insolvenz des Reiseveranstalters aufgrund von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen vom Vertrag zurückgetreten ist.

Generalanwältin Medina hat das in ihren Schlussanträgen bejaht.

Weitere Informationen C-771/22

Weitere Informationen C-45/23


Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-774/22 FTI Touristik (Auslandsbezug)

Gerichtliche Zuständigkeit für Klage gegen inländischen Reiseveranstalter

Ein Verbraucher aus Nürnberg buchte bei der FTI Touristik aus München eine Pauschalreise in ein Drittland. Später verklagte der Verbraucher FTI vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Schadensersatz, weil FTI ihn nicht ordnungsgemäß über die Einreise- und Visumerfordernisse aufgeklärt habe. Der Verbraucher ist der Ansicht, das Amtsgericht Nürnberg sei als das Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz habe, gemäß der Brüssel‑Ia-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sowohl international als auch (innerstaatlich) örtlich zuständig. FTI hält das Amtsgericht hingegen für örtlich unzuständig. Die Brüssel‑Ia-Verordnung sei auf rein innerstaatliche Sachverhalte nicht anwendbar. Ein solcher liege hier vor, da beide Parteien in Deutschland ansässig seien.

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Gerichtshof hierzu um Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung ersucht. Diese sieht vor, dass die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden kann, in dem dieser Vertragspartner seinen (Wohn-)Sitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Weitere Informationen


Urteil des Gerichtshofs in der Rechtsmittelsache C-591/21 P Ryanair und Laudamotion / Kommission

Covid-19-Beihilfen Österreichs zugunsten von Austrian Airlines

Mit Beschluss vom 6. Juli 2020 billigte die Kommission eine Beihilfe Österreichs zugunsten von Austrian Airlines in Form eines nachrangigen Darlehens, das in eine Subvention in Höhe von 150 Mio. Euro umgewandelt werden konnte. Damit sollten Austrian Airlines die Schäden ersetzt werden, die ihr durch die Annullierung oder die Verschiebung von Flügen infolge der Covid-19-Pandemie entstanden sind.

Ryanair und Laudamotion haben diesen Beschluss vor dem Gericht der EU angefochten, ohne Erfolg: Mit Urteil vom 14. Juli 2021 wies das Gericht ihre Klage ab und bestätigte somit den Kommissionsbeschluss. Die Beihilfe stelle keine Überkompensation zugunsten der Lufthansa Group dar, der Austrian Airlines angehört. Sie sei nämlich von den Subventionen, die Deutschland dieser Gruppe in demselben Kontext gewährt hatte, abgezogen worden

Ryanair und Laudamotion verfolgen ihr Anliegen weiter im Wege eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof.

Weitere Informationen

Ausgewählte laufende Konsultationen

Steuern

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Kultur und Medien 

Handel

Kultur und Medien 

Binnenmarkt 

Maritime Angelegenheiten und Fischerei 

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Digitale Wirtschaft und Gesellschaft 

Verkehr 

REDAKTION: 
Alexander Maurer, EU Representation der WKÖ

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