Newsletter Abteilung Rechtspolitik | April 2019

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Lesedauer: 26 Minuten

Aktualisiert am 11.03.2023

Inhaltsübersicht

Öffentliches Recht und Wettbewerb

Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Gewerberecht und Berufsrecht 

Verkehrsrecht

Veranstaltungen 


Öffentliches Recht und Wettbewerb


„Die unendliche Geschichte der Bürokratie“ - Nachbericht zur Veranstaltung vom 27. Februar 2019 in der WKÖ

Die Wirtschaftskammer Österreich und das Austrian Economics Center luden am 27. Februar 2019 in der Sky Lounge der Wirtschaftskammer Österreich zu einer hochkarätig besetzten Podiumsdiskussion unter dem Titel „Die unendliche Geschichte der Bürokratie“.

Überbordende Bürokratie und ausufernde Regulierung sind heute quer durch alle Branchen ein wesentliches Problem und eine immense Herausforderung für die Betriebe und damit auch für den Wirtschaftsstandort Österreich.

In seinem Einleitungsstatement stellt Wirtschaftskammer-Präsident Dr. Harald Mahrer fest: „Eine der schlimmsten Drogen ist die Bürokratie, sie schränkt die Freiheit unserer Unternehmer ein. Wir wollen, dass die Republik Österreich von dieser Droge Bürokratie wegkommt. Daher brauchen wir dringend eine Entziehungskur, um Betriebe wieder von bürokratischen Fesseln zu befreien“.

Zeitgleich mit der Veranstaltung wurde im Ministerrat das erste Anti-Gold-Plating-Paket zur Rücknahme von unnötigen Gold Plating Bestimmungen beschlossen. „Anstelle einer ‚Musterschüler-Mentalität‘ mit Übererfüllung von EU-Recht braucht Österreich mehr Freiräume. Deshalb ist das Anti-Gold-Plating-Sammelgesetz, das heute den Ministerrat passiert hat, ein wichtiger Schritt für Österreichs Betriebe“, so Präsident Mahrer.

Unter der Moderation von Dr. Barbara Kolm diskutieren Dr. Harald Mahrer, Dr. Günther Ofner, Vorstandsdirektor der Flughafen Wien AG, Mag. Katharina Koßdorff vom Fachverband Nahrungs- und Genussmittelindustrie der WKÖ, RA Ralf Lothert von Japan Tobacco International und Diplom Kaufmann Michael Jäger von der Taxpayers Association of Europe.

Der Lebensmittelbereich gilt schon seit Langem als ein besonders stark reguliertes Themengebiet, betonte Frau Mag. Koßdorff zu Beginn der Diskussion. Die politische Willensbildung geht dabei zunehmend in Richtung gesetzlicher Verbote und Beschränkungen, vom mündigen Verbraucher wird immer mehr abgegangen. Statt vermehrt auf bevormundende Kennzeichnungen zu setzen und Unternehmen mit bürokratischen Auflagen zu überfrachten, sollte jedoch Ernährungsbildung und ein aktiver Lebensstil gefördert werden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten selbstbestimmt aus dem breiten Produktangebot entscheiden können.

Auch Ralf Lothert sieht dieses Problem und fragt, ob wir in einem sogenannten „Nanny State“ leben wollen. Je bürokratischer staatliche Strukturen sind, desto weniger Spielraum und Entscheidungsmöglichkeiten bleiben dem Einzelnen. Für den Gesetzgeber oder die Verwaltung scheint es politisch immer einfacher, mehr als weniger zu regulieren, um den Eindruck des Handelns zu erwecken. „Wenn Produkte so stark reguliert werden, dass sie praktisch gar nicht mehr existieren, dann wäre es ehrlicher, diese Produkte gleich zu verbieten“, so Lothert.

Mit dem Thema „Bürokratieabbau“ haben sich bereits unzählige Arbeitsgruppen und Expertenrunden befasst. Im Rahmen der Diskussion wurde auch der Frage nachgegangen, warum sich die Bürokratie entgegen allen Bemühungen, sie abzubauen, immer noch so hartnäckig hält.

Dr. Ofner meinte dazu etwa, dass das aktuelle Regierungsprogram zwar hinsichtlich des Themas „Bürokratieabbau“ sehr ambitioniert sei. Die Umsetzung der Maßnahmen muss nun aber mit größerer Akribie und mehr Nachdruck vorangetrieben werden. Alle Stakeholder sollen hier einen Beitrag leisten. Zudem ist eine bessere Regulierung im Sinne von „Smart Regulation“ gefordert. Wichtig sei es vor allem, unsinnige und kontraproduktive Regeln zu beseitigen, wie etwa das folgendes Beispiel belegt: Rund 28 000 Fluchtwegsleuchten müssen am Flughafen 24 Stunden, 365 Tage im Jahr leuchten, obwohl sich an vielen Orten zu bestimmten Zeiten niemand aufhalten darf. Ähnliches gelte für Schulen, Ämter und andere öffentliche Gebäude. Interessant wäre es laut Dr. Ofner, den Schaden für die Volkswirtschaften zu errechnen, der durch derartig unsinnige Regeln entsteht.

Michael Jäger betont aus Sicht des Steuerzahlerbundes, dass es Aufgabe des Staates sei, Rahmenbedingungen zu setzen, aber es soll nicht jeder erdenkliche Sachverhalt geregelt werden. Und auch die Europäische Union soll nicht jede Kleinigkeit regulieren. Denn nicht ohne Grund ist das Subsidiaritätsprinzip ein wesentliches Prinzip in der EU. „Wir regeln alles bis ins letzte Detail kaputt,“ so Jäger.

Präsident Mahrer fasste die rund eineinhalbstündige Diskussion zusammen: „Es sind sich alle einig, das Ziel muss mehr Freiheit für unsere Unternehmer sein“. Wuchernde Bürokratie behindere nicht nur individuelle und unternehmerische Freiheit, sondern auch die wirtschaftliche Entfaltung. Mit der Rücknahme von Gold Plating sei nun eine Trendumkehr eingeleitet, jetzt müssen so rasch wie möglich weitere Schritte folgen, damit unnötiger Bürokratieaufwand - wie verschiedene Mitteilungs- und doppelte Meldepflichten für Betriebe -  bald endgültig der Vergangenheit angehören. 

Das Thema „Bürokratieabbau“ stößt nach wie vor auf großes Interesse. Dies zeigte nicht nur die Anwesenheit des zahlreich erschienenen Publikums in der Sky Lounge, sondern auch dessen tatkräftige Beteiligung an der Diskussion.

Mag. Timna Kronawetter


Öffentliche Auftragsvergabe: Neue Regeln für die Bekanntmachung von Ausschreibungsprojekten sowie Bekanntgaben von vergebenen Aufträgen

Seit 1. März 2019 gelten in der öffentlichen Auftragsvergabe in Österreich neue Regeln für die Bekanntmachungen von Ausschreibungsprojekten sowie Bekanntgaben von vergebenen Aufträgen. Durch die zentrale Publikationsplattform auf Bundes- bzw. Länderebene www.data.gv.at soll ein effektiver wirtschaftlicher Wettbewerb zugunsten der öffentlichen Auftraggeber gefördert und andererseits potentiellen Bietern das Auffinden österreichischer Ausschreibungen erleichtert werden.  

Nach § 59 und § 64 BVergG 2018 ist jeder öffentliche Auftraggeber verpflichtet, bei der Einleitung von Vergabeverfahren die Bekanntmachung dieses Verfahrens österreichweit über www.data.gv.at zu veröffentlichen. Dies gilt sowohl für die Einleitung von Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, als auch für Verfahren mit Bekanntmachung im Unterschwellenbereich. Der öffentliche Auftraggeber muss dabei die Metadaten der Kerndaten des Vergabeverfahrens an diese Plattform übermitteln. Die im Anhang VIII des BVergG 2018 angeführten Kerndaten müssen in Form eines offenen und maschinenlesbaren standardisierten Formates unter einer freien Lizenz vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die technische Struktur und Form dieser Kerndaten wird gemäß § 54 Abs 1 BVergG durch die sogenanne Kerndatenverordnung (BGBl II Nr 57/2019) näher spezifiziert.

Die vom Auftraggeber übermittelten Metadaten sind über diese Plattform für jeden kostenlos und tagesaktuell einsehbar sowie über einen Link mit der jeweiligen Kerndatenquelle abrufbar. Über eine weitere Verlinkung können die Ausschreibungsunterlagen „kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig“ downgeloaded werden (§ 89 Abs 1 BVergG).

Damit entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der bisherigen zehn unterschiedlichen Publikationsmedien (wie zB Amtsblatt der Wiener Zeitung) für alle ab dem 1. März 2019 eingeleiteten Vergabeverfahren und wird durch www.data.gv.at ersetzt. Dem Auftraggeber steht es darüber hinaus frei, die Einleitung von Vergabeverfahren auch weiterhin in zusätzlichen geeigneten Publikationsmedien zu veröffentlichen.

Auch die Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen nach § 62 und § 66 BVergG 2018 ist österreichweit über www.data.gv.at zu veröffentlichen. Ein Auftraggeber muss spätestens einen Monat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens jeden vergebenen Auftrag, jede vergebene Rahmenvereinbarung und auch jeden Abruf aus einer Rahmenvereinbarung sowie das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbs über diese Plattform bekannt geben. Diese Bekanntgabe ist für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich verpflichtend, im Unterschwellenbereich im Vollziehungsbereich des Bundes ebenfalls ab einem Auftragswert von 50.000 Euro. Auch die Metadaten dieser Bekanntgaben sind für jeden kostenlos und tagesaktuell einsehbar sowie über einen Link mit der jeweiligen Kerndatenquelle abrufbar.

Für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich bleiben auch weiterhin die unionsweiten Bekanntmachungs- und Bekanntgabepflichten über das Amtsblatt der Europäischen Union aufrecht.

Neu für Bauaufträge:

Seit 1. März 2019 gilt gemäß § 367 BVergG auch die Meldepflicht bei Bauaufträgen ab einer Auftragssumme von 100.000 Euro unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972). Die Meldung an die BUAK gilt nur für Verfahren die seit dem 1. März 2019 eingeleitet wurden.

Dr. Annemarie Mille


Richtlinie unlautere Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette beschlossen

Am 12. März 2019 hat das europäische Parlament den Kompromissvorschlag zu der oben bezeichneten Richtlinie in erster Lesung angenommen. Es ist zu erwarten, dass der Rat das Dokument im Laufe des Aprils als A-Punkt in einer seiner nächsten Tagungen bestätigen wird. Damit findet ein Projekt seinen endgültigen Abschluss, welches im Rahmen der österreichischen Ratspräsidentschaft einen Schwerpunkt dargestellt hat.

Zweck des vorliegenden Rechtsaktes ist es, die erheblichen Ungleichgewichte in der Verhandlungsmacht zwischen Lieferanten und Käufern von Agrar-und Lebensmittelerzeugnissen dahingehend zu lindern, dass bestimmte Verhaltensweisen als unerlaubte Geschäftspraktiken verboten werden. Die Richtlinie enthält dabei Mindestbestimmungen, die von den jeweiligen nationalen Gesetzgebern jedenfalls zu erfüllen sind. Strengere nationale Regelungen sind aber möglich.

Zum Zeichen des Schutzes schwacher Verhandlungspartner gegenüber starken, sieht die Richtlinie eine Kaskade von Umsatzschwellen auf Lieferanten und Käuferseite vor, welche vor allem kleine Lieferanten vor übermächtigen Käufern schützen soll und die Anwendbarkeit der neuen Regeln begründet.

Weiters beinhaltet der Rechtstext eine Auflistung von neun unlauteren Handelspraktiken, die jedenfalls verboten sind (schwarze Liste), sowie sechs Praktiken, die nur dann verboten sind, wenn sie nicht vorab freiwillig von Lieferanten und Käufer vereinbart worden sind (graue Liste).

Absolut verboten sind dabei

  • verspätete Zahlungen für Lieferungen,
  • kurzfristige Stornos von Bestellungen,
  • einseitige Vertragsänderungen,
  • das Verlangen ungerechtfertigter Zahlungen,
  • ungerechtfertigte Risikoverlagerungen auf den Lieferanten bezüglich Qualität und Verlust,
  • die Verweigerung einer schriftlichen Bestätigung über die Liefervereinbarung,
  • der Missbrauch von Geschäftsgeheimnissen durch den Käufer,
  • Vergeltungsmaßnahmen des Käufers sowie
  • die Überbindung der Kosten von Kundenbeschwerden auf den Lieferanten.

Ohne vorhergehende unmissverständliche Vereinbarung sind verboten

  • die Remission von Lebensmittelerzeugnissen an den Lieferanten,
  • das Verlangen von Zahlungen von Listungsgebühren,
  • die Kostenbeteiligung an Verkaufsaktionen,
  • das Verlangen von Werbebeiträgen, Vermarktungsbeiträgen, sowie Stützungszahlungen für das Personal und
  • die Einrichtung der Räumlichkeiten des Käufers.

Die Mitgliedstaaten müssen Durchsetzungsbehörden benennen, die auch anonyme Beschwerden von Lieferanten effektiv verfolgen und abstellen können. Darüber hinaus organisiert die Kommission ein europaweites Netzwerk dieser Behörden. 

Diese Richtlinie ist binnen 24 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in nationales Recht umzusetzen; 30 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt sind die nationalen Vorschriften auch tatsächlich anzuwenden.
Bislang veröffentlichter Kompromisstext der Richtlinie

Dr. Theodor Taurer, LL.M., MBA


Zivil-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht


Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch die Novelle des UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb)

Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl Nr. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, in österreichisches Recht um (BGBl I 109/2018). Die Vorschriften sind mit 29. Jänner 2019 in Kraft getreten.

Worum geht es? 

Die neuen §§ 26a bis 26j sehen zivil- und zivilverfahrensrechtliche Sonderbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor: Eine Person, die ein Geschäftsgeheimnis rechtswidrig erwirbt, nutzt oder offenlegt, kann auf Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden 

Zunächst übernimmt jedoch § 26b die Begriffsbestimmung „Geschäftsgeheimnis“ (GG) aus Art 2 der Richtlinie. Danach sind GGe Informationen, die

  • geheim,
  • von kommerziellem Wert (weil geheim) und
  • Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind.

Die RL schützt neben technischen auch kommerzielle Geheimnisse: nicht nur Verfahrensabläufe, Prototypen, Musterkollektionen oder Rezepturen etc., sondern auch Kunden- und Lieferantenlisten, Einkaufskonditionen, Kooperationsvereinbarungen usw. Dabei gibt es keine abschließende Aufzählung! Von dieser Definition ausgenommen sind lediglich allgemein bekannte oder leicht zugängliche Informationen sowie allgemeine Erfahrungen, Wissen, Fähigkeiten und Qualifikationen, die Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben im Unternehmen erwerben.

Was ist zu beachten? 

1. Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Vorschriften

Im Zusammenhang mit dem Schutz von GGen können auch personenbezogene Daten vom Inhaber des GGes verarbeitet werden (zB Kundenlisten) bzw. können GGe auch personenbezogene Daten des Inhabers des GGes sein, deren Schutzverletzung (auch) nach datenschutzrechtlichen Maßstäben zu beurteilen ist.  

Im Verhältnis zu datenschutzrechtlichen Vorschriften gilt Folgendes: § 1 Datenschutzgesetz (DSG 2018) statuiert das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten für natürliche und juristische Personen. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten hat nach den Grundsätzen der §§ 4ff DSG 2018 und nach den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu erfolgen. Ergänzend dazu können Geheimhaltungspflichten durch nationales oder EU-Recht vorgesehen werden (= Bestimmungen über den Schutz von GGen).

2. Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Ein GG ist nicht ohne weiteres für jedermann zugänglich. Inwieweit aktive Vorkehrungen erforderlich sind, oder ob sich Geheimhaltungsmaßnahmen passiv aus den jeweiligen Umständen ergeben, ist im Einzelfall zu entscheiden. 

Die Angemessenheit wird von der Art des GGes sowie der Branche und Größe des Unternehmens abhängig sein. Als Einflussfaktoren für die Beurteilung der Angemessenheit kommen in Betracht: die Natur der Information, allfällige Entwicklungskosten, die Bedeutung für das Unternehmen, die Größe des Unternehmens, übliche Geheimhaltungsmaßnahmen im Unternehmen wie auch in der Branche, vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern. Für KMU, die keine Rechtsexperten im Unternehmen haben und nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen, genügt ein geringerer Standard.

Der Geheimhaltungswille kann sich auch aus den Umständen ergeben - allfällige „Sicherheitslücken“ lassen bei ansonsten funktionierenden Schutzmechanismen nicht notwendigerweise den Schluss zu, der Unternehmer hätte kein Interesse an der Geheimhaltung. Auch ist es in Ordnung, wenn einem durchschnittlichen Arbeitnehmer der Wille des Unternehmers klar sein musste, was zB dann der Fall ist, wenn ein GG regulär nur durch das Einloggen in eine durch Passwort geschützte Datenbank eingesehen werden kann. 

Daraus ergibt sich, dass es zwar nicht notwendig ist, gänzlich neue Maßnahmen im Unternehmen einzuführen und diese zu dokumentieren, aber dass bestehende Schutzvorkehrungen zweifelsfrei erkennen lassen müssen, dass die Kenntnis gewisser Daten einem bestimmten Personenkreis vorbehalten sein soll. Die Unternehmen sollen Bewusstsein für die Geheimhaltung von GGen entwickeln! Keine Maßnahmen zum Schutz von GGen zu ergreifen, aber gegen (potentielle) Verletzer von GGen vorzugehen, kann sich in Zukunft nachteilig für Unternehmer auswirken!

Know-how-Schutzkonzept 

  • Identifikation der geheim zu haltenden Informationen
  • (Aus)gestaltung der Schutzmaßnahmen, Dokumentation

Als Geheimhaltungsmaßnahmen kommen in Betracht: 

Technische + organisatorische Maßnahmen (Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrollen, IT-Systeme), wie auch Maßnahmen vertraglicher Art (Geheimhaltungsvereinbarungen, non-disclosure agreements bzw. confidential disclosure agreements und insb. Geheimhaltungsklauseln in Arbeits- und Werkverträgen);

Vor allem im Umgang mit externen Partnern (Outsorcingpartnern, Leiharbeitnehmern oder F&E-Kooperationspartnern) können Vertraulichkeitsvereinbarungen sowie Wettbewerbsklauseln sinnvoll sein.

In einem etwaigen Verletzungsprozess müssen diese Maßnahmen nachweisbar sein!  

Im Übrigen ist „Angemessenheit“ kein statisches Kriterium, sondern kann Wandlungen unterliegen, insbesondere aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung! 

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren

GGe in Erkenntnisverfahren absolut zu schützen gleicht – auf Grund der nicht vollständig in Einklang zu bringenden widerstreitenden Interessen – der berühmten „Quadratur des Kreises“.

In der Vergangenheit wurde als Grund für das Absehen von einer Klage von Inhabern von GGen häufig angeführt, dass während des Verfahrens das GG zu wenig geschützt sei. So wurden relativ wenige Verfahren nach den §§ 11 und 13 UWG geführt, die noch dazu durch vergleichsweise Erledigungen abgeschlossen wurden. Vielfach haben betroffene Inhaber von GGen auf eine Prozessführung verzichtet, da ihnen die Gefahr zu groß erschien, dass der Antragsgegner etwa im Rahmen der Akteneinsicht letztlich das gesamte GG im Detail in Erfahrung bringen könnte. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes im Bereich der Sicherstellung von GGen war es daher erforderlich, Vorkehrungen im Verfahren zu treffen.

Auch in Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) schon erkannt (4 Ob 83/17k), dass die Konsequenz des Schutzes vertraulicher Informationen nicht die Verweigerung des Eingriffs sein kann, sondern dass Geheimhaltungsinteressen einer Partei durch verfahrensrechtliche Mittel zu schützen sind. Durch das Recht auf Eigentum besteht ein grundrechtlich geschütztes Interesse am Schutz des GGes. Der OGH ist damit in seiner Argumentation dem Europäischen Gerichtshof EuGH gefolgt, der ua in C-450/06, Varec, entschieden hat, dass die Geheimhaltungsinteressen einer Partei gegenüber den Verfahrensrechten der anderen Partei abzuwägen seien. Dabei sei es Sache des Gerichts zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit im Hinblick auf die Verteidigungsrechte zu wahren ist. Welche Vorkehrungen oder Maßnahmen zum Schutz des GGes getroffen werden, obliegt dem Gericht.

In Konsequenz dazu sieht § 26h vor, dass das Gericht auf Antrag oder auch von Amts wegen Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen hat, dass keine Partei (weder der Kl noch der Bekl) im Laufe des Verfahrens neue Informationen über das gegenständliche GG erhält, die über ihren jeweiligen bisherigen Wissenstand hinausgehen. 

Damit haben wir in Österreich ein Plus an Rechtssicherheit geschaffen, nicht nur für den Know-how-Schutz an sich, sondern auch für Inhaber von GGen, die sich nicht scheuen, im Fall von Rechtsverletzungen den Zivilrechtsweg zu beschreiten. Damit hat die WKÖ ihr Anliegen in diesem Fall, nämlich die Rechtsdurchsetzung für ihre Mitgliedsunternehmen bei Verstößen gegen deren geistiges Eigentum zu verbessern, erreicht.

Mag. Gabriele Benedikter


Annahme der Warenhandels-Richtlinie und der Richtlinie über digitale Inhalte im Plenum des EP 

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 26. März 2019 die im Rahmen der Triologverhandlungen erzielte Einigung zur Warenhandels-Richtlinie und zur Richtlinie über digitale Inhalte formell bestätigt.

Bereits 2008 hatte die Europäische Kommission einen ersten Anlauf genommen, das in der geltenden Verbrauchsgüterkaufs-Richtlinie aus dem Jahre 1999 für B2C-Verträge harmonisierte Gewährleistungsrecht neu zu regeln. Dieser erste Versuch, der im Zuge der damaligen Verhandlungen zu einem besonders dramatischen Hinaufschrauben des Verbraucherschutzniveaus geführt hätte, ist letztlich gescheitert. Mit den beiden Richtlinien, die auf Vorschläge aus dem Jahre 2015 zurückgehen werden nun aber neue Gewährleistungsbestimmungen für Waren, digitale Inhalte und Waren mit digitalen Elementen geschaffen.

Eine fairere Balance zwischen Verbraucher- und Unternehmerinteressen im Vergleich zum Kommissionsvorschlag wurde unter anderem dadurch erreicht, dass für gebrauchte Sachen die zweijährige Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden kann. Auch wird ein geringfügiger Mangel nicht zur Vertragsaufhebung berechtigen, wie dies der Vorschlag der Kommission noch vorgesehen hatte. Sehr wichtig ist auch, dass im „worst case“ einer notwendigen Vertragsaufhebung – etwa, wenn ein gravierender Mangel vielleicht nach fast zwei Jahren Nutzung hervorkommt und nicht repariert werden kann - ein Wertminderungsanspruch für den Verkäufer ermöglicht wird. Der Kommissions-Vorschlag hätte in einem solchen Fall eine Gratisnutzung durch den Käufer vorgesehen.

Für Waren mit digitalen Elementen wurden im Zuge des Rechtsetzungsverfahrens aber vom EP und zahlreichen Mitgliedstaaten Sonderbestimmungen eingefordert, ua in bestimmten Fällen zur Beweislast hinsichtlich der digitalen Elemente. Auch wird eine Update-Verpflichtung vorgesehen, und das – als Ergebnis des Trilogs - prinzipiell für einen Zeitraum, den sich der Verbraucher vernünftigerweise je nach Produktart und Produktzweck erwarten kann.

Dem jahrelangen Eintreten der WKÖ und der europäischen Verbände für mehr Augenmaß wurde bei der Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des Mangels im Zeitpunkt der Übergabe aber insofern Rechnung getragen, dass diese nun nicht - wie von der Kommission vorgeschlagen - generell 2 Jahre beträgt, sondern grundsätzlich 1 Jahr. Die Mitgliedstaaten können für Waren aber auch 2 Jahre beibehalten oder einführen. Die WKÖ wird bei der Umsetzung selbstverständlich alles daran setzen, dass es für unsere Mitglieder kein Gold Plating geben, sondern die einjährige Frist zur Anwendung kommen wird.

Ab der Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten nun eine Umsetzungsfrist von 2 Jahren und nach weiteren 6 Monaten, dh also aller Voraussicht nach gegen Ende 2021, werden die Bestimmungen zur Anwendung kommen.

Im EP angenommener Text der Warenhandel-Richtlinie

Im EP angenommener Text der Richtlinie über digitale Inhalte 

Weitere Informationen:


Mag. Huberta Maitz-Straßnig


Gesellschaftsrecht im „digitalen Zeitalter“

Der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrecht bezweckt, eine höhere Effizienz, Transparenz und Rechtssicherheit bei der Gründung und der Organisation von GmbHs und Aktiengesellschaften durch die vermehrte Nutzung digitaler Werkzeuge zu erreichen. Mit einigen Änderungen wurde der Vorschlag nunmehr von Parlament und Rat angenommen und eine vorläufige Einigung erzielt.

Durch die Richtlinie soll die Nutzung von Online-Verfahren bei Kontakten von Gesellschaften mit Behörden während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft erleichtert und gefördert werden.

Die neuen Vorschriften gewährleisten, dass

  • Gesellschaften Folgendes vollständig online erledigen können: Kapitalgesellschaften eintragen, neue Zweigstellen gründen sowie Unterlagen für Gesellschaften und ihre Zweigniederlassungen beim Unternehmensregister einreichen;
  • nationale Muster und Informationen zu nationalen Anforderungen online und in einer Sprache zugänglich gemacht werden, die von der Mehrheit der grenzüberschreitenden Nutzer weitgehend verstanden wird;
  • die Gebührenregelungen für Online-Formalitäten transparent sind und diskriminierungsfrei angewandt werden;
  • die Gebühren für die Online-Eintragung von Gesellschaften die dem betreffenden Mitgliedstaat entstehenden Gesamtkosten nicht überschreiten;
  • der Grundsatz der einmaligen Erfassung gilt, das heißt, dass eine Gesellschaft den Behörden ein und dieselbe Information nur einmal vorzulegen hat;
  • die von Gesellschaften eingereichten Unterlagen von den nationalen Registern in maschinenlesbarem und durchsuchbarem Format gespeichert und ausgetauscht werden; und
  • allen interessierten Kreisen weitere Informationen zu Gesellschaften gebührenfrei in den Unternehmensregistern zugänglich gemacht werden.

Zugleich werden mit der Richtlinie die notwendigen Schutzbestimmungen gegen Betrug und Missbrauch bei Online-Verfahren festgelegt, darunter die Überprüfung der Identität sowie der Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der Personen, die die Gesellschaft gründen, und die Möglichkeit, ein persönliches Erscheinen vor einer zuständigen Behörde vorzuschreiben; ferner wird die Beteiligung von Notaren oder Rechtsanwälten in gesellschaftsrechtlichen Verfahren beibehalten, sofern diese Verfahren vollständig online durchgeführt werden können.

Außerdem ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten Informationen über Personen, die als Geschäftsführer für ungeeignet erklärt wurden („disqualification“), austauschen, um betrügerisches Verhalten zu verhindern. Zu den Veröffentlichungspflichten im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ist anzumerken, dass das aktuelle österreichische Regierungsprogramm deren Streichung mehrfach ausdrücklich festhält.

Die Richtlinie bezweckt nicht die Harmonisierung materiellrechtlicher Vorschriften für die Gründung von Gesellschaften oder deren Geschäftstätigkeit in der EU. 

Dr. Artur Schuschnigg


Update Markenschutzgesetz 

Mit 14. Jänner 2019 ist die Markenschutzgesetz-Novelle in Kraft getreten. Sie setzt die EU-Markenrechtsrichtlinie (2015/2436/EU) in österreichisches Recht um. 

Die wichtigsten Neuerungen in Kürze: 

  • Neue Markenformen (zB Multimediamarken) können nunmehr Registerschutz erlangen. Bereits eingeführte Markenformen können - abseits der bisher zwingend erforderlichen grafischen Darstellung – mit zeitgemäßen Darstellungsformen wiedergegeben werden (zB Bewegungsmarken, Hologrammmarken, Klangmarken). Die bisherigen Kriterien einer wirksamen Markeneintragung bleiben aber auch weiterhin aufrecht: ein Zeichen muss in eindeutiger, präziser, in sich abgeschlossener, leicht zugänglicher, verständlicher, dauerhafter und objektiver Weise darstellbar sein. Das kann nunmehr in jeder geeigneten Form unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologie erfolgen (zB Video-, Bilddateien).
  • Ruft die Verwendung eines Zeichens als oder in einer Marke beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen dem Produkt/Hersteller und einer internationalen Organisation hervor bzw. könnte das Publikum über das Bestehen einer derartigen Verbindung irregeführt werden, ist eine Registrierung – wie bisher – nicht möglich. Ist dies hingegen nicht der Fall, ist eine Registrierung möglich.
  • Der Markeninhaber kann auch in einem bloßen Durchfuhrstaat gegen Rechtsverletzungen vorgehen und dort ua neben der Durchfuhr auch die Umladung, Lagerung, vorübergehende Verwahrung etc. verhindern. Mit der neuen Regelung können allerdings nur offensichtliche Rechtsverletzungen („identisch/gleich oder in ihren wesentlichen Aspekten nicht von der eingetragenen Marke zu unterscheiden“) verfolgt werden.
  • Lizenzen: bisher war es nationale Praxis, dass der ausschließliche Lizenznehmer auch ohne Zustimmung des Markeninhabers eigenständig klagebefugt war, sofern der Markeninhaber ihm diese Befugnis nicht zuvor ausdrücklich entzogen bzw. im Lizenzvertrag ausgeschlossen hatte. Neu ist jetzt, dass der Lizenznehmer grundsätzlich nur mit Zustimmung des Markeninhabers Klage erheben kann; die Klagebefugnis kann auch bereits im Lizenzvertrag erteilt werden. Der exklusive Lizenznehmer kann selbständig nur dann klagen, wenn der Markeninhaber nach ausdrücklicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage erhebt.
  • Neudefinition des Begriffs „Wortmarke“: Wortmarken, egal ob Einzelworte oder mehrere Worte in einem Satz, ohne bildmäßige Ausgestaltung oder bestimmte Schriftform, konnten bislang lediglich in Großbuchstaben und arabischen Ziffern im Markenregister eingetragen werden. Bestand ein Wort dagegen aus Klein- und Großbuchstaben, wurde es als Wortbildmarke qualifiziert und der Anmelder musste eine entsprechende Anzahl übereinstimmender Markenbilder vorlegen. Dieser Wortmarkenbegriff hat sich mit der Zeit als zu eng erwiesen. Nun kann eine Wortmarke aus Groß- und Kleinbuchstaben bestehen.
  • Der Beginn der Fünfjahresfrist, innerhalb der der Markeninhaber, oder mit seiner Zustimmung ein Dritter, mit der ernsthaften Benutzung der Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie registriert wurde, beginnen muss, widrigenfalls die Marke verfallsreif oder nicht durchsetzbar wird, ist nunmehr einheitlich geregelt:
    Die Benutzungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende der Widerspruchsfrist, d.i. drei Monate nach der Veröffentlichung der Registrierung. Wird ein Widerspruch gegen die Registrierung der Marke erhoben, wird der Beginn der Frist hinausgeschoben und beginnt erst mit dem Datum der Rechtskraft einer Entscheidung über diesen Widerspruch oder einer anderen Beendigung des Verfahrens (zB vereinbartes Ruhen).
    Für internationale Marken beginnt die Fünfjahresfrist, wenn kein Widerspruch erhoben wurde und keine Schutzverweigerung ergangen ist, nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab dem Datum der Veröffentlichung in der Gazette der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Wenn binnen dieser Jahresfrist allerdings der Schutz verweigert wurde, wird der Beginn der Fünfjahresfrist bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, an dem eine rechtskräftige Entscheidung über die Schutzzulassung dieser internationalen Marke in Österreich ergangen ist.
    Der jeweilige Zeitpunkt des Beginns der Fünfjahresfrist wird für die jeweils betreffenden Waren und Dienstleistungen einer Marke in das Register eingetragen.
  • Die Frist endet fünf Jahre nach dem Beginnzeitpunkt. Ein Löschungsantrag kann frühestens ab dem Ende dieser Frist gestellt und die Marke lediglich bis zu diesem Datum zurückgehend für verfallen erklärt werden. 
  • Wurde eine Marke entgegen den absoluten Registrierungsausschlussgründen des § 4 Abs. 1 MSchG - fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Angabe oder Gattungsbezeichnung - registriert und dieser Umstand in einem Löschungsantrag geltend gemacht, soll keine Löschung der Marke mehr erfolgen, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Verkehrsgeltung im Sinn des § 4 Abs. 2 erlangt hat. Damit soll eine seit der Anmeldung einer an sich schutzunfähigen Marke stattgefundene Entwicklung zum individualisierenden Kennzeichen anerkannt werden. Durch den nachträglichen Erwerb von Unterscheidungskraft durch Benutzung findet somit eine Mangelbehebung hinsichtlich der ursprünglichen Schutzunfähigkeit eines Zeichens statt. So können zwischenzeitig durch Investition in die Markenbenutzung erarbeitete Werte und deren Absicherung durch den Schutz der eingetragenen Marke gewahrt bleiben. 


Mag. Gabriele Benedikter


Patentamtsgebührengesetz-Novelle (BGBl I 89/2018) 

Mit 1. Jänner 2019 hat das Patentamt sein Angebot digitalisierter Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte, die eine effizientere und schnellere Bearbeitung ermöglichen und damit Nutzen sowohl für AnmelderInnen als auch für die Verwaltung bringen, ausgebaut.

Analog zu den elektronischen nationalen Markenanmeldungen wurde auch für österreichische Patentanmeldungen, bei Anträgen auf Durchführung von Recherchen und Gutachten, bei Gebrauchs- und Geschmacksmusteranmeldungen sowie bei Anträgen auf internationale Registrierung einer Marke, die digital erfolgen, ein „Online-Bonus“ eingeführt. Die Gebührensenkung in diesen Fällen liegt durchschnittlich bei rund 20 Euro pro Anmeldung. Mit diesem Gebühren-Bonus für elektronische Anmeldungen soll der Anteil der Online-Anmeldungen erhöht werden.

Mag. Gabriele Benedikter 


Whistleblowing

Ein besonderes Anliegen des Europäischen Parlaments war es, noch vor den anstehenden Wahlen eine Einigung über eine Richtlinie zum besseren Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower“) zu erreichen. 

Nach der Neuregelung müssen sowohl in öffentlichen und privaten Organisationen als auch in Behörden sichere Kanäle für die Meldung von Missständen eingerichtet werden. Darüber hinaus werden Hinweisgeber weitestgehend vor Repressalien geschützt. Nationale Behörden werden verpflichtet, die Bürger zu informieren und öffentliche Stellen im Umgang mit Hinweisgebern zu schulen.

Der Kompromiss umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile: 

  • Meldesystem: Hinweisgebern wird nachdrücklich empfohlen, zunächst die internen Kanäle ihrer Organisation zu nutzen, bevor sie auf externe, von den Behörden eingerichtete Kanäle zurückgreifen. Dies wird dazu beitragen, dass in Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten oder Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern, die verpflichtet sind, effiziente und wirksame Meldekanäle einzurichten, ein gesundes Betriebsklima entstehen kann. In jedem Fall bleiben Hinweisgeber auch dann geschützt, wenn sie es vorziehen, direkt externe Kanäle zu nutzen. Dieser Punkt wird seitens der Wirtschaft weiterhin kritisch gesehen, da das Unternehmen damit keinerlei Möglichkeit hat, sich wirksam gegen unberechtigte Anschuldigungen zur Wehr zu setzen. Bedauerlich ist, dass damit den berechtigten Sorgen der Unternehmen wegen der negativen Publicity nicht Rechnung getragen wurde.
  • Geschützt werden Personen mit den unterschiedlichsten Profilen, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen könnten, beispielsweise Arbeitnehmer, einschließlich Beamte auf nationaler/lokaler Ebene, Freiwillige und Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder und Anteilseigner.
  • Die Richtlinie sieht einen weiten Anwendungsbereich vor. Dieser erstreckt sich unter anderem auf das öffentliche Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, die Verhütung von Geldwäsche, das Gesundheitswesen, usw. Im Interesse der Rechtssicherheit wurde der Richtlinie eine Liste aller erfassten EU-Rechtsinstrumente angefügt. Die Mitgliedstaaten können bei der Umsetzung der Neuregelung über diese Liste hinausgehen.
  • Unterstützung und Schutzvorkehrungen für Hinweisgeber: In einer Liste sind Handlungen angeführt, die als Repressalie gelten. Der vereinbarte Text sieht weitreichende Schutzvorkehrungen vor; beispielsweise werden Hinweisgeber von der Haftung für Verstöße gegen vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Offenlegung von Informationen ausgenommen. Die Richtlinie wird auch eine Liste aller Maßnahmen enthalten, die zur Unterstützung der Hinweisgeber einzuführen sind.
  • Rückmeldepflichten für Behörden und Unternehmen: Innerhalb von drei Monaten muss auf Meldungen von Missständen reagiert werden und die Weiterverfolgung einsetzen (wobei diese Frist für externe Kanäle in ausreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden kann).
  • Meldungen an die Öffentlichkeit führen nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen zum Schutz der Person, die Informationen publik macht. 


Dr. Artur Schuschnigg


Grenzüberschreitende Mobilität von Unternehmen

Auch im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität wurde eine vorläufige Einigung über neue Vorschriften erzielt, die Unternehmen im Binnenmarkt Zusammenschlüsse, Spaltungen oder Umzüge erleichtern sollen und gleichzeitig strenge Schutzbestimmungen vorsehen.

Im EU-Binnenmarkt haben Unternehmen viele Möglichkeiten, sich frei zu bewegen und zu wachsen. Allerdings konnten die Unternehmen diese Chance bislang nicht umfassend nutzen. Mit den neuen Vorschriften über die grenzüberschreitende Mobilität werden klare Verfahren für Gesellschaften geschaffen, die Kosten senken und Zeit sparen. Die Unternehmer können frei entscheiden, wo sie ihre Geschäfte tätigen und wie sie ihr Geschäft expandieren oder umorganisieren. Gleichzeitig werden mit den neuen Regeln strenge Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmerrechten geschaffen und erstmalig auch Vorschriften, um Geschäfte zu verhindern, die betrügerischen oder missbräuchlichen Zwecken dienen.

Im Vergleich zur derzeitigen Situation mit uneinheitlichen Vorschriften und mangelnder Rechtssicherheit soll dies die Mobilität der Gesellschaften und den Schutz der Beteiligten (insb. der Gesellschaftsgläubiger) erheblich verbessern. 

Dr. Artur Schuschnigg


Gewerberecht und Berufsrecht


Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Aktuelles 

Fragen und Antworten für die Praxis 

Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat nunmehr Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 (unvorgreiflich allfälliger erstinstanzlicher Entscheidungen), Stand 20. Februar 2019, auf der Homepage des BMDW veröffentlicht.

Damit wurde einem dringenden Wunsch der WKÖ nachgekommen. In diese Liste sind auch eine Reihe von Fragen und Rechtsansichten der WKO eingeflossen. Diese Fragen und Antworten sollen laufend aktualisiert werden.

Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie  

Die 5. Geldwäscherichtlinie (RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018) ist bis 10. Jänner 2020 in Österreich umzusetzen. 

Soweit davon Gewerbebetriebe betroffen sind ist nach aktuellen Informationen geplant, die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung im Herbst 2019 entsprechend zu novellieren.

Mag. Erhard Pollauf


Verkehrsrecht


Novelle des Bundesstraßen-Mautgesetzes

Diese im Jänner in Begutachtung geschickte Novelle hat die Umsetzung der folgenden Maßnahmen zum Ziel: Im Rahmen der Festsetzung der fahrleistungsabhängigen Mauttarife zur Anlastung der externen Kosten sollen Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb begünstigt werden. Daneben sollen sowohl die Mauteinhebung als auch die Überwachung der Einhaltung der Mautpflicht effizienter durchgeführt werden können.

In unserer Stellungnahme begrüßen wir die vorgeschlagenen Tarifanreize, fordern aber einen technologieneutralen Zugang, dh die Geltung der Anreize nicht nur für Elektro- und Wasserstofffahrzeuge, sondern auch für gasbetriebene CNG- und LNG-Fahrzeuge. Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge sollten außerdem generell von der Mautpflicht befreit werden. Wir schlagen vor, bei nur geringem Verschulden des Mautpflichtigen statt der Ersatzmautzahlung die Möglichkeit zur Abmahnung und Nachsicht vorzusehen. Den im Entwurf vorgenommenen generellen Ausschluss der Rückforderung gezahlter Ersatzmauten lehnen wir ab. Die Verankerung des Grundsatzes „Beraten statt strafen“ im Verwaltungsstrafrecht erachten wir als eine positive zeitgemäße Weiterentwicklung, weswegen wir uns gegen den vorgesehenen generellen Ausschluss dieses Prinzips aussprechen.

Aus Anlass der Novellierung des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BStMG) ersuchen wir außerdem um die Berücksichtigung der folgenden wichtigen Forderungen, welche wir im Rahmen von Begutachtungen sowohl vorangegangener Novellen des BStMG, als auch der Mauttarif-Verordnung bereits wiederholt eingebracht haben: Wir fordern die Streichung der im BStMG verankerten Verpflichtung zur jährlichen Inflationsanpassung, insbesondere im Bereich der fahrleistungsabhängigen Maut. Es sollte eine eigene, vom LKW abgekoppelte Mauttarifkategorie insbesondere für Autobusse geschaffen sowie die Tarifsätze zur Anrechnung der Lärmkosten zumindest um 50 % reduziert werden. Wir fordern außerdem, dass die Einnahmen aus externen Kosten für Fahrzeugförderungen und Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen verwendet werden, sowie generell eine transparente Berechnung der Maut. Schließlich plädieren wir dafür, die Umsetzung der Sondermauten-Regelung auf der Brennerautobahn zu prüfen und die Zusatzmaut im Unterinntal aufzuheben. 

Mag. Victoria Oeser


Veranstaltungen


„For your eyes only“ – Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Unternehmen 

21. Mai 2019 | 13:00 – 17:00 Uhr
WKÖ, Saal 7
Wiedner Hauptstraße 63
1045 Wien 

Die Einladung wird demnächst auf unserer Veranstaltungsseite veröffentlicht.

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