Detailansicht einer liegenden braunen Papiertasche auf blauem Untergrund aus der Medikamentenblister und Fläschchen lugen
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Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Werbung für Arzneimittel und Medizinprodukte

Werbebeschränkungen und Werbeverbote: Information über besondere Einschränkungen und Verbote

Lesedauer: 1 Minute

25.03.2025

Bei der Bewerbung von Arzneimitteln ist zuerst zu unterscheiden, ob es sich um rezeptpflichtige oder nicht rezeptpflichtige, aber apothekenpflichtige Produkte (sogenannte OTC Produkte) handelt. Dies deshalb, weil die Bewerbung von rezeptpflichtigen Arzneien, wenn sie sich an Laien richtet, verboten ist. Generell wird zwischen „Laienwerbung“ und „Fachwerbung“ unterschieden.

Inhaltsverzeichnis

    Für folgende Produkte ist die Werbung verboten, wenn sie sich an Laien bzw. Verbraucher richtet:

    • Arzneispezialitäten, die der Rezeptpflicht unterliegen,
    • Arzneispezialitäten, die nicht der Rezeptpflicht unterliegen, deren Name aber das gleiche Phantasiewort oder den gleichen wissenschaftlich üblichen Ausdruck wie der Name eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels enthält, und
    • registrierte homöopathische Arzneispezialitäten.

    Rechtliche Grundlagen finden sich im Arzneimittelgesetz (AMG), im Rezeptpflichtgesetz sowie in der Fachinformations-Verordnung.

    Ähnlich ist die Situation bei Medizinprodukten. Hier wird zwischen „Verbraucherwerbung“ und „Fachwerbung“ unterschieden.

    Für folgende Produkte ist die Bewerbung für Verbraucher bzw. Laien verboten:

    • Medizinprodukte, die der Verschreibungspflicht unterliegen,
    • Medizinprodukte, die ausschließlich dazu bestimmt sind, von Angehörigen der Gesundheitsberufe am oder für den Patienten angewendet zu werden und
    • Medizinprodukte, deren Anwendung durch Verbraucher auf Grund der Gebrauchsanweisung nur im Zusammenhang mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung oder Überwachung erfolgen darf.

    Rechtliche Grundlagen findet man in der EU Verordnung 745/2017 und im Medizinproduktegesetz 2021.

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