Werbung und Marktkommunikation, Fachverband

Urheberrecht

Was ist bei Urheberrecht, Werknutzung und Fotorechte zu beachten?

Lesedauer: 6 Minuten

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht. Es schützt die persönlichen, geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Alle innerhalb einer Werbeagentur erbrachten relevanten geistigen, eigentümlichen Leistungen genießen vollen Urheberrechtsschutz. Dieses Recht kann nicht übertragen, aber lizenziert werden. Die Werbeagentur hat als in der Regel Verfügungsberechtigter über die urheberrechtlichen Verwertungsrechte das Recht, gegen Entgelt die (exklusive) kommerzielle Nutzung ihres Werkes zuzulassen. Die Agentur gestattet damit ihrem Auftraggeber, ihre geistigen Schöpfungen zu nutzen. Der Auftraggeber erwirbt an den geistigen Schöpfungen der Werbeagentur das Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung (wenn die Nutzung nicht exklusiv erfolgt).

Diese Werknutzungsbewilligung oder das Werknutzungsrecht berechtigt den Auftraggeber dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. In der Praxis stellen Auftraggeber, meist nach Ablauf der Vertragsbeziehung, Forderungen an die Agentur, nach beendeter Werbekampagne die Arbeiten sowie alle Unterlagen auch auf elektronischem Weg (CD, Computerdateien, E-Mail, etc.) zur Verfügung zu stellen.

Die Agentur ist der Urheber:

Nach dem Urheberrechtsgesetz (§ 10 UrhG) ist Urheber jede Person, die ein Werk geschaffen hat. Der Urheber erwirbt mit der Schaffung sämtliche Urheberrechte daran. Das Urheberrecht ist unübertragbar, aber lizenzierbar.

Das ist jedoch streng von der Einräumung von kommerziellen Auswertungsrechten zu unterscheiden. Die Agentur kann in der Regel aufgrund der Rechteeinräumung durch den Urheber (Arbeitnehmer oder Werkunternehmer) jedoch anderen gestatten, ihr Werk zu benutzen. Man spricht in diesem Fall von der Erteilung einer Werknutzungsbewilligung (nicht-exklusiv) oder eines Werknutzungsrechtes (exklusiv).

Die Werknutzungsbewilligung/das Werknutzungsrecht berechtigt den Kunden nur dazu, das Werk auf die vereinbarte Art zu nutzen. Der Kunde hat in diesem Fall gegenüber der Agentur den vertraglichen Anspruch auf die vereinbarte Nutzung. Kommt keine Einigung zustande, darf der Kunde auch das in der Agentur oder für die Agentur entworfene Sujet nicht verwenden.

Ein Vertrag, durch den der Urheber für eine bei dessen Abschluss unbekannte Verwertungsart eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder ein Werknutzungsrecht einräumt, bedarf der Schriftform. Der Urheber kann diese Werknutzungsbewilligung oder dieses Werknutzungsrecht widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Vertragspartner die Mitteilung über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art der Verwertung an den Urheber unter der ihm zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Auf das Widerrufsrecht kann im Voraus nicht verzichtet werden.

An einem Filmwerk oder an einem zur Herstellung eines Filmwerks benutzten Werk steht dem Urheber das Widerrufsrecht für die Einräumung der Werknutzung auch für im Vereinbarungszeitpunkt unbekannte Nutzungsarten nicht zu. Das Widerrufsrecht besteht weiters nicht, wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, sowie wenn gesondert eine zusätzliche angemessene Vergütung für die unbekannte Verwertungsart vereinbart wurde (§ 24c Abs 2 und 3).

Hat der Urheber ein exklusives Werknutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung vereinbart, hat der Urheber nach 15 Jahren das Recht, sein Werk anderweitig zu verwerten. Die Werknutzung kann aber nach dem Ablauf von fünf Jahren auf die gesamt Dauer erstreckt werden. Die Rechteeinräumung hat schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht für nachrangige Beiträge, für Werke, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden (z.B. angestellte Werbegrafiker in einer Werbeagentur), oder wenn es sich um ein Werk handelt, das mit Zustimmung des Urhebers unabhängig von einer Registrierung für eine Marke oder sonstiges Kennzeichen, ein Design oder Gemeinschaftsgeschmackmuster bestimmt ist (Bsp. Grafiker erstellte ein Logo, das aber nicht als Marke im Markenregister eingetragen wird) oder das Werk nicht veröffentlicht werden soll  (§ 31a UrhG).

Welche Werknutzungen sind in der Werbepraxis üblich?

In der Werbe- und Marketingpraxis beinhalten vertragliche Werknutzungsbewilligungen zwischen Agentur und Kunde z. B. folgende Beschränkungen:

  • Zeitlich ("für 1 Jahr“, "für die Dauer des aufrechten Vertragsverhältnisses“)
  • Örtlich ("in Österreich“, "in Europa“)
  • Sachlich ("für die Herstellung von Werbeprospekten in Papierform", "für Visitenkarten", "für die Homepage", etc.)

Eindeutige höchstgerichtliche Judikatur (OGH) zu Gunsten der Agenturen:

  • Beauftragt ein Kunde daher eine Agentur mit der Erstellung von Textvorschlägen für einen Prospekt oder veranstaltet die Agentur ein Fotoshooting, so kann der Kunde die Texte und Fotos nicht ohne weiteres auch für die Gestaltung der Homepage verwenden.
  • Haben Kunde und Agentur eine konkrete Kampagne vereinbart, so deckt eine darin getroffene urheberrechtliche Vereinbarung nicht ohne weiteres die Benutzung für eine gleichartige Kampagne im Folgejahr.

Welche Rechte haben Werbeagenturen nach Beendigung der Zusammenarbeit?

Die Agentur ist nur dann dazu verpflichtet die offenen Dateien / Rohdateien herauszugeben, wenn die Herausgabe der entsprechenden Dokumente auf elektronischem Wege ausdrücklich im Agenturvertrag geregelt ist. In der Werbepraxis wird die Herausgabe der offenen Datei im Agenturvertrag grundsätzlich nicht vereinbart. Ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für "elektronische Arbeiten" hat der Auftraggeber keinen Rechtsanspruch darauf. Das ergibt sich aus der derzeitigen Rechtslage nach dem Urheberrechtsgesetz und der herrschenden höchstgerichtlichen Judikatur des OGH. 

Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

Kommt dem Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit eine Werkleistung erbringt (z. B. ein angestellter Graphiker einer Werbeagentur), automatisch das Urheberrecht zu?

Arbeitsrecht:

Bei einem Arbeitnehmerverhältnis und der Frage der Werknutzung ist sowohl das Urheber- als auch das Arbeitsrecht zu beachten. Der Arbeitnehmer hat aus einem Arbeitsverhältnis eine sog. "Treuepflicht" und ist zur Wahrung der betrieblichen und wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers verpflichtet.

Der Arbeitnehmer ist in der Regel Urheber an dem von ihm im Zuge seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffenen Werk. Aus der "Treuepflicht" ergibt sich, dass man von einer (exklusiven) Nutzungs- und Verwertungsüberlassung für den Arbeitgeber an dienstlich geschaffenen Werken ausgehen kann. Das ist auch dann der Fall, wenn das im Dienstvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Widerrufsrecht bei Einräumung unbekannter Verwertungsarten im Vereinbarungszeitpunkt besteht bei Werken, die im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses geschaffen wurden, nicht.

Urheberrecht:

Da das Werk ein Ergebnis einer eigentümlichen geistigen Leistung sein muss (um urheberrechtlichen Schutz genießen zu können) und dies nur von natürlichen Personen erbracht werden kann, kommen auch nur diese als Schöpfer und damit als originäre Rechteinhaber in Betracht.

Juristische Personen oder Personengesellschaften (OG, KG) können daher nicht (originäre) Urheber sein. Auch nicht der Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit eine Werkleistung erbringt (z. B. ein angestellter Graphiker einer Werbeagentur).

Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob dem Arbeitgeber aus dem Dienstverhältnis heraus ein automatisches Verwertungsrecht zukommt oder ob er sich dieses durch Vereinbarungen (z. B. Dienstvertrag) sichern muss.

Werknutzung:

In der Regel wird man von einer stillschweigenden Nutzungs- und Verwertungsüberlassung für den Arbeitgeber an dienstlich geschaffenen Werken ausgehen können, sofern über das Urheberrecht nicht ohnehin im Dienstvertrag eine konkrete Regelung getroffen wurde.

Im Einzelfall können schwierige Interpretationsfragen auftreten (z. B. was den Umfang und die Dauer anbelangt), sodass vertragliche Regelungen (z. B. im Arbeitsvertrag oder im Auftragsvertrag) sehr zweckmäßig sind. Mit einer klaren Regelung wird Rechtssicherheit für beide Parteien geschaffen (z. B. Beendigung des Dienstverhältnisses, Umstrukturierungen, Eigentümerwechsel, etc.).

Musterformulierung für Dienstvertrag: 

Der Fachverband Werbung und Marktkommunikation stellt dazu eine aktuellen Musterdienstvertrag zur Verfügung (siehe unten stehenden Link), in dem auch über das Urheberrecht eine Regelung enthalten ist.

Dieser Mustervertrag basiert auf der österreichischen Rechtslage mit Stand 1.1.2022. Es wird empfohlen, die Aufnahme folgender Regelung in einem Dienstvertrag zu treffen:

"Verwertungsrechte, Urheberrechte und Übertragung von Nutzungsrechten

Alle Verwertungsrechte (Werknutzungsrechte), gleichgültig nach welcher Rechtsgrundlage, stehen ausdrücklich dem Arbeitgeber zu. Dies gilt auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Falle von Umstrukturierungen bzw. Übergaben gehen diese Rechtsansprüche auf den Rechtsnachfolger über."


Tipp:
Lesen Sie mehr unter den Musterverträgen "Dienstvertrag"


Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Fachverbandes Werbung und Marktkommunikation ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

Stand: 29.08.2022

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Haben Werbemittelverteiler ein berechtigtes Interesse und damit einen Rechtanspruch auf Zutritt zu Wohnhäusern?
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Ist Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail zulässig?
    Weiterlesen
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Lehrlingsentschädigung im KV-freien Bereich der Werbung
    Weiterlesen