Verschiedene Euro-Scheine auf Wäscheleine mit Kluppen befestigt hängend
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Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachverband

Spezialinformation zur FATF-Prüfung und zu „goAML“ für Unternehmensberater:innen, welche im Fall von Tätigkeiten gem. § 365 Abs 2 Z 3 GewO Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ergreifen müssen

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Lesedauer: 2 Minuten

17.07.2024

Sehr geehrtes Mitglied,

wir möchten Sie nochmals darauf hinweisen, dass 2025 in Österreich die Überprüfung durch die internationale Organisation „Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF)“ zur Umsetzung und Durchsetzung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stattfindet.

Im letzten FATF-Länderbericht wurden Defizite beim rechtlichen Rahmen und der Umsetzung bei den „accountants“ (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter), Immobilienmaklern, Händlern von wertvollen Gütern und Unternehmensberatern, soweit durch die Geldwäschebestimmungen verpflichtet, festgestellt und die FATF wird auch prüfen, ob es mittlerweile Verbesserungen in diesen Bereichen gibt.

In Österreich wird die FATF-Prüfung Ende Mai/Juni 2025 stattfinden. Das BMF wird etwa drei Wochen vor der FATF-Prüfung informieren, auf welche Bereiche sich die Prüfung konzentrieren wird. Im BMF finden auch die Gesprächstermine mit den Vertretern der jeweiligen Branchen statt, die bereits von der Fachorganisation der WKO nominiert wurden. Der Fokus des Prüfungsgesprächs wird auf echten Geschäftsfällen mit hohem Geldwäsche-, Terrorismusfinanzierungrisiko liegen. Die Fragen werden so gestellt werden, dass klar hervorgeht, ob in den einzelnen Sektoren ein Verständnis für risikobehaftete Geschäfte vorliegt, sowie die Einhaltung und Effektivität der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche gegeben sind.

Ein weiterer Schwerpunkt der Überprüfung wird auch die Tätigkeit der Geldwäschemeldestelle (A-FIU) und die Anbindung der Verpflichteten sein.

Unternehmensberater:innen haben im Falle spezifischer Tätigkeiten gem. § 365m1 Abs 2 Z 3 GewO (wie bspw. Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen, Ausübung der Funktion eines Treuhänders einer Treuhandschaft, etc.) die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung von Verdachtsfällen in Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung an die österreichische Geldwäschemeldestelle (Austrian Financial Intelligence Unit – A-FIU).

Diese Verdachtsmeldungen können ausschließlich über den sicheren Kommunikationskanal „goAML“ abgegeben werden. Dies setzt eine vorherige Registrierung bei goAML voraus. Eine solche Registrierung kann bis zu zwei Tage dauern. Eine unverzügliche Meldung ohne vorherige Registrierung ist somit nicht möglich und würde bedeuten, dass wertvolle Zeit in Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, etwa bei Sicherstellung allenfalls inkriminierter Gelder oder Vermögenswerte, verloren gehen würde. Daher sollten Sie sich bereits jetzt bei goAML registrieren.

Bei goAML erhalten Sie auch Informationen zu aktuellen Fällen und Vorkommnissen, Mustern und Trends und auch Neuigkeiten bezüglich vergangener Fälle. Somit bleiben Sie immer am aktuellen Stand und können diese Informationen in Ihre Risikobewertung einfließen lassen.

goAML können Sie über das Unternehmensserviceportal – USP oder direkt (nach Anmeldung am USP mittels Handysignatur, ID Austria oder EU-Login) via https://www.usp.gv.at/goaml erreichen.