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Neue Rechtsform Flexible Kapitalgesellschaft im WiEReG, EUGH-Urteil zur öffentlichen Einsicht, Neuerungen bei der Meldungsablage

Fachliche News zum WiEReG

Lesedauer: 1 Minute

08.05.2024

Sehr geehrtes Mitglied,

die WiEReG Registerbehörde hat auf ihrer Website fachliche News zur Aufnahme der Flexiblen Kapitalgesellschaften in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer, über die Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union zur öffentlichen Einsicht sowie über Neuerungen bei der Meldungsablage veröffentlicht.

Flexible Kapitalgesellschaft im WiEReG

Die mit 1. Jänner 2024 neu eingeführte österreichische Kapitalgesellschaft Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) wurde in den Anwendungsbereich des Wirtschaftlichen Eigentümer Gesetzes aufgenommen.

Gemäß § 6 Abs. 2a WiEReG sind Flexible Kapitalgesellschaften von der Meldepflicht befreit, wenn alle im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter natürliche Personen sind.

Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C 37/20 und C 601/20 vom 22. November 2022

Mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie wurde die Einsicht bei berechtigtem Interesse entsprechend der Neufassung von Art. 30 Abs. 5 in eine öffentliche Einsicht umgewandelt. Mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in den verbundenen Rechtssachen C 37/20 und C 601/20 vom 22. November 2022 wurde diese Bestimmung in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie aufgehoben. In seiner Begründung führt der Gerichtshofs der Europäischen Union aus, dass die öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer einen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens gemäß Art. 7 und das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht, der nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erforderlich und auch nicht verhältnismäßig im Hinblick auf die Zielsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie ist.

Mit der Aufhebung des Art. 30 Abs. 5 in der Fassung der 5. Geldwäscherichtlinie ist gleichzeitig auch die europarechtliche Grundlage für die „Öffentliche Einsicht“ gemäß § 10 WiEReG weggefallen.

Wichtig: Für Behörden nach § 12 und Verpflichtete nach § 9 WiEReG ergeben sich für die Nutzung des Registers keine Änderungen.

Neuerungen bei der Meldungsablage

Die Meldungsablage hat sich als eine wichtige Funktion im Unternehmensserviceportal zur Administration von WiEReG Meldungen etabliert. Dort können aktuell in Bearbeitung befindliche Meldungen abgerufen und bereits eingebrachte Meldungen angesehen und heruntergeladen werden. Zur besseren Übersicht können für Meldungen Prä und Suffixe vergeben werden.

Sie können die fachlichen News auf der Website des Fachverbandes oder auf der Website des BMF abrufen. 

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