Buchhaltung

Berufsbild Bilanzbuchhalter:in

Laut Bilanzbuchhaltungsgesetz 

Lesedauer: 4 Minuten

Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG) wurde ein selbständiger und wissensbasierter Beruf mit hohen Qualitätsanforderungen geschaffen.

Zuständige Behörde ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich, Geschäftsstelle Bilanzbuchhaltungsbehörde.

Die Bilanzbuchhalter:innen werden nach einer umfangreichen schriftlichen und mündlichen Fachprüfung von der Bilanzbuchhaltungsbehörde öffentlich bestellt und sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft, sorgfältig und eigenverantwortlich auszuüben.

Die Bilanzbuchhalter:innen haben sich seit Inkrafttreten des BibuG durch zeitnahes Arbeiten, fachlich fundiertes Wissen und unternehmensbezogene Spezialbetreuung bereits als kompetente Partner:innen im Finanz- und Rechnungswesen bei Österreichs Wirtschaftstreibenden etabliert.

Durch das umfangreiche Leistungsangebot, die hohe fachliche Qualifikation und die persönliche Betreuung "ihrer" Bilanzbuchhalterin und "ihres" Bilanzbuchhalters werden bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Ressourcen freigesetzt, die es den Unternehmer:innen ermöglichen, sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Dadurch leisten die Bilanzbuchhaltungsberufe einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung und Expansion der Unternehmen und zur Absicherung des wirtschaftlichen Erfolgs.

Die Bilanzbuchhalter:innen erledigen die ihm anvertrauen Aufgaben im Finanz- und Rechnungswesen unter Einsatz moderner elektronischer Datenverarbeitung sowie anderer zur Verfügung stehender Instrumente und Methoden. Da von Bilanzbuchhalter:innen als Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreich auch Leistungen aus anderen Gewerben erbracht werden können (gemäß § 32 Gewerbeordnung 1994), die ihre Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll ergänzen, kann den Unternehmer:innen ein umfassendes Service geboten werden.

Zu fairen Konditionen bieten Bilanzbuchhalter:innen lt. Bilanzbuchhaltungsgesetz:

  • Geschäftsbuchhaltung (Pagatorische Buchhaltung) einschließlich der Erstellung der Saldenlisten
  • Kostenrechnung - Kalkulation (Kalkulatorische Buchhaltung)
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
  • Bilanzierung bis zu den für kleine Kapitalgesellschaften festgesetzten Merkmale (§ 221 UGB, EUR 5 Mio. Bilanzsumme, EUR 10 Mio. Umsatzerlöse, durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer:innen)
  • Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen
  • Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften
  • Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten des Umsatzsteuer One-Stop-Shop (OSS)
  • Personalverrechnung
  • Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung, Abfassung und Übermittlung der Erklärung für Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörde als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung
  • Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren
  • Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof
  • Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes
  • Erbringung sämtlicher Beratungsleistungen im Rahmen des Berechtigungsumfanges
  • Erbringung von Beratung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen
  • Erbringung von Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten
  • Vertretung bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, soweit diese mit den für die gleichen Auftraggeber:innen durchzuführenden Tätigkeiten (Berechtigungen) unmittelbar zusammenhängen
  • Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen
  • Erbringung sämtlicher Nebentätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung 1994
  • die Vertretung in allen Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen
  • die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer:innen einschließlich der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer:innen auf der Basis der Angaben ihrer Mandant:innen und der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer im Auftrag ihrer Mandant:innen
  • die Tätigkeit als Mediator:in, wenn sie in die Liste der Mediator:innen nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind,
  • Annahme oder die Gewährung von Provisionen oder die Weitergabe von Aufträgen unter Provisionsvorbehalt
  • Die Bilanzbuchhalter:innen sind gesetzlich verpflichtet, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Die Versicherungssumme muss mindestens EUR 72.673,- für jeden einzelnen Versicherungsfall sein

Vorteile für Ihr Unternehmen 

  • Öffentliche Bestellung als Bilanzbuchhalterin oder Bilanzbuchhalter - nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (Qualitätssicherung). Die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und die Bestellung erfolgt durch die Bilanzbuchhaltungsbehörde
  • Verschwiegenheitspflicht – diese erstreckt sich auch auf persönliche Umstände sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die bei Durchführung erteilter Aufträge bekannt geworden sind
  • Zeugenentschlagungsrecht im Verwaltungs-, Abgaben-, Zivil- und Strafverfahren hinsichtlich dessen, was dem Berufsberechtigten in Ausübung seines Bilanzbuchhaltungsberufes bekannt geworden ist
  • Es besteht die gesetzliche Verpflichtung, jährlich 30 Lehreinheiten an facheinschlägiger Weiterbildung nachzuweisen. Die Kontrolle erfolgt durch die Bilanzbuchhaltungsbehörde

Welche Rechte haben Bilanzbuchhalter:innen?

  • Gründung und Betrieb von Bilanzbuchhaltergesellschaften
  • Bilanzbuchhaltergesellschaften unterliegen den auf Gesellschaften anzuwendenden Bestimmungen der Gewerbeordnung, soweit das BibuG keine gesonderten Bestimmungen enthält. Geschäftsführer:innen von Bilanzbuchhaltungsgesellschaften müssen nicht selbst über eine aufrechte Berufsberechtigung verfügen, es genügt der Nachweis der fachlichen Qualifikation
  • Gründung von interdisziplinären Gesellschaften mit Steuerberater:innen
  • Errichtung von Zweigstellen
  • Einfache Berufung im geschäftlichen Verkehr auf die ihr oder ihm erteilte Bevollmächtigung; diese ersetzt den urkundlichen Nachweis
  • Sonstige Rechte der Gewerbeordnung für die Berufsberechtigten, die Mitglieder der Wirtschaftskammern Österreich sind (z.B. keine Einschränkung bei der Wahl des Firmennamens)
  • Keine Anrechnung der beruflichen Tätigkeit auf die Voraussetzungen für den Antritt zur Steuerberaterprüfung. Praxiserfordernis der Bilanzbuchhalter:innen für die Steuerberaterprüfung beträgt dreieinhalb Jahre. Zur Steuerberatungsprüfung kann ohne vorherige Mitgliedschaft in der KSW angetreten werden. Es gibt keine speziellen Einschränkungen in der Werbung für ihre Dienstleistungen
  • Bilanzbuchhalter:innen sind berechtigt, für einzelne und übliche Aufgaben, Angehörige anderer selbständiger Berufe durch Werkvertrag heranzuziehen
  • Beratung in Angelegenheiten des Berechtigungsumfanges

Bilanzbuchhalter:innen müssen auf ihren Geschäftspapieren, Webseiten etc. ihren Namen und den Standort der Berechtigung angeben. Dem Namen dürfen Zusätze die der Wahrheit entsprechen beigefügt werden. So wäre z.B. für eine Bilanzbuchhalterin oder einen Bilanzbuchhalter die Bezeichnung "Bilanzbuchhaltungsbüro" zulässig.

Alle Berufsberechtigten sind verpflichtet, einen Berufssitz zu haben. Grenzüberschreitende Dienstleistungen und Niederlassungen sind grundsätzlich möglich. Die entsprechenden EU-Regelungen müssen erfüllt werden.

Stand: 16.11.2022