Finanzdienstleister, Fachverband

Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit nach IDD

Information für Finanzdienstleister

Lesedauer: 3 Minuten

1. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

Seit Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) gelten neue Bestimmungen für den Versicherungsvertrieb.

Grundsätzlich gelten die neuen Regeln für alle Formen des Vertriebs, allerdings wurden Erleichterungen geschaffen, wenn die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit gemäß § 137 Abs. 3 GewO 1994 durchgeführt wird.

Dafür gelten folgende Bedingungen:

  • die Versicherungsvermittlung erfolgt nicht hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck,
  • nur bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zur Lieferung einer Ware bzw. zur Ergänzung einer Dienstleistung darstellen, werden vertrieben, UND
  • die betreffenden Produkte decken keine Lebensversicherungs- oder Haftpflichtrisiken ab, außer wiederum, die Abdeckung ergänzt die Ware oder Dienstleistung, die der Vermittler hauptberuflich bzw. als Hauptgeschäftszweck anbietet.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137a Abs. 1 GewO 1994 (Bereitstellung bestimmter eingeschränkter Dienstleistungen und Unterschreiten bestimmter Prämiensummen) sind die Bestimmungen über die Versicherungsvermittlung mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 Abs 3 der Standesregeln für Versicherungsvermittlung gar nicht anzuwenden.

2. Inhalte, die auch für Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit gelten

Soweit gesetzlich nichts Anderes angeordnet ist, gelten für die Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dieselben Bestimmungen wie für die (hauptberufliche) Versicherungsvermittlung. Insbesondere bedeutet das:

  • Festlegung, in welcher Form die Vermittlung durchgeführt wird (Agent oder Makler)
  • Eintragung der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit in das Gewerberegister (GISA)

3. Erleichterungen für Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit

Erleichterungen bzw. Sonderregelungen für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit bestehen in folgenden Bereichen:

  • Gemäß § 137b Abs. 3 GewO 1994 beträgt die Weiterbildungspflicht 5 statt 15 Stunden pro Jahr. Abhängig von der jeweiligen Ausübungsform ist entweder der Lehrplan für Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten oder der Lehrplan für Versicherungsagenten maßgeblich.
  • Zur näheren Bestimmung der fachlichen Eignung von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit kann das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß § 137b Abs. 4 GewO 1994 eine Verordnung erlassen.
  • § 2 Abs. 1 der Standesregeln für Versicherungsvermittlung schränkt den Umfang der Offenlegungspflichten ein.

4. Leasingunternehmen und Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit

Für Leasingunternehmen sind insbesondere diese Sparten von der Definition der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit umfasst:

  • Kfz-Haftpflicht
  • Kfz-Kasko
  • Kfz-Rechtsschutz
  • Insassenunfall und
  • GAP (Leasingrestwert)-Versicherung.

Das spiegelt die Rechtsmeinung des Fachverbands Finanzdienstleister wider. Ein Gutachten des Gewerberechts-Experten Mag. Ferdinand Wallner bestätigt diese Ansicht.

5. Praxisfragen für Leasingunternehmen bei Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit

  • Wann erfülle ich die Voraussetzungen für Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit?

Wenn ich die Versicherungen nur in eingeschränktem Umfang (z.B. Kfz-Haftpflicht, Kfz-Kasko, Kfz-Rechtsschutz, Insassenunfall und GAP/Leasingrestwert-Versicherung bei Kfz Leasing) und nur an jene Kunden vermittle, die bereits im Zusammenhang mit meiner Haupttätigkeit betreut werden.

  • Was mache ich, wenn ich die Voraussetzungen erfülle?

Ich melde meiner Gewerbebehörde (Magistrat oder BH im Bezirk des Gewerbestandorts) die Änderung des Gewerbes auf Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit in der Form Versicherungsagent. Das jeweilige Hauptgewerbe dazu muss im GISA aufscheinen.

  • Benötige ich dann noch die Gewerbeberechtigung Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent?

Nein, die alte Berechtigung "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent" kann gelöscht werden. Die Erleichterungen der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit greifen nur dann, wenn die Berechtigung „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ gelöscht oder ruhend gemeldet wird.

  • Wie viele Stunden Weiterbildung müssen absolviert werden? 

5 Stunden pro Jahr. Gewerbeinhaber und deren Leitungsorgane müssen die Hälfte der jährlichen Weiterbildung (2,5 Stunden) bei geeigneten und unabhängigen Bildungsinstitutionen absolvieren. An der Vermittlung mitwirkende Mitarbeiter dürfen auch nur intern geschult werden.

  • Welche Inhalte müssen geschult werden?

Die Schulungsinhalte ergeben sich aus dem Lehrplan des Bundesgremiums der Versicherungsagenten bzw. Lehrplan des Fachverbandes der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten. Die Inhalte können aus Modul 1 und 2 unter Rücksichtnahme auf die jeweils ausgeübte Tätigkeit frei gewählt werden. Details dazu finden Sie auf den Websites des Bundesgremiums Versicherungsagenten und des Fachverbands Versicherungsmakler.

  • Wie weise ich die Schulung nach?

Teilnahmebestätigungen müssen fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Gewerbeinhaber sind für die eigene Weiterbildung und die Schulung ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Daher ist es wichtig, auch interne Schulungen zu dokumentieren.

  • Wer prüft die Einhaltung der Weiterbildungspflicht?

Da es sich um eine gewerberechtliche Verpflichtung handelt, prüft die Gewerbebehörde deren Einhaltung und sanktioniert eventuelle Verstöße.

  • Wie erfülle ich die Weiterbildungspflicht? 

Als Fachverband Finanzdienstleister zählen wir in diesem Bereich zu absoluten Vorreitern und bieten jährlich mehr als 25 Stunden Weiterbildung an. Darunter findet auch einmal pro Jahr eine 2,5-stündige Weiterbildungsveranstaltung für Leasingunternehmen statt.
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Haben Sie noch weitere Fragen im Zusammenhang mit Leasing und Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit? Dann senden Sie uns Ihre Frage an finanzdienstleister@wko.at.

Zu allen Praxisfragen zur Weiterbildung von Gewerblichen Vermögensberatern und Wertpapiervermittlern.

6. Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe

Nicht mit der Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit zu verwechseln, ist die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe. Letztere konnte bis zum 1.1.2009 angemeldet werden. Gewerbliche Vermögensberater, welche bis zum 1.1.2009 ein entsprechendes Nebengewerbe eingetragen haben, profitieren auch weiterhin von dieser Regelung.

Demnach dürfen Gewerbliche Vermögensberater, welche die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, Sachversicherungen im Rahmen des Nebengewerbes vermitteln. Allerdings darf im Zuge des jeweiligen Geschäftsfalles der Umsatzerlös aus der Versicherungsvermittlung einen Anteil von 20 % des Umsatzerlöses aus dem damit verbundenen Hauptgeschäftsfall nicht überschreiten. 

Stand: 31.01.2023