Finanzdienstleister, Fachverband

Praxisfragen zur Weiterbildung

Gewerbliche Vermögensberater und Wertpapiervermittler

Lesedauer: 22 Minuten

13.09.2024

Berufsangehörige der Gewerblichen Vermögensberatung und Wertpapiervermittler haben die Pflicht zur Weiterbildung. Dieses Dokument soll bei Auslegungsfragen unterstützen. Haben Sie noch Fragen? Dann schicken Sie uns ein Mail an finanzdienstleister@wko.at Wir werden diese gerne beantworten und in den Katalog aufnehmen.

Die Antworten spiegeln jeweils die Meinung und Rechtsauslegung des Fachverbands Finanzdienstleister. Bitte beachten Sie, dass diese Auslegung für die Behörden nicht bindend ist.

Folgende Fragen sind bereits in der Praxis aufgetreten:

  1. Thema: Gewerbliche Vermögensberatung (Frage 1-20)
  2. Thema: Wertpapiervermittler (Frage 21-31)
  3. Thema: Bildungsinstitutionen (Frage 32-36)
  4. Thema: Mehrere Weiterbildungsverpflichtungen aufgrund mehrerer Berechtigungen (Frage 37-38)
  5. Thema: Ruhendes Gewerbe (Frage 39-40)

1. Thema: Gewerbliche Vermögensberatung 

Frage 1. Wo ist die Weiterbildungspflicht für die Gewerbliche Vermögensberatung geregelt und wer ist konkret betroffen? 

Die relevanten Bestimmungen finden sich in § 136a Abs. 6 und 6a GewO 1994. Es müssen 20 Stunden jährlich absolviert werden, die Hälfte davon bei unabhängigen Bildungsinstitutionen.

Verantwortliche Person ist der Gewerbeinhaber bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer. Dieser ist gegenüber der Gewerbebehörde verantwortlich, alle anderen im Unternehmen beschäftigte Personen gelten als "Personal" (auch der handelsrechtliche Geschäftsführer, wenn er nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer ist).

Frage 2. Welche Inhalte müssen in welchem Zeitrahmen geschult werden?

Die Grundlage ist der vom Fachverband Finanzdienstleister am 11.7.2019 verlautbarte Lehrplan zur Weiterbildung der Gewerblichen Vermögensberatung.

Der Lehrplan erstreckt sich über drei Jahre. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist beginnt die Frist wieder neu zu laufen (der Lehrplan fängt wieder von Anfang an). Die jährliche Verpflichtung (von 20 Stunden bei Vollberechtigung) muss trotzdem immer eingehalten werden. Die Schulungsinhalte sind folgendermaßen aufgeteilt:

ModulInhaltStunden pro Modul
Modul 1:Allgemeines Berufsrecht3
Modul 2:Verbraucherschutzrecht3
Modul 3:Recht der Wertpapiervermittlung3
Modul 4:Wertpapiere3
Modul 5:Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen3
Modul 6:Recht der Finanzierungsvermittlung3
Modul 7:Finanzierungen3
Modul 8:Recht der Versicherungsvermittlung3
Modul 9:Lebens- und Unfallversicherungen3
Fachwissen:Wissensvertiefung33
Summe:60

Frage 3. Was versteht man unter einschlägigen Lehrgängen?

Facheinschlägig ist eine Schulung, wenn deren Lehrinhalte den im Lehrplan angeführten Modulen zugeordnet werden können. Produktwerbung gehört jedenfalls nicht dazu.

Frage 4. Welche Lehrinhalte sind im Bereich Fachwissen – Wissensvertiefung umfasst?

Die Inhalte dieser Schulungen sind nicht fest vorgegeben, müssen jedoch aus den folgenden Themengebieten stammen:

  1. neue Rechts- und Marktentwicklungen im Bereich Finanzierungen, Wertpapiere, Veranlagungen und Versicherungen
  2. Vertiefung zum Kapitalmarktrecht
  3. Steuerrecht in Bezug auf Finanzierungen, Wertpapiere, Veranlagungen und Versicherungen
  4. Vertiefung zu allen Aspekten des Berufs- und Verbraucherschutzrechts, der Finanzierungen, der Lebens- und Unfallversicherungen, der Wertpapiere und der Veranlagungen

Jedenfalls sind sämtliche Schulungen mit den Inhalten der Module 1-9 hier umfasst. Wichtig bei eingeschränktem Gewerbe: nur Schulungen, die vom Gewerbeumfang umfasst werden, können angerechnet werden.

Frage 5. Wie kann ich die Schulung nachweisen?

Achten Sie darauf, dass Sie vom Schulungsveranstalter eine Teilnahmebestätigung erhalten.

Um den Nachweis der Module 1 bis 9 zu erhalten, muss jeweils die gesamte dreistündige Schulung eines Moduls bei demselben Anbieter absolviert werden und der Anbieter hat sicherzustellen, dass alle Inhalte des Moduls unterrichtet werden. Im Bereich Fachwissen können Stunden- und Halbstundeneinheiten erworben werden.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Rezertifizierung auf der Digitalen Lern- und Wissensplattform des Fachverbands Finanzdienstleister zu erhalten.

Frage 6. Kann ich den Schulungsanbieter frei wählen?

Ja, solange Sie darauf achten, dass die Bildungsinstitution geeignet (siehe Frage 32) und die Hälfte der jährlichen Weiterbildung bei unabhängigen Bildungsinstituten absolviert werden.

Zusätzlich muss jeweils die gesamte dreistündige Schulung eines Moduls bei demselben Anbieter erfolgen und der Anbieter hat sicherzustellen, dass alle Inhalte des Moduls unterrichtet werden (Ausnahme Fachwissen).

Frage 7. Wie reduziert sich die Weiterbildungspflicht bei eingeschränktem Gewerbe?

Werden nur einzelne Tätigkeitsbereiche der Gewerblichen Vermögensberatung ausgeübt, verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung. Ein Tätigkeitsbereich gilt jedoch nur dann als nicht ausgeübt, wenn die Tätigkeit gewerberechtlich nicht ausgeübt werden darf – also Tätigkeitsbereiche aus dem Gewerbeumfang ausgenommen sind bzw. die Berechtigung im Gewerbewortlaut eingeschränkt ist.

Werden die Tätigkeitsbereiche Vermittlung von Wertpapieren oder Versicherungen ausgenommen, so verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung um jeweils fünf Stunden pro Jahr. Werden die Tätigkeitsbereiche Veranlagungen oder Finanzierungen ausgenommen, so verringert sich die Weiterbildungsverpflichtung um jeweils zwei Stunden pro Jahr. Jene Module, die den nicht ausgeübten Tätigkeitsbereichen entsprechen, müssen nicht absolviert werden. Die restliche Stundenersparnis entfällt auf das Modul Fachwissen.

Wichtig:
Aus dem Gewerbe ausgenommene Tätigkeitsbereiche dürfen nicht ausgeübt werden und sind grundsätzlich auch nicht von der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gedeckt.

Frage 8. Mein Tätigkeitsbereich hat sich seit der Gewerbeanmeldung geändert/reduziert und mein Gewerbewortlaut stimmt nicht mehr mit meiner Geschäftstätigkeit überein – welche Auswirkungen auf die Weiterbildungspflicht hat das? 

Zu beachten ist, dass sich die Weiterbildungsverpflichtung nur dann verringert, wenn ein Tätigkeitsbereich gewerberechtlich nicht ausgeübt werden darf – also Tätigkeitsbereiche aus dem Gewerbeumfang ausgenommen sind bzw. die Berechtigung im Gewerbewortlaut eingeschränkt ist. Wenn Sie WPV-/VgV-Tätigkeiten ausüben und Ihr (letztes) Vertretungsverhältnis fällt weg, müssen Sie dies umgehend Ihrer Gewerbebehörde melden, weil Sie ohne Rechtsträger dies nicht ausüben dürfen.

Ihr Ansprechpartner für Gewerbeeinschränkungen ist die Gewerbebehörde Ihres Standorts.

Wichtig:
Wenn Sie Ihr Gewerbe wieder erweitern wollen, wird die Behörde neu prüfen, ob Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Erweiterung erfüllen. Überlegen Sie daher genau, ob Sie Ihren Tätigkeitsbereich wirklich einschränken wollen. 

Frage 9. Meine Berechtigung lautet Gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf die Vermittlung von Finanzierungen bzw Gewerbliche Vermögensberatung eingeschränkt auf Kreditvermittlung – wie reduziert sich die Weiterbildungspflicht?

Es fallen für den Bereich Veranlagungen zwei Stunden und für die Bereiche Versicherungen und Wertpapiere je fünf Stunden pro Jahr weg, da diese Tätigkeiten im Rahmen dieser eingeschränkten Gewerbeberechtigung nicht ausgeübt werden dürfen. Es bleiben also acht Stunden Weiterbildungsverpflichtung pro Jahr (20-5-5-2=8).

In drei Jahren müssen daher die Module 1,2,6 und 7 absolviert und zusätzlich 12 Stunden Fachwissen nachgewiesen werden (4x3+12=24=8x3). Die Module 3-5 und 8-9 fallen weg. Dies ist der einzige Gewerbewortlaut der Gewerblichen Vermögensberatung, bei dem auch der Veranlagungsbereich ausgenommen ist.

Modul Inhalt Stunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen 3
Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung 3
Modul 7: Finanzierungen 3
Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung 3
Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 12 33
Summe:   24 60

Frage 10. Meine Berechtigung lautet Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Finanzierungen / ohne Berechtigung zur Vermittlung von Personal- und Hypothekarkrediten / ohne Berechtigung zur Kreditvermittlung – wie reduziert sich die Weiterbildungspflicht?

Für den Bereich Finanzierungen fallen zwei Stunden pro Jahr weg, da keine Kredite vermittelt werden dürfen. Es bleiben also 18 Stunden Weiterbildungsverpflichtung pro Jahr (20-2=18).

In drei Jahren müssen die Module 1-5, 8-9 und 33 Stunden Fachwissen absolviert werden (7x3+33=54=18x3). Die Module 6-7 fallen weg.

Wenn Sie diesen Gewerbewortlaut innehaben, keine Wertpapiere vermitteln und der Gewerbebehörde kein Vertretungsverhältnis gemeldet haben, fallen weitere fünf Stunden pro Jahr weg (siehe Antwort auf Frage 13).

Modul Inhalt Stunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen 3
Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung 3
Modul 7: Finanzierungen 3
Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung 3
Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 33
Summe:   54 60

Frage 11. Meine Berechtigung lautet Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen – wie reduziert sich die Weiterbildungspflicht?

Für den Bereich Versicherungen fallen fünf Stunden pro Jahr weg, da keine Versicherungen vermittelt werden dürfen. Es bleiben also 15 Stunden Weiterbildungsverpflichtung pro Jahr (20-5=15).

In drei Jahren müssen die Module 1-7 und 24 Stunden Fachwissen absolviert werden (7x3+24=45=15x3). Die Module 8-9 fallen weg. 

Wenn Sie diesen Gewerbewortlaut innehaben, keine Wertpapiere vermitteln und der Gewerbebehörde kein Vertretungsverhältnis gemeldet haben, fallen weitere fünf Stunden pro Jahr weg (siehe Antwort auf Frage 13).

Modul Inhalt Stunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen 3
Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung 3
Modul 7: Finanzierungen 3
Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung 3
Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 24 33
Summe:   45 60

Frage 12. Meine Berechtigung lautet Gewerbliche Vermögensberatung mit der Berechtigung gemäß § 1 Z 44 WAG 2018 als vertraglich gebundener Vermittler und Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler ohne Vermittlung von Finanzierungen – wie reduziert sich die Weiterbildungspflicht?

Hier dürfen Wertpapiere unter einem Haftungsdach, Veranlagungen und Lebens- und Unfallversicherungen vermittelt werden, aber keine Kredite oder sonstigen Finanzierungen.

Die Weiterbildungspflicht reduziert sich daher um zwei Stunden jährlich für den Bereich Finanzierungen. Es bleiben daher 18 Stunden pro Jahr, in drei Jahren müssen folgende Stunden nachgewiesen werden: Module 1-5 und 8-9 plus 33 Stunden Fachwissen (7x3+33=54=18x3). Die Module 6 und 7 fallen weg.

Modul Inhalt Stunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen 3
Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung 3
Modul 7: Finanzierungen 3
Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung 3
Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 33
Summe:   54 60

Frage 13. Ich vermittle keine Wertpapiere und habe der Gewerbebehörde kein Vertretungsverhältnis mit einem Rechtsträger gemeldet – reduziert sich die Weiterbildungspflicht?

Für den Bereich Vermittlung von Wertpapieren fallen fünf Stunden pro Jahr weg, da diese ohne Haftungsdach nicht vermittelt werden dürfen. Es bleiben also 15 Stunden Weiterbildungsverpflichtung pro Jahr (20-5=15).

In drei Jahren müssen die Module 1-2 und 5-9 und 24 Stunden Fachwissen absolviert werden (7x3+24=45=15x3). Die Module 3-4 fallen weg.

Modul Inhalt Stunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Modul 5: Recht der Veranlagungsvermittlung und Veranlagungen 3
Modul 6: Recht der Finanzierungsvermittlung 3
Modul 7: Finanzierungen 3
Modul 8: Recht der Versicherungsvermittlung 3
Modul 9: Lebens- und Unfallversicherungen 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 24 33
Summe:   45 60

Frage 14. Wie reduziert sich das Modul Fachwissen bei eingeschränktem Gewerbe?

Es können nur solche Inhalte angerechnet werden, die auch von der jeweils eingeschränkten Gewerbeberechtigung umfasst sind. Auch Schulungen aus dem Bereich der Wissensvertiefung – dem Modul Fachwissen – müssen einschlägig sein und es muss auf die individuelle Einschränkung Rücksicht genommen werden. 

Frage 15. Kann mich mein Rechtsträger schulen?

Das Haftungsdach kann Teile der Weiterbildungsverpflichtung schulen. Die GewO regelt dazu, dass zumindest die Hälfte der jährlichen Weiterbildungsverpflichtung nur bei unabhängigen Bildungsinstitutionen durchgeführt werden darf.

Ein Haftungsdach ist keine unabhängige Bildungsinstitution. Das heißt, dass Schulungen Ihres Rechtsträgers für maximal zehn Stunden Fachwissen pro Jahr angerechnet werden können. (Die Module 1-9 sind bei unabhängigen Bildungsinstitutionen zu absolvieren.) 

Im Versicherungsbereich heißt das, dass auch Schulungen von Versicherungen zum Themenbereich der Lebens- und Unfallversicherungen für den Bereich Fachwissen angerechnet werden können.

Frage 16. Wie müssen meine Mitarbeiter geschult werden?

Gewerbliche Vermögensberater dürfen nur Personal einsetzen, das den Weiterbildungsanforderungen der Gewerblichen Vermögensberatung entspricht.

Für die Aus- und Weiterbildung seiner Mitarbeiter ist der Gewerbetreibende der Gewerblichen Vermögensberatung bzw. der gewerberechtliche Geschäftsführer im gesetzlichen Ausmaß zuständig. Jede im Unternehmen beschäftigte Person, die nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, gilt als Mitarbeiter (auch ein handelsrechtlicher Geschäftsführer, wenn er nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer ist). 

Mitarbeiter von Gewerblichen Vermögensberatern dürfen unternehmensintern geschult werden, wobei jedoch alle Inhalte des Lehrplans, die der Tätigkeit des Mitarbeiters entsprechen, einbezogen sein müssen. Wenn der Mitarbeiter nur in bestimmten Bereichen eingesetzt wird, reduziert sich die Weiterbildungspflicht entsprechend. Allerdings muss dies durch beispielsweise den Dienstvertrag oder Ähnliches belegbar sein.

Teilzeitmitarbeiter benötigen jedoch die volle Weiterbildung (entsprechend der jeweiligen Tätigkeit). Achten Sie auf die Belegbarkeit der Schulung – das heißt, dass die Schulung dokumentiert werden muss. Dies erreichen Sie beispielsweise durch die Ausstellung einer Schulungsbestätigung, die der Mitarbeiter unterfertigt (siehe Antwort auf Frage 35).

Frage 17. Wann beginnt die Weiterbildungsverpflichtung beim GVB bzw. dessen Mitarbeitern?

Für neue Unternehmen schreibt die GewO vor, dass die Verpflichtung ab dem der Eintragung in das GISA nächstfolgenden Kalenderjahr gilt.

Für Mitarbeiter ist eine analoge Anwendung der Bestimmung für Gewerbeinhaber anzunehmen. Das bedeutet, dass die Weiterbildungspflicht für neue Mitarbeiter mit dem der Anstellung nächstfolgenden Kalenderjahr beginnt.

Frage 18. Wer überprüft die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung?

Grundsätzliches Prüfungsorgan ist die Gewerbebehörde, da es sich um eine gewerberechtliche Regelung handelt. Schulungsnachweise müssen zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.

Seit 2018 gilt jedoch zusätzlich eine aufsichtsrechtliche Weiterbildungsverpflichtung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA). Darin ist insbesondere umfasst, dass die FMA nicht nur bei den Rechtsträgern, sondern direkt bei den Erfüllungsgehilfen Vor-Ort-Prüfungen durchführen darf. Unter anderem könnte dabei auch die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung geprüft werden, da der Rechtsträger für die ordnungsgemäße Schulung seiner angeschlossenen Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

Die FMA hat dazu im Rundschreiben "Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen (§ 55 WAG 2018)" folgende Auslegung veröffentlicht:

… Die gemäß Abschnitt V.IV Rz 20 lit. b der ESMA-Leitlinien notwendigen Maßnahmen um eine angemessene Weiterbildung der relevanten Mitarbeiter sicherzustellen, beinhalten berufliche Schulungen oder Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden (à 60 Minuten) pro Jahr. Die Überprüfung der angemessenen Qualifikation relevanter Mitarbeiter kann durch den Rechtsträger oder eine externe Stelle erfolgen. Im letzteren Fall verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Überprüfung beim Rechtsträger. 

Es liegt also im Interesse aller Rechtsträger, die eigenen Erfüllungsgehilfen pflichtgemäß weiterzubilden und dies auch zu überprüfen. Es ist daher legitim und wahrscheinlich, dass Ihr Rechtsträger Ihre Weiterbildungszertifikate regelmäßig überprüft.

Frage 19. Erhöht sich die Weiterbildungsverpflichtung aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (FMA Rundschreiben Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen…)?

Es kommt darauf an, welche Veranstaltungen / Module jährlich besucht werden. Jedenfalls müssen beide Verpflichtungen erfüllt werden:

  • 20 Stunden jährliche Weiterbildung aufgrund von § 136a Abs 6 GewO 1994 (Lehrplan für die Gewerbliche Vermögensberatung) und
  • 15 Stunden jährlich aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (FMA Rundschreiben Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen… – siehe Frage 18)

Das bedeutet jedoch nicht, dass zwingend Schulungen im Ausmaß von 35 Stunden pro Jahr absolviert werden müssen. Schulungen mit Inhalten aus den Modulen 1 bis 4 sind für beide Verpflichtungen anrechenbar, ebenso gilt dies für Stunden aus "Fachwissen", sofern die Inhalte den FMA Vorgaben entsprechen.

Zusammenfassend daher: Es müssen mindestens 20 und höchstens 35 Stunden jährlich absolviert werden – je nachdem, welche Schulungen besucht werden.

Frage 20. Was passiert bei Verstößen gegen die Weiterbildungsverpflichtung?

Die Strafen liegen im Ermessen der Gewerbebehörde. Möglich sind einerseits Geldstrafen bis 2.180,00 Euro (gemäß § 367 Z 58 GewO 1994) und bei wiederholtem Verstoß der Gewerbeentzug (gemäß § 87 Abs 1 Z 6 lit a GewO 1994). Bei geringen Vergehen kann auch der Grundsatz "Beraten statt Strafen" zur Anwendung kommen.

2. Thema: Wertpapiervermittler

Frage 21. Wo ist die Weiterbildungspflicht für den Wertpapiervermittler geregelt?

Die Regelung findet sich in § 136c GewO 1994: Es müssen 40 Stunden in drei Jahren bei unabhängigen Ausbildungsinstitutionen absolviert werden. 

Frage 22. Hat sich die Weiterbildungspflicht für Wertpapiervermittler geändert?

Wichtig zu beachten ist, dass sich für Personen mit der Gewerbeberechtigung „Wertpapiervermittler“ die gesetzliche Grundlage zur Weiterbildung nicht geändert hat! Für diese gilt nach wie vor § 136c GewO 1994: Das heißt, dass für Personen mit der Gewerbeberechtigung „Wertpapiervermittler“ nach wie vor Schulungen im Ausmaß von 40 Stunden in drei Jahren bei unabhängigen Ausbildungsinstitutionen nachzuweisen sind. 

Frage 23. Welche Inhalte müssen in welchem Zeitrahmen geschult werden?

Gleichzeitig mit dem neuen Lehrplan für die Gewerbliche Vermögensberatung hat der Fachverband Finanzdienstleister auch einen neuen Lehrplan zur Weiterbildung des Wertpapiervermittlers am 11.7.2019 verlautbart. Im Wesentlichen werden darin die Module 1-4 an den GVB-Lehrplan angepasst. Der Lehrplan erstreckt sich über drei Jahre. Nach Ablauf der 3-Jahres-Frist beginntdie Frist wieder neu zu laufen (der Lehrplan fängt wieder von Anfang an). Die Schulungsinhalte sind folgendermaßen aufgeteilt:

Modul Inhalt Stunden pro Modul
Modul 1: Allgemeines Berufsrecht 3
Modul 2: Verbraucherschutzrecht 3
Modul 3: Recht der Wertpapiervermittlung 3
Modul 4: Wertpapiere 3
Fachwissen: Wissensvertiefung 28
Summe:   40

Frage 24. Muss ich die aktuelle Weiterbildungsperiode im Lehrplan 2016 beenden?

Nein, entweder Sie beenden ihre aktuelle Dreijahresperiode nach dem Lehrplan vom 27. April 2016 oder Sie steigen auf den neuen Lehrplan 2019 um. Dabei werden die bisher absolvierten Lehrveranstaltungen mit der gleichen Stundenanzahl als Schulungen im Sinne des jeweiligen komplementären Moduls und die jeweils überzählige Stunde für Fachwissen angerechnet. Der Umstieg in den neuen Lehrplan kann sich daher nie nachteilig auswirken.

Stundeneinteilung Lehrplan 2016 und Lehrplan 2019 der komplementären Module:

Lehrplan 2016 - Modul h Lehrplan 2019 - Modul h
Allgemeines Berufsrecht 4 Allgemeines Berufsrecht 3
Verbraucherschutzrecht 4 Verbraucherschutzrecht 3
Recht der Wertpapierdienstleistungen 4 Recht der Wertpapiervermittlung 3
Wertpapierwissen 4 Wertpapiere 3
Fachwissen 24 Fachwissen 28
Summe 40 Summe 40

Frage 25. Kann mich mein Rechtsträger schulen?

Die GewO regelt dazu, dass die Schulungen nur bei unabhängigen Ausbildungsinstitutionen (siehe Frage 33) durchgeführt werden dürfen. Ein Haftungsdach fällt nicht darunter. Daher können diese Schulungen an den Lehrplan für Wertpapiervermittler nicht angerechnet werden.

Wichtig zu beachten ist, dass seit 2018 jedoch zusätzlich eine aufsichtsrechtliche Weiterbildungsverpflichtung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) gilt. Darin ist insbesondere umfasst, dass die FMA nicht nur bei den Rechtsträgern, sondern direkt bei den Erfüllungsgehilfen Vor-Ort-Prüfungen durchführen darf. Unter anderem könnte dabei auch die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung geprüft werden, da der Rechtsträger für die ordnungsgemäße Schulung seiner angeschlossenen Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.

Die FMA hat dazu im Rundschreiben „Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen von Anlageberatern und Personen, die Informationen zu Anlageprodukten erteilen (§ 55 WAG 2018)“ folgende Auslegung veröffentlicht:

… Die gemäß Abschnitt V.IV Rz 20 lit. b der ESMA-Leitlinien notwendigen Maßnahmen um eine angemessene Weiterbildung der relevanten Mitarbeiter sicherzustellen, beinhalten berufliche Schulungen oder Weiterbildungen im Ausmaß von mindestens 15 Stunden (à 60 Minuten) pro Jahr. Die Überprüfung der angemessenen Qualifikation relevanter Mitarbeiter kann durch den Rechtsträger oder eine externe Stelle erfolgen. Im letzteren Fall verbleibt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Überprüfung beim Rechtsträger. 

Es liegt also im Interesse aller Rechtsträger, die eigenen Erfüllungsgehilfen pflichtgemäß weiterzubilden und dies auch zu überprüfen. Es ist daher legitim und wahrscheinlich, dass Ihr Rechtsträger Ihre Weiterbildungszertifikate regelmäßig überprüft und zusätzlich darauf achtet, dass von den Erfüllungsgehilfen 15 Stunden pro Jahr absolviert werden.

Frage 26. Wie kann ich die Schulung nachweisen?

Achten Sie darauf, dass Sie vom Schulungsveranstalter eine Teilnahmebestätigung erhalten.

Um den Nachweis der Module 1 bis 4 zu erhalten, muss jeweils die gesamte dreistündige Schulung eines Moduls bei demselben Anbieter absolviert werden und der Anbieter hat sicherzustellen, dass alle Inhalte des Moduls unterrichtet werden.

Im Bereich Fachwissen können Stunden- und Halbstundeneinheiten erworben werden.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Rezertifizierung auf der Digitalen Lern- und Wissensplattform des Fachverbands Finanzdienstleister zu erhalten.

Frage 27. Kann ich den Schulungsanbieter frei wählen?

Ja, solange Sie darauf achten, dass die Schulungen bei unabhängigen Ausbildungsinstitutionen absolviert werden.

Zusätzlich muss jeweils die gesamte dreistündige Schulung eines Moduls bei demselben Anbieter erfolgen und der Anbieter hat sicherzustellen, dass alle Inhalte des Moduls unterrichtet werden.

Frage 28. Wann beginnt die Weiterbildungsverpflichtung beim WPV?

Die GewO schreibt vor, dass die Verpflichtung ab der Eintragung in das GISA gilt. Das heißt, dass die Eintragung der Gewerbeberechtigung der Stichtag für den Beginn und Fortlauf der Dreijahresfrist darstellt.

Frage 29. Wer überprüft die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung?

Grundsätzliches Prüfungsorgan ist die Gewerbebehörde, da es sich um eine gewerberechtliche Regelung handelt. Schulungsnachweise müssen zumindest fünf Jahre zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten werden.

Zusätzlich besteht seit 2018 die Möglichkeit, dass auch die FMA im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung Ihre Weiterbildung überprüft, da der Rechtsträger für die ordnungsgemäße Schulung verantwortlich ist (siehe Frage 25).

Frage 30. Kann ich alle 40 Stunden geblockt auf einmal absolvieren?

Dies ist aufgrund der gewerberechtlichen Verpflichtung möglich, jedoch nicht zu empfehlen, da zusätzlich die FMA die Rechtsträger verpflichtet, die Erfüllungsgehilfen im Ausmaß von 15 Stunden pro Jahr zu schulen. Näheres dazu finden Sie bei Frage 25.

Frage 31. Was passiert bei Verstößen gegen die Weiterbildungsverpflichtung?

Die Strafen liegen im Ermessen der Gewerbebehörde. Bereits bei einmaligem Verstoß ist einerseits der Gewerbeentzug aufgrund fehlender Zuverlässigkeit möglich (siehe § 136c GewO 1994) und andererseits Geldstrafen bis 2.180,00 Euro (gemäß § 367 Z 58 GewO 1994). Bei geringen Vergehen kann jedoch auch der Grundsatz "Beraten statt Strafen" zur Anwendung kommen.

3. Thema: Bildungsinstitutionen

Frage 32. Welche Voraussetzungen muss ein Schulungsanbieter erfüllen?

Folgende Organisationen bzw. Einrichtungen gelten als geeignete Bildungsinstitutionen:

  1. Fachorganisationen und WIFIs der Wirtschaftskammern Österreichs.
  2. Öffentlich- oder privatrechtlich organisierte hochschulische Einrichtungen im Sinne des Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz, Privatuniversitätengesetz oder vergleichbare in Österreich anerkannte internationale Einrichtungen.
  3. Öffentliche Bildungsinstitutionen der Erwachsenenbildung.
  4. Private Bildungsinstitute und Unternehmen, sofern diese keine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 bis 77 GewO besitzen.
  5. Unternehmen, die eine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 bis 77 GewO besitzen und zusätzlich zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung
    • eine aufrechte Zertifizierung nach Ö-Cert oder eine aufrechte Zertifizierung der für das Ö-Cert vorausgesetzten Zertifizierungen nachweisen oder eine solche innerhalb von 12 Monaten erlangen oder
    • über ein einschlägiges Zertifikat oder Gütesiegel einer Organisation, die hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung aufweist und von einer Fachorganisation der Wirtschaftskammern Österreichs betraut wurde, verfügen oder ein solches innerhalb von 12 Monaten erlangen, wobei das Zertifikat oder das Gütesiegel anhand objektivierbarer Kriterien zu vergeben ist.

Das ibw - Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft wurde vom Fachverband Finanzdienstleister mit der Erstellung so eines Gütesiegels betraut. Nähere Informationen finden Sie direkt beim ibw.

Frage 33. Wann ist eine Bildungsinstitution „unabhängig“?

Diese Bildungsinstitutionen gelten jedenfalls als unabhängig:

  1. Fachorganisationen und WIFIs der Wirtschaftskammern Österreichs.
  2. Öffentlich- oder privatrechtlich organisierte hochschulische Einrichtungen im Sinne des Universitätsgesetz 2002, Fachhochschul-Studiengesetz, Privatuniversitätengesetz oder vergleichbare in Österreich anerkannte internationale Einrichtungen.
  3. Öffentliche Bildungsinstitutionen der Erwachsenenbildung.

Diese Bildungsinstitutionen gelten nur dann als unabhängig, wenn sie in keinem Naheverhältnis zu Rechtsträgern bzw. Produktgebern stehen: 

  1. Private Bildungsinstitute und Unternehmen, sofern diese keine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 bis 77 GewO besitzen.
  2. Unternehmen, die eine Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 75 bis 77 GewO besitzen und zusätzlich zum Zeitpunkt der Abhaltung einer Schulung
    • eine aufrechte Zertifizierung nach Ö-Cert oder eine aufrechte Zertifizierung der für das Ö-Cert vorausgesetzten Zertifizierungen nachweisen oder eine solche innerhalb von 12 Monaten erlangen oder
    • über ein einschlägiges Zertifikat oder Gütesiegel einer Organisation, die hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung aufweist und von einer Fachorganisation der Wirtschaftskammern Österreichs betraut wurde, verfügen oder ein solches innerhalb von 12 Monaten erlangen, wobei das Zertifikat oder das Gütesiegel anhand objektivierbarer Kriterien zu vergeben ist.

Das ibw - Institut für Bildungsforschung der Wirtschaft wurde vom Fachverband Finanzdienstleister mit der Erstellung so eines Gütesiegels betraut. Nähere Informationen finden Sie direkt beim ibw.

Ein Naheverhältnis besteht jedenfalls, wenn ein bestimmter Rechtsträger bzw. Produktgeber oder dessen Mutter- bzw. Tochterunternehmen

  • eine direkte oder indirekte Beteiligung an den Stimmrechten oder am Kapital der Bildungsinstitution hält oder
  • sonst einen wesentlichen Einfluss auf die Inhalte der objektiv facheinschlägigen Bildungsangebote ausübt.

Frage 34. Die Bildungsinstitution ist geeignet, aber nicht unabhängig – welche Schulungen sind für den Lehrplan relevant?

Alle Lehrinhalte, die dem Lehrplan und dem jeweiligen Gewerbeumfang entsprechen, gelten als Schulungen für den Bereich Fachwissen – Wissensvertiefung, sofern eine Schulungseinheit mindestens eine halbe Stunde beträgt.

Frage 35. Was ist bei der Ausstellung von Teilnahmebestätigungen zu beachten?

Bestätigungen dürfen nur an tatsächlich anwesende Teilnehmer ausgestellt werden (bei Präsenzveranstaltungen - Anwesenheitskontrolle!). Grundsätzlich gibt es keine bestimmten Formvorschriften; jedenfalls aufscheinen sollten: 

  • Name des Teilnehmers
  • Anzahl der geschulten Stunden
  • Lehrinhalte der Schulung

Wichtig ist, dass bei den Modulen 1-9 nur dann eine Bestätigung ausgestellt werden darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • alle drei Stunden wurden besucht
  • alle nötigen Inhalte wurden geschult und
  • die Bildungsinstitution ist unabhängig (siehe Frage 33).

Im Bereich Fachwissen – Wissensvertiefung dürfen auch Stunden- und HalbstundenEinheiten bestätigt werden.

Frage 36. Sind online Schulungen (Webinare, E-Learning, etc.) erlaubt?

Ja, wenn die Teilnehmer identifiziert werden bzw. deren Anwesenheit ständig überprüft wird und zusätzlich eine abschließende Wissensüberprüfung erfolgt.

Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, ein Zeugnis über die Rezertifizierung auf der Digitalen Lern- und Wissensplattform des Fachverbands Finanzdienstleister zu erhalten. Die DLW bietet auch Webinare an (zu den FAQ zu den DLW-Webinaren).

4. Thema: Mehrere Weiterbildungsverpflichtungen aufgrund mehrerer Berechtigungen

Frage 37. Ich habe die Gewerbeberechtigung für die Gewerbliche Vermögensberatung (Vollberechtigung) und zusätzlich die Berechtigung Versicherungsagent/Versicherungsmakler – welche Weiterbildungsverpflichtung(en) muss ich beachten?

Sie müssen folgende Verpflichtungen beachten:

  • 20 Stunden jährliche Weiterbildung aufgrund von § 136a Abs 6 GewO 1994 (Lehrplan für die Gewerbliche Vermögensberatung)
  • 15 Stunden jährlich aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (FMA Rundschreiben Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen) – siehe auch Frage 18
  • 15 Stunden jährlich aufgrund von § 137b Abs 3 GewO 1994 (Lehrplan für Versicherungsagenten / Lehrplan für Versicherungsmakler)

Das bedeutet jedoch nicht, dass zwingend Schulungen im Ausmaß von 50 Stunden pro Jahr absolviert werden müssen. Schulungsinhalte können für mehrere Verpflichtungen anrechenbar sein:

  • Die Inhalte der Module 1-4 des GVB Lehrplans entsprechen den Anforderungen des FMA Rundschreibens
  • Folgende Inhalte des GVB Lehrplans können Inhalten des Lehrplans für Versicherungsagenten/-makler entsprechen:
    • Modul 1 (an Modul 1)
    • Modul 2 (an Modul 1)
    • Modul 8 (an Modul 1)
    • Modul 9 (an Modul 2)
  • Stunden aus "Fachwissen" jeweils dann, wenn der geschulte Inhalt Teil des Lehrplans für Versicherungsagenten / Versicherungsmakler ist oder den FMA Vorgaben entspricht

Handelt es sich (umgekehrt) um Inhalte aus dem Lehrplan für Versicherungsagenten/-makler, so gilt der letzte Satz von § 19 des GVB Lehrplans: Schulungen nach den Lehrplänen der Fachorganisationen der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und Versicherungsagenten sind – sofern diese auch Inhalte dieses Lehrplans abdecken – jedenfalls anrechenbar. Regelmäßig wird es sich dabei um Stunden im Bereich "Fachwissen" handeln.

Frage 38. Ich habe die Gewerbeberechtigung Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen und zusätzlich die Berechtigung Versicherungsagent / Versicherungsmakler – welche Weiterbildungs-verpflichtung(en) muss ich beachten?

Sie müssen folgende Verpflichtungen beachten:

  • 15 Stunden jährliche Weiterbildung aufgrund von § 136a Abs 6 und 6a GewO 1994 (Lehrplan für die Gewerbliche Vermögensberatung) – reduziert aufgrund der Einschränkung – siehe Frage 11
  • 15 Stunden jährlich aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (FMA Rundschreiben Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen) - siehe auch die Fragen 18 und Frage 19
  • 15 Stunden jährlich aufgrund von § 137b Abs 3 GewO 1994 (Lehrplan für Versicherungsagenten / Lehrplan für Versicherungsmakler)

Es müssen mindestens 30 Stunden jährlich absolviert werden, weil beide Verpflichtungen aus der Gewerbeordnung erfüllt werden müssen. Für den Versicherungsbereich ist in diesem Fall nur der Lehrplan für Versicherungsagenten / Versicherungsmakler relevant. Aufgrund der Einschränkung fallen im GVB-Lehrplan die Module 8 und 9 weg (siehe Frage 11).

Es müssen jedoch nicht zwingend Schulungen im Ausmaß von 45 Stunden pro Jahr absolviert werden, da die Schulungsinhalte der Module 1-4 des GVB Lehrplans den FMA Vorgaben entsprechen und Stunden aus "Fachwissen", sofern der geschulte Inhalt den FMA Vorgaben entspricht, angerechnet werden können.

Wenn Sie beide Gewerbeberechtigungen haben, aber kein Haftungsdach haben und keine Finanzinstrumente vermitteln, gilt folgendes:

  • 10 Stunden jährliche Weiterbildung aufgrund von § 136a Abs 6 und 6a GewO 1994 (Lehrplan für die Gewerbliche Vermögensberatung) – reduziert aufgrund der Einschränkung – siehe Fragen 11 und 13
  • 15 Stunden jährlich aufgrund von § 137b Abs 3 GewO 1994 (Lehrplan für Versicherungsagenten / Lehrplan für Versicherungsmakler)

Es müssen mindestens 25 Stunden jährlich absolviert werden, weil beide Verpflichtungen aus der Gewerbeordnung erfüllt werden müssen. Für den Versicherungsbereich ist auch hier nur der Lehrplan für Versicherungsagenten / Versicherungsmakler relevant.

5. Thema: Ruhendes Gewerbe 

Frage 39: Was passiert bei Ruhendmeldung des Gewerbes Gewerbliche Vermögensberatung?

Durch die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung wird die Weiterbildungsverpflichtung gehemmt (siehe § 93 Abs 5 GewO 1994). Daher hat bei unterjähriger Ruhendmeldung bzw. Wiederaufnahme der Gewerbeberechtigung die Gewerbebehörde die Weiterbildungsverpflichtung aliquot zu prüfen. Jedenfalls ist auszuschließen, dass durch Ruhendmeldung die Weiterbildungspflicht umgangen werden kann. 

Frage 40: Was passiert bei Ruhendmeldung des Gewerbes Wertpapiervermittler?

Bis dato gibt es keine eindeutige Auslegung, welche Auswirkung die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung auf die Weiterbildungsverpflichtung hat. Nach Ansicht des Fachverbands wird durch die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung die Weiterbildungsverpflichtung auch hier gehemmt. Die Gewerbebehörde hat die Weiterbildungsverpflichtung aliquot zu prüfen. Jedenfalls ist auszuschließen, dass durch Ruhendmeldung die Weiterbildungspflicht umgangen werden kann.

Achtung:
Wenn das letzte Vertretungsverhältnis eines Wertpapiervermittlers wegfällt, ist das Gewerbe zu entziehen. In diesem Fall ist keine Ruhendmeldung möglich (siehe § 136b Abs. 3 GewO 1994).


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