Entsorgungs- und Ressourcenmanagement, Fachverband

Vorabentscheidungsverfahren bezüglich der Auslegung der Abfallverbringungsverordnung beim EUGH anhängig

Inwieweit darf der Versandstaat bei einer illegalen Abfallverbringung die Abfälle verwerten oder beseitigen?

Lesedauer: 1 Minute

05.06.2024

Beim Europäischen Gerichtshof wurden zwei Vorabentscheidungsersuchen mit der GZ: C-221/24 und C-222/24 eingebracht.

Bei den Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Problematik, ob bei einer illegalen Abfallverbringung die Abfälle seitens des Versandstaates verwertet oder beseitigt werden dürfen, oder ob dies einen unzulässigen Eigentumseingriff darstellt.

Die Fragen zur Vorabentscheidung sind folgende:

1. Umfasst die Rücknahme gemäß Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c Abfallverbringungsverordnung die Pflicht oder Möglichkeit der zuständigen Behörde am Versandort, den Abfall nach der Rücknahme zu verwerten oder zu beseitigen, wenn für die Rücknahme ein Notifizierungs- und ein Begleitformular ausgestellt wurden, in denen angegeben ist, wie der Abfall im Empfängerstaat zu behandeln ist?

2. Unter welchen Voraussetzungen kann Art. 24 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. d von der zuständigen Behörde am Versandort angewandt werden, um im Versandstaat den Abfall aus einer illegalen Abfallverbringung zu verwerten oder zu beseitigen? Wie verhält sich Buchst. d zu Buchst. c, kann sich zum Beispiel die Rücknahme und die Verwertung/Beseitigung auf Buchst. c und d zusammen stützen, oder setzt die Anwendung eines Buchstaben voraus, dass das Verfahren gemäß dem unmittelbar vorhergehenden Buchstaben nicht möglich gewesen ist?

3. Falls Art. 24 Abs. 2 Abfallverbringungsverordnung so ausgelegt werden kann, dass die zuständige Behörde am Versandort nach der Rücknahme berechtigt ist, endgültig über den Abfall zu verfügen, auch wenn der ursprüngliche Versender den Abfall zurückzuerhalten wünscht, ist eine solche Auslegung mit dem Eigentumsschutz gemäß Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar?

Wir werden Sie über diese Vorabentscheidungsverfahren auf dem Laufenden halten.