Umsatzsteuer – Einwegpfandsystem
Bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeiträgen handelt es sich nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des §1 Abs. 1 Ziffer 1 UStG
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Die Abteilung für Finanz- und Steuerpolitik hat sich beim BMF erkundigt, inwieweit das Pfand im Rahmen des Einwegpfandsystems der Umsatzsteuer unterliegt.
Aus dem Schreiben des BMF geht unter anderem folgendes hervor:
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei den im Rahmen des Betriebs des Sammel- und Verwertungssystems (Einwegpfandsystems) vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des §1 Abs. 1 Ziffer 1 UStG 1994 handelt. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird (siehe UstR Rz 656). Ein Hinweis darauf, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle vereinnahmt und verausgabt werden, ist nicht erforderlich, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeiträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des §1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 handelt.