Sparte Industrie

Nationale CO2 Steuer und EU-Emissionshandel 2

Seit Oktober 2022 existiert die CO2-Steuer, auch als politisches Diskussionsobjekt. Eine Gesetzesnovelle beinhaltet nun positive Veränderungen

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26.06.2024

Die Ökosoziale Steuerreform 2022 brachte eine CO2-Bespreisung mit dem „Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022“ (kurz „NEHG“). Mit dem Klimabonus wurden die Bürger:innen entlastet, auf die versprochenen Entlastungen der Wirtschaft für „Härtefälle“ und für „Carbon-Leakage Sektoren“ müssen die Unternehmen jedoch bis heute warten.

Was der sperrige Titel des Gesetzes versprach, nämlich einen Handel mit (nationalen) Emissionszertifikaten, war nie Inhalt des Gesetzes. Vielmehr blieb es bei einer gesetzlichen Absichtserklärung, einen Handel einzuführen. Rechtlich wurde mit dem NEHG daher nichts anders eingeführt als eine CO2-Steuer. Daher ist die Haltung der Europäischen Kommission nicht verwunderlich, dass die Entlastungen für die Wirtschaft nicht nach den beihilferechtlichen Regeln für Emissionshandelssysteme – ein solches wurde etwa in Deutschland eingeführt – zulässig ist, sondern nach den Regeln der Energiesteuerrichtlinie genehmigungsfähig ist.

Die Lösung sieht im groben Überblick nun so aus, dass jene Unternehmen eine Entlastung beantragen können, die „energieintensiv“ sind; dies nach der Definition wie bei der Energieabgabenvergütung. Wer noch dazu auf der „Carbon-Leakage“ Liste steht, bekommt mehr Entlastung. Die Härtefallregelung ist – nach dem Jargon der Gesetzesverfasser – mit der Carbon-Leakage Entlastungsmaßnahme zusammengeführt und angepasst worden. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass nunmehr andere Sektoren entlastet werden, als 2022 ausverhandelt. Nach wie vor kann zum Zeitpunkt der – für den Erhalt der Entlastung notwendigen – Anträge nicht festgestellt werden, wie viel Geld tatsächlich vom Amt an die Unternehmen fließen wird, da alle Anträge gesammelt und die Summe aus den Anträgen dann auf das vorgegebene jährliche Budget gekürzt werden wird.

Vergütungsfähig ist überdies nur, wenn der Energieträger zu Heizzwecken verwendet wird, daher erfolgt keine Vergütung für Treibstoffe; diese werden nur in der Land- und Forstwirtschaft entlastet. Ein großer Teil der rückvergüteten Summe hat wiederum in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert zu werden.

Die Entlastung steht sowohl für die Jahre 2024 und 2025 als auch rückwirkend für die den Zeitraum ab Oktober 2022 und 2023 zur Verfügung. Für 2022 bis 2025 sind insgesamt 736 Millionen Euro budgetiert. Für 2026 fehlt die budgetäre Bedeckung noch.

Der CO2 Steuersatz (der CO2-Preis) bleibt auf dem für 2025 vorgesehenen Niveau von EUR 55/to CO2. Ein weiterer Unsicherheitsfaktor ist der Preisstabilitätsmechanismus, der von 2024 auf 2025 zu einer Steigerung über EUR 55 führen könnte, wenn die Energiepreise weiter sinken – was wir im Herbst wissen werden.

Positiv ist, dass die Bundessparte Industrie mit folgenden Forderungen durchdringen konnte:

  • Die CO2 Steuer des NEHG läuft mit der Einführung des EU-Emissionshandels 2 (für Treibstoffe, Raumwärme, und die nicht schon vom EU-Emissionshandel 1 erfasste Industrie) aus. Dies wird als „Überführung“ des nationalen Emissionshandels gemäß NEHG in den EU-Emissionshandel 2 bezeichnet.
  • Die Pflichten zur Überwachung und Berichterstattung der CO2 Emissionen, für die von NEHG und EU-Emissionshandel 2 verpflichteten „Handelsteilnehmer“, wurden soweit möglich angeglichen, ohne die im NEHG zusätzlich genannten Ausnahmen zu gefährden.

    Es gibt jetzt einen einzigen Compliance-Zyklus für beide Systeme. Notwendig ist jedoch eine „Überleitungsrechnung“, um die Unterschiede zwischen NEHG und EU-Emissionshandel 2 darzulegen. Die Berichtspflichten des EU-Emissionshandel 2 gelten nämlich schon jetzt, und damit parallel zum NEHG. Bis Ende August 2024 sind die neuen Monitoringkonzepte zu beantragen.

Die Bundessparte Industrie steht in Kontakt mit den zuständigen Stellen, um die Überleitung möglichst effizient mitzugestalten, und unterstützt die Handelsteilnehmer mit Webinaren. Für die Entlastungen – die bis November 2024 für 2022 und 2023 zu beantragen sind – ist ein Webinar im Herbst geplant.

Autor:

Ing. Mag. Wolfgang Brenner
E-Mail: Wolfgang.Brenner@wko.at