Versicherungsagenten, Bundesgremium

Umsetzung der IDD RL (EU) 2016/97 in Österreich

Versicherungsvermittlungsnovelle 2018

Lesedauer: 3 Minuten

Das BMDW hat auf Grund der Vorgaben der Versicherungsvertriebs-Richtlinie (EU) 2016/97 (IDD) eine Änderung in der GewO (und in weiteren Gesetzen wie dem MaklerG) vorgenommen. Die sogenannte Versicherungsvermittlungsnovelle (BGBl. Nr. I 112/2018) trat am 28.1.2019 in Kraft.

Die bisher in den §§ 137f bis h GewO enthaltenen „Wohlverhaltensregeln“ für Versicherungsvermittler wurden in eine separate Verordnung des BMDW über Standesregeln für Versicherungsvermittlung (BGBl. Nr. II 162/2019) ausgelagert, die am 18.06.2019 in Kraft getreten ist.

Die Verpflichtungen über Weiterbildung gem. §§ 137b Abs. 3, 3a GewO sind in den Lehrplänen für Weiterbildung der zuständigen Fachverbände in der WKO ausgeführt. Sie wurden auf den Websites der jeweiligen Fachverbände kundgemacht und sind seit 12.7.2019 in Kraft.

Der Direktvertrieb von Versicherungsprodukten durch Versicherer wurde bereits durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das Einkommensteuergesetz (EStG) im Wege des „Versicherungsvertriebsrechts-Änderungsgesetz 2018 - VersVertrRÄG 2018“ mit 1.10.2018 in den österreichischen Rechtsbestand übernommen. Insgesamt geht der Gesetzgeber vom Grundsatz der Verhinderung eines „golden plating“ aus.

Ein wesentliches Ziel der IDD ist die Herstellung EU-einheitlicher  Wettbewerbsbedingungen für den Vertrieb und eines einheitlichen Schutzniveaus für Konsumenten, unabhängig davon, für welchen Vertriebskanal sie sich entscheiden. Das gilt ganz besonders für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten.

Zu wesentlichen Regelungspunkten:

Zielgruppen:

Die Novelle entspricht dem Ansatz der IDD, wonach der Kunde – egal welchen Absatzkanal für Versicherungsprodukte in Anspruch nimmt – das gleiche Schutzniveau genießen kann. Wesentliche Zielgruppen der IDD-Umsetzung in verschiedenen nationalen Rechtsmaterien sind die Vollgewerbe oder eingeschränkten Gewerbe der Versicherungsvermittler, Nebengewerbe bis 31.12.2008, Nebentätigkeit bis und über 600 Euro/Jahr, Gewerbliche Vermögensberater bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen, Kreditinstitute, Direktgeschäfte von Versicherungen und Onlineplattformen. Professionelle Kunden bzw. Großrisiken werden von den Verpflichtungen der IDD-Umsetzung ausgenommen.

Statusklarheit:

Der Gesetzgeber ist unserer Forderung nach Einführung der „Statusklarheit“, das heißt nach klarer zivilrechtlicher Unterscheidung der Vermittlergewerbe Makler und Agent, gefolgt.

Eine klare Trennung ist

  • im Interesse der Kunden, die klar erkennen sollen, ob der Vermittler sein Bundesgenosse ist oder Erfüllungsgehilfe des Versicherers,
  • im Interesse der Vermittler, deren Rolle und Haftungssituation klar definiert sein soll, und
  • im Interesse der Versicherer, für welche die klare Zurechnung ebenfalls von Vorteil ist.

Vergütung und Interessenskonflikte:

Das bewährte System des Provisionsbezuges wurde nicht angetastet. Provisionen sind dem Kunden nur innerhalb von Gesamtkosten offenzulegen; bei Anlageprodukten grundsätzlich in aggregierter Form und nur auf explizite Anforderung des Kunden nach Posten. Der Kunde ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Gewerbetreibende müssen für ihre an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Angestellten sicherstellen, dass Anreize für die Vermittlung bestimmter Versicherungsprodukte vermieden werden, die von den dem Kundenbedarf entsprechenden Auswahlkriterien abweichen.

Versicherungsanlageprodukte:

Ausgehend vom Regime der Finanzdienstleistungen (MIFID) wird ein höheres Schutzbedürfnis des Kunden für Versicherungsanlageprodukte eingeführt, das sich in verschärften Bedingungen für den Informations- und Beratungsprozess niederschlägt.

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten:

Die §§ 137f – h GewO alte Fassung werden nun in eine eigenständige, direkt wirkende VO des BMDW ausgelagert. Die „VO über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben“ (auf Basis des § 69 Abs. 2 GewO) regelt insbesondere die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Gewerbetreibenden. Zusätzliche Anforderungen werden in einem eigenen Kapitel der Standesregeln für die Anlageprodukte normiert. Es wird vom Grundsatz der Beratungspflicht für alle Absatzkanäle ausgegangen, bestimmte Ausnahmen sind möglich (zum Beispiel für Einfachagenten).

Weiterbildung:

Die vermittelnden Zielgruppen haben sich im Grundsatz ab dem 1.1.2019 mit mindestens 7,5 bzw. 15 Nettostunden pro Jahr weiterzubilden, um die Aktualität und Qualität der Beratung fortlaufend sicherzustellen. Für Nebentätigkeitsvermittler wird eine zeitlich reduzierte Weiterbildung normiert. Die zuständigen Fachorganisationen in der Wirtschaftskammer haben auf Basis des § 137b Abs. 3a GewO die Kompetenz zu Erlassung von Verordnungen zu Lehrplänen für die Weiterbildung, welche einer Bestätigung des BMDW bedürfen. Weiterbildung soll im Grundsatz technikneutral erfolgen, bei Gewerbetreibenden soll zumindest die Hälfte der Weiterbildung bei unabhängigen Bildungsinstituten durchgeführt werden. Nach einem parlamentarischen Abänderungsantrag ist es nun zulässig, dass die Gewerbetreibenden ihre an der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Mitarbeiter bis zu 100% selbst schulen können. Die Mitarbeiter von Gewerbetreibenden müssen fachlich geeignet sein, auch hier ist – wie bisher - eine interne Einschulung zulässig. 

Veröffentlichung von Sanktionen gegenüber Vermittlern:

Das BMDW hat auf seiner Website verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen oder Sanktionen von Vermittlern bei Verstößen gegen die §§ 137 – 138 GewO bzw. die Standesregeln -  unter Beachtung des Datenschutzrechts, der Verhältnismäßigkeit und innerhalb einer Maximalzeit von fünf Jahren nach der Entscheidung zu veröffentlichen.

Rechtsgrundlagen 

Muster

Stand: 12.08.2019

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