Markt-, Straßen- und Wanderhandel, Bundesgremium

Lebensmittel/Hygiene im Markt-, Straßen und Warenhandel

Kennzeichnung von Lebensmitteln / Allergeninformation / Hygienevorschriften

Lesedauer: 2 Minuten

Lebensmittel

Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln


Allergeninformation

In Umsetzung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) sind auch Markthandelsbetriebe, die unverpackte Lebensmittel anbieten, ab 13.12.2014 verpflichtet, Endverbraucher unaufgefordert über bestimmte allergene Stoffe, die im Anhang II der LMIV aufgelistet sind, zu informieren.


Die wesentlichen Bestimmungen im Überblick:

  • Weitergabe der Information

Die Informationspflicht gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle ein deutlicher Hinweis angebracht ist, dass die Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind. Diese mündliche Information hat durch geschulte Personen zu erfolgen, wobei die Schulung mindestens alle drei Jahre zu wiederholen und der Schulungsnachweis zu dokumentieren ist.

Der Nachweis der ersten Schulung hat spätestens am 13. Dezember 2015 zu erfolgen.

Die Information über allergene Stoffe hat jedenfalls auf einer schriftlich geführten Dokumentation zu beruhen.

  • Information über Süßungsmittel

Enthalten unverpackte Lebensmittel Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz, ist der Hinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle“ anzubringen, enthalten diese über 10 % zugesetzten mehrwertigen Alkohol, ist der Hinweis „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ anzubringen.

  • Abgabe in Selbstbedienung

Für Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf verpackt und in Selbstbedienung abgegeben werden, sind die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, die allergenen Stoffe des Anhangs II der LMIV, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten, die Nettofüllmenge, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, ggf. eine Aufbewahrungs- oder Verwendungsanweisung sowie Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers und die in Anhang III der LMIV für bestimmte Lebensmittel zusätzlich vorgesehenen Angaben verpflichtend.

  • Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums

Eine Verlängerung der Mindesthaltbarkeitsfrist ist bei verpackten Lebensmitteln nicht zulässig. Ist die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen, ist darauf deutlich hinzuweisen.

Vom Bundesministerium für Gesundheit wurden darüber hinaus Leitlinien für die Personalschulung und die Allergeninformation bei nicht vorverpackten Lebensmitteln herausgegeben.

Hygiene

Weiterführende Informationen finden Sie unter http://wko.at/lebensmittelhandel

Hygienevorschriften werden durch verschiedene EU-Verordnungen festgelegt. Trotz ihrer unmittelbaren Geltung werden bestimmte Bereiche von den Mitgliedsstaaten national geregelt.

Für Kleinbetriebe als Lebensmittelhändler steht eine detaillierte Leitlinie zur Verfügung.

Sie gilt nicht für ortsveränderliche und/oder nicht ständige Betriebsstätten (z. B. Verkaufszelte, Marktstände oder mobile Verkaufsfahrzeuge).

Hier bestehen bereits EU-rechtlich besondere erleichterte Bestimmungen in Kapitel III der EU-VO 852/2004 über Lebensmittelhygiene, die im Wesentlichen auch Inhalt der relevanten Hygienevorschriften der Behörden in den einzelnen Bundesländern sind.

Nähere Informationen dazu finden Sie beim Markthandelsgremium Ihres Bundeslandes oder der Lebensmittelbehörde des Bundeslandes, in dem Sie gewerblich tätig werden.

Stand: 15.11.2024

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