Kennzeichnung von Lebensmitteln
Rechtliche Rahmenbedingungen
Lesedauer: 3 Minuten
Überblick
Die Verordnung (EU) 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 (LMIV) legt allgemeine Grundsätze und Anforderungen für die Information der Verbraucher über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung/Etikettierung fest. Für diverse Lebensmittel gelten zusätzliche Sondervorschriften, eine exemplarische Aufzählung folgt weiter unten.
Generell enthält Art. 9 LMIV ein Verzeichnis der verpflichtenden Angaben, weitere verpflichtende Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln finden sich in Art. 10 LMIV. Unser Merkblatt
- Lebensmittelkennzeichnung nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ab 14.12.2014 (Stand: März 2019)
bietet einen guten Überblick.
Detailinformationen
Folgende Dokumente informieren im Detail:
- Primär-Zutaten Verordnung (EU) 775/2018 und Leitlinien
- FAQ zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011 der Europäische Kommission (siehe Seite 1-15)
- FAQ zur Anwendung der VO (EU) Nr. 1169/2011
- Leitlinie zur mengenmäßigen Angabe von Lebensmittelzutaten (QUID) [Art. 22 und Art. 9, Abs. 1, lit. d LMIV]
- Empfehlung zum Artikel 25, Abs. 2 und Artikel 9, Abs. 1, lit. g der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
- Informationsschreiben zu Anhang V Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Nährwertkennzeichnung)
Sprache? Kennzeichnung auf Deutsch
Aufgrund des Art. 15 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ist eine Kennzeichnung auf Deutsch vonnöten. Laut Abs. 1 sind verpflichtende Informationen über Lebensmittel in einer für die Verbraucher der Mitgliedstaaten, in denen ein Lebensmittel vermarktet wird, leicht verständlichen Sprache abzufassen, wobei als "leicht verständlich" in Österreich nach herrschender Verkehrsauffassung Angaben in deutscher Sprache gelten.
Ausnahmen davon bestehen für allgemein bekannte Ausdrücke (z.B. "made in", "Cornflakes", "Chewing Gum", "Energy Drink"), unübersetzbare und aufgrund der ähnlichen Schreibweise leicht verständliche Ausdrücke.
Österreichisches Lebensmittelbuch
Das Österreichische Lebensmittelbuch (Codex Alimentarius Austriacus) dient zur Verlautbarung von Sachbezeichnungen, Begriffsbestimmungen, Untersuchungsmethoden und Beurteilungsgrundsätzen sowie von Richtlinien für das Inverkehrbringen von Waren.
Rechtlich gesehen ist es als "objektiviertes Sachverständigengutachten" einzustufen – ein etwaiges Abweichen ist daher zwar prinzipiell möglich, muss aber begründet und im Zweifelsfall auch nachgewiesen werden können. Wir empfehlen daher sich an die Vorgaben des Lebensmittelbuchs zu halten!
Zusätzliche Sondervorschriften für folgende Lebensmittel
Biologische Lebensmittel
Bruteier und Küken
- Rechtsvorschrift: 617/2008
Eier
- Rechtsvorschrift: 589/2008, Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier
- Weitere Informationen: Leitfaden Vermarktungsnormen für Eier
Fisch
- Rechtsvorschrift:
- 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultu
- 1224/2009 Fischerei-Kontrollverordnung und die dazugehörige Durchführungsverordnung 404/2011 (Rückverfolgbarkeit
- 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven
- 2136/89 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven
- Verordnung: Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
- Weitere Informationen:
- Merkblatt Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen ab 13.12.2014
- Merkblatt Rückverfolgbarkeit Fischereierzeugnisse ab 13.12.2014
- Leitlinie zur praktischen Umsetzung von Verbraucherinformation Fisch
nach der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (Quelle: BAES) - Leitlinie Rückverfolgbarkeit bei Fisch (Quelle: BAES)
- Rückverfolgbarkeit von Losen-Nachreichung von Angaben (Quelle: BAES)
- Merkblatt Kennzeichnung von Fischereierzeugnissen ab 13.12.2014
Herkunftskennzeichnung für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Geflügel- und Ziegenfleisch
Geflügelfleisch
- Rechtsvorschrift: 543/2008, Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Gemüse - Salate, Gemüsepaprika und Tomaten/Paradeiser
- Rechtsvorschrift: 543/2011
- Weitere Informationen: Gemüsepaprika, Salate, Tomaten/Paradeiser
Gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel
- Rechtsvorschrift: 1829/2003, Codexrichtlinie gentechnikfreie Produktion
Honig
- Rechtsvorschrift: Honigverordnung
Kaffee- und Zichorienextrakte
- Rechtsvorschrift: Verordnung über Kaffee- und Zichorienextrakte
Kartoffeln
- Rechtsvorschrift: Verordnung über die Vermarktung von Speisekartoffeln
Kaviar
- Rechtsvorschrift: 865/2006
- Weitere Informationen: Kaviar - Kennzeichnung - Infoblatt- (BMNT, 2019)
Obst - Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren und Tafeltrauben
- Rechtsvorschrift: 543/2011
- Weitere Informationen: Äpfel, Zitrusfrüchte, Erdbeeren, Tafeltrauben, Birnen, Kiwi, Pfirsiche und Nektarinen
Olivenöl
Rindfleisch
- Rechtsvorschrift: 1760/2000, 1825/2000
- Weitere Informationen: Rindfleischetikettierung (AMA)
Salz
- Rechtsvorschrift: Speisesalzgesetz
Spirituosen
- Rechtsvorschrift: 2019/787
- Weitere Informationen: EU-Leitlinie 2022/C 78/03
Tiefkühlkost
- Rechtsvorschrift: Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Weitere Gesetze/Verordnungen/Leitlinien
- Loskennzeichnungsverordnung
- Fertigpackungsverordnung
- Allergeninformationsverordnung
- Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben
- EU-VO 2018/775 Verordnung zur Kennzeichnung der primären Zutat bei freiwilliger Angabe der Herkunft des Lebensmittels auf Basis Artikel 26 (3) der LMIV (EU-VO 1169/2011)
- Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Stand: 20.03.2023