Lebensmittelhandel, Bundesgremium

Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (seit 13.12.2014) 

Merkblatt

Lesedauer: 5 Minuten

In der Fischerei-Kontrollverordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 404/2011 werden die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen festgelegt.

Geltungsbereich (Art. 66 DVO)

Erzeugnisse, die unter Kapitel 03 und die Tarifpositionen 1604 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/1987 sowie den Gemeinsamen Zolltarif fallen:

  • Kapitel 03: Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
  • Tarifposition 1604: Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
  • Tarifposition 1605: Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Ausnahmen (Art. 67 DVO und Art. 58 Kontroll-VO)

Die Rückverfolgbarkeits-Informationsverpflichtungen gemäß Kontroll-VO Art. 58 Abs. 5 Buchstaben a-f (siehe Seite 2) gelten nicht für:

a) eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die vom Anwendungsbereich der Fangbescheinigung gemäß VO (EG) Nr. 1005/2008 Art. 12 Abs. 5 ausgenommen sind

b) in die Gemeinschaft eingeführte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, für die Fangbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt wurden

c) in Süßwasser gefangene oder gezüchtete Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse

d) Zierfische, Zierkrebs- und Zierweichtiere
 

Die Tarifpositionen 1604 und 1605 sind von den gesamten Informationsverpflichtungen gemäß Kontroll-VO Art. 58 Abs. 5 Buchstaben a-g ausgenommen.

Rückverfolgbarkeitspflichten (Art. 58 Kontroll-VO)

Prinzipiell müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein. Unter einem „Los“ versteht man dabei eine Menge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art, die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder derselben Aquakulturanlage stammen.

Der Begriff „Einzelhandel“ wird in der neuen gemeinsamen Marktordnung erweitert und umfasst nun auch Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung. Demnach müssen Gastronomiebetriebe die entsprechenden Informationen nicht nur von ihren Lieferanten erhalten, sondern auch im Rahmen einer etwaigen Rückverfolgbarkeits-Kontrolle Auskunft geben können.

Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Europäischen Gemeinschaft vermarktet werden sollen, müssen so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann. Ein Los darf nur dann nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn es bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückverfolgt werden kann.

Welche Angaben muss ein Los enthalten (Art. 58 Abs. 5 Kontroll-VO)?

a) Identifizierungsnummer jedes Loses

b) äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs bzw. Name der Aquakulturanlage

c) FAO-3-ALFA-Code jeder Art – eine Liste der Codes findet man z.B. hier: http://www.fao.org/fishery/collection/asfis/en

d) Datum der Fänge bzw. Herstellungsdatum (die Angabe des Datums der Fänge kann mehrere Kalendertage oder einen mehrere Fangtage entsprechenden Zeitraum umfassen (Art. 67 Abs. 9 DVO)

e) Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder gegebenenfalls Zahl der Tiere

ea) In Fällen, in denen Fisch, der unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, in den unter Buchstabe e genannten Mengen vorhanden ist, gesonderte Informationen über die Mengen jeder Art in Kilogramm, ausgedrückt in Nettogewicht, oder die Zahl der Tiere;

f) Name und Anschrift der Lieferer

g) Verbraucherinformation gemäß Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 (GMO) 

Was ist bei der Los-Kennzeichnung zu beachten (Art. 67 Abs. 1-7 DVO)?

  • Die oben genannten Informationen sind spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs vorzulegen (vom „Betreiber“ der Aquakulturanlage, des Fangschiffs oder Ähnlichem)
  • Wann müssen welche Informationen im Einzelhandel aufliegen?
    Bei Kontrollen im Handel müssen jederzeit die Informationen nach lit. a, e, f und g vorliegen, die Informationen nach lit. b, c und d können bei Bedarf binnen 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Kontrolle nachgereicht werden – Details siehe hier.
  • Änderungen von Los-Informationen:
    Änderungen der erforderlichen Informationen, die sich durch das Zusammenführen oder Aufteilen der Lose nach dem Erstverkauf ergeben, sind durch den Betreiber (entlang der Wertschöpfungskette) zu aktualisieren, sobald sie zur Verfügung stehen.
  • Mischungen von Losen:
    Werden beim Zusammenführen oder Aufteilen der Lose nach dem Erstverkauf Erzeugnisse von mehreren Fischereifahrzeugen oder Aquakulturanlagen gemischt, so müssen die Betreiber dennoch in der Lage sein, die Herkunft jedes Loses zumindest durch ihre Identifikationsnummer zu identifizieren und bis zum Fang bzw. zum Abfischen zurückzuverfolgen.
  • Wo sind die Angaben gemäß Art. 58 Abs. 5 Kontroll-VO anzubringen?
    • auf dem Etikett oder der Verpackung des Loses oder
    • auf einem Handelspapier, das dem Los beigefügt ist
    • oder: Kennzeichnung mittels Code/Strichcode, elektronischem Chip oder ähnlicher Markierung am Los
  • Befinden sich die Informationen gemäß Art. 58 Abs. 5 Kontroll-VO auf einem dem Los beigefügten Handelspapier, so ist zumindest die Identifikationsnummer am entsprechenden Los anzubringen.
  • Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.

Verbraucherinformation gemäß Art. 35 der VO (EU) Nr. 1379/2013

a) die Handelsbezeichnung der Art und ihren wissenschaftlichen Namen: - eine Liste findet man z.B. im Kapitel B35 des Österreichischen Lebensmittelbuchs

b) die Produktionsmethode mit folgenden Worten: - "… gefangen …" oder  - "… aus Binnenfischerei …" oder  - "… in Aquakultur gewonnen …"

c) das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder in Aquakultur gewonnen wurde:

  • Meeresfischerei:
    Bei Fischereierzeugnissen, die im Nordostatlantik (FAO-Gebiet 27), dem Mittelmeer und dem Schwarzen Meer (FAO-Gebiet 37) gefangen werden:
    • Angabe des FAO-Fischerei-Untergebiets oder der Division,  
      sowie
    • der Name des betreffenden Fischereigebiets in einer dem Verbraucher verständlichen Form, oder in Form einer Karte oder eines Piktogramms, die bzw. das das Fischereigebiet zeigt
    Bei Fischereierzeugnissen, die in anderen Gewässern gefangen werden, die Angabe des Namen des FAO-Fischereigebiets.
  • Binnenfischerei:
    Angabe des Ursprungsgewässers sowie des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem dieses Gewässer liegt, aus dem das Erzeugnis stammt;  
  • Aquakultur:
    Angabe des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem das Erzeugnis
    • mehr als die Hälfte seines endgültigen Gewichts erlangt oder
    • ich während mehr als der Hälfte der Aufzuchtzeit befunden hat oder
    • im Falle von Krebs- und Weichtieren: wo sich diese während einer abschließenden Aufzuchtphase von mindestens sechs Monaten befunden haben


und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts:

  • Wadennetze
  • Schleppnetze
  • Kiemennetze und vergleichbare Netze
  • Umschließungsnetze und Hebenetze
  • Haken und Langleinen
  • Dredgen
  • Reusen und Fallen
     

d) Auftauhinweis („aufgetaut“), wobei dieser nicht erforderlich ist bei

  • im Enderzeugnis vorhandene Zutaten;
  • Lebensmittel, bei denen das Einfrieren ein in technologischer Hinsicht notwendiger Schritt des Erzeugungsprozesses ist;
  • Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die gemäß Anhang III Abschnitt VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 aus Gründen des Gesundheitsschutzes zuvor gefroren wurden;
  • Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden

e) bei vorverpackter Ware das Mindesthaltbarkeitsdatum

Mischerzeugnisse:
Bei Mischerzeugnissen aus gleichen Arten jedoch aus unterschiedlichen Produktionsmethoden ist die Methode für jede Partie anzugeben.

Bei Mischerzeugnissen aus gleichen Arten jedoch aus unterschiedlichen Fanggebieten oder Aufzuchtländern ist zumindest das Gebiets für die Partie, die mengenmäßig am repräsentativsten ist anzugeben, sowie der Vermerk, dass das Erzeugnis aus verschiedenen Fanggebieten bzw. aus verschiedenen Aufzuchtgebieten stammt.

Definition Einzelhandel nach der GM0 gemäß Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

"Einzelhandel" ist die Handhabung und/oder Be- oder Verarbeitung von Lebensmitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher; hierzu gehören Verladestellen, Verpflegungsvorgänge, Betriebskantinen, Großküchen, Restaurants und ähnliche Einrichtungen der Lebensmittelversorgung, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Großhandelsverkaufsstellen.

Rechtsgrundlagen

  • Durchführungsverordnung (EG) Nr. 404/2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
  • Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik
  • Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur

Stand: 21.12.2016

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