Kunst- und Antiquitätenhandel

Umsatzsteuer beim Verkauf von Münzen

Steuersätze auf Geldmünzen, Medaillen und Banknoten

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Die Einfuhr von alten Münzen, Sammlungsstücken von münzkundlichem Wert, welche für eine Sammlung bestimmt waren, und zolltarifarisch von der Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst sind, unterliegt seit dem 1.1.2016 dem ermäßigten Steuersatz von 13 %.

Unter die gleiche Position 9705 der KN fallen auch Sammlungsstücke aus unedlem Metall, die kein Zahlungsmittel sind, und Sammlerstücke – Banknoten (siehe Z 12 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 3 und § 24 Umsatzsteuergesetz 1994).

Bei Lieferung dieser Waren kommt hingegen dem Normalsteuersatz von 20 % zur Anwendung.

Banknoten

Banknoten sind in die KN-Position 4907 00 30 einzureihen und unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 %. Als Banknoten gelten Scheine aller Nennwerte, die von den Staaten oder besonders zugelassenen Banken (Notenbanken) ausgegeben werden, um als Zahlungsmittel sowohl im Ausgabeland wie in anderen Ländern verwendet zu werden.

Hierzu gehören auch Banknoten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht oder nicht mehr gesetzliche Zahlungsmittel sind.

Banknoten, die Sammlungsstücke sind oder eine Sammlung bilden, sind jedoch wiederum in die Pos. 9705 der KN einzureihen.

Münzen und Medaillen

Geldmünzen und Medaillen, die keine Sammlungen oder Sammlungstücke vom münzkundlichem Wert sind, gehören im Allgemeinen zu Kapitel 71 der KN. Sind Münzen im Ausgabeland gesetzliches Zahlungsmittel, gehören sie zu Position 7118 der KN, auch wenn diese für den allgemeinen Verkauf in besonderen Aufmachungen angeboten werden.

So haben die verpackten 5, 10 und 20 Euro Münzen der Münze Österreich – die als gesetzliche Zahlungsmittel gelten - die Zolltarifnummer 7118 90 und die USt beträgt 20 %. Medaillen aus Gold, Silber und anderen Metallen, da auch von Kapitel 71 erfasst, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 % USt.

Goldmünzen

Betreffend die Mehrwertsteuerbefreiung für Goldmünzen hat sich nichts geändert. Hier sind die in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb des Umsatzsteuergesetzes 1994 geregelten Voraussetzungen und die dazu ergehende jährliche Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu beachten, die in der Anlage ein Verzeichnis der befreiten Goldmünzen enthält und u.a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen zu finden ist.

Alte Sammlergoldmünzen vor 1800 und Goldmünzen, die über 80 Prozent über dem Goldwert kosten, sind ebenfalls in der Position 9705 der KN erfasst. 

Stand: 25.05.2022