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Kunst- und Antiquitätenhandel

Das Folgerecht

Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Urheberrechtsgesetz

Lesedauer: 5 Minuten

Das Folgerecht ist der Anspruch des Urhebers auf einen Teil des Verkaufspreises, wenn eines seiner Werke der bildenden Kunst (Bilder, Skulpturen etc.) weiter veräußert wird und der Verkaufspreis (ohne Steuern) zumindest EUR 2.500,- beträgt.

Zusätzlich muss an der Veräußerung ein Vertreter des Kunstmarktes wie beispielsweise ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sein.

Hintergrund

Um die bildenden Künstler an Weiterveräußerungserlösen zu beteiligen, wurde das Folgerecht als Vergütungsanspruch gegen den jeweiligen Verkäufer normiert, der sich in Prozenten des Verkaufserlöses bei einer Weiterveräußerung des Originals berechnet. Das Folgerecht besteht auf Grund völkerrechtlicher und EU-rechtlicher Vorgaben (EU-Folgerecht-Richtlinie 2001). Es ist in Österreich im § 16 des Urheberrechtsgesetzes geregelt.

Was ist ein Original im Sinne des Folgerechts?

Als Originale gelten Werkstücke, die

  • vom Urheber selbst geschaffen worden sind,
  • vom Urheber selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellt und in der Regel nummeriert
    sowie
  • vom Urheber signiert oder auf eine andere geeignete Weise autorisiert worden sind
    oder
  • Werkstücke, die sonst als Originale angesehen werden.

Als Beispiele führt die EU-Folgerecht-Richtlinie Bilder, Collagen, Gemälde, Zeichnungen, Stiche, Bilddrucke, Lithographien, Plastiken, Tapisserien, Keramiken, Glasobjekte und Lichtbildwerke an. Nicht umfasst werden Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten.

Welchen Anspruch in welcher Höhe begründet das Folgerecht?

Das Folgerecht ist kein Ausschließungsrecht, sondern ein Vergütungsanspruch. Es ist unveräußerlich, und es ist kein Verzicht im Voraus möglich. Die Höhe der Vergütung ist degressiv gestaffelt: sie beträgt in Prozenten des Verkaufserlöses

  • 4 % von den ersten EUR 50.000,-
  • 3 % von den weiteren EUR 150.000,-
  • 1 % von den weiteren EUR 150.000,-
  • 0,5 % von den weiteren EUR 150.000,- und
  • 0,25 % von allen weiteren Beträgen.

Insgesamt kann die Vergütung jedoch EUR 12.500,- nicht übersteigen. Maßstab der degressiven Staffelung waren die angenommenen Kosten der Verlagerung des Verkaufs in Drittländer, in denen kein Folgerecht besteht (z. B. Schweiz). Die Bemessungsgrundlage ist der Verkaufspreis ohne Steuern.  


Beispiel:

Verkaufspreis EUR 80.000,-

4 % von 50.000 = 2.000 + 3 % von 30.000 = 900

Folgerechtsabgabe: 2.000 + 900 = EUR 2.900,-


Ausnahmen

Eine Ausnahme besteht:

  • wenn der Verkäufer das Werk vor weniger als drei Jahren vom Urheber erworben hat und der Verkaufspreis EUR 10.000,- nicht übersteigt
  • wenn der Verkaufserlös (ohne Steuern) unter EUR 2.500,- liegt
  • für Künstler aus Ländern, in denen es das Folgerecht nicht gibt (z. B. kennen die Schweiz und viele Bundesstaaten der USA das Folgerecht nicht.

Auf welche Rechtsgeschäfte erstreckt sich das Folgerecht? Wer ist Schuldner der Folgerechtsvergütung?

Der Vergütungsanspruch entsteht nur bei solchen Veräußerungen, an denen ein Vertreter des Kunstmarktes – wie ein Auktionshaus, eine Kunstgalerie oder ein sonstiger Kunsthändler – als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt ist. Durch das Gesetz wird jedoch der zentrale Begriff des „Vertreters des Kunstmarktes“ nicht definiert, es werden lediglich typische Beispiele angeführt.

Nicht erfasst durch das Folgerecht werden Geschäfte zwischen Privatpersonen bzw. Weiterveräußerungen durch Privatpersonen an Museen, die nicht auf Gewinn ausgerichtet und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Schuldner der Folgerechtsvergütung ist der Veräußerer.

Sofern ein Vertreter des Kunstmarktes als Kommissär im eigenen Namen veräußert, trifft ihn die Verpflichtung zur Folgerechtsvergütung. Sofern er im fremden Namen veräußert, bleibt der ursprüngliche Veräußerer Schuldner, dennoch haftet der Vertreter des Kunstmarktes als Bürge und Zahler.

Besteht eine Auskunftspflicht des beteiligten Vertreters des Kunstmarktes?

Es besteht eine gesetzliche Auskunftspflicht der Vertreter des Kunstmarktes. Diese haben, wenn sie an einer dem Folgerecht unterliegenden Veräußerung beteiligt waren, auf Verlangen des Berechtigten über Vorgänge, die für Vergütungsansprüche aus dem Folgerecht bedeutsam sind, „richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, soweit sie für die Sicherung der Zahlung aus dieser Veräußerung erforderlich sein können“.

Dieser Anspruch erlischt jedoch, wenn die Auskünfte nicht in einem Zeitraum von drei Jahren nach der Weiterveräußerung verlangt werden.

Wem steht das Folgerecht zu?

Die Folgerechtsvergütung steht dem Künstler selbst zu. Seit 1. Jänner 2012 haben auch die Erben bis 70 Jahre nach dem Tod eines Künstlers Anspruch auf die Folgerechtsvergütung.

Kann das Folgerecht übertragen werden?

Das Folgerecht ist unveräußerlich. Ein Verzicht im Voraus ist nicht möglich. Ein Urheber kann die Wahrnehmung des Folgerechts jedoch an eine Verwertungsgesellschaft übertragen. Das ist in Österreich die BILDRECHT (vormals Verwertungsgesellschaft Bildender Künstler (VBK)), die von ihr vertretenen Künstler den Folgerechtanspruch geltend machen kann. 

Zwischen der BILDRECHT / VBK und dem Bundesgremium wurde mit Juni 2007 ein Gesamtvertrag ausgearbeitet, um Rechtssicherheit für die Händler zu bieten und die Administration konkret darstellen zu können.

Der Gesamtvertrag regelt die Folgerechtsvergütung hinsichtlich Auskunft und Feststellung der Vergütungspflicht, Fälligkeit und Zahlung sowie das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragspartnern.

Künstler welche via BILDRECHT die Folgerechtsvergütung wahrnehmen, können im Weg der „Künstlerabfrage“ auf der Homepage der BILDRECHT gefunden werden.

Wann sind Auskünfte über folgerechtspflichtige Verkäufe zu melden?

Die Auskünfte über folgerechtspflichtige Verkäufe sind halbjährlich jeweils zum 30.6. und 31.12. jeden Jahres bis zum 15. des diesem Stichzeitpunkt folgenden übernächsten Monats zu erteilen und zwar per Telefax, E-Mail oder durch Postaufgabe im Inland.

Auf Anfrage der BILDRECHT muss geantwortet werden, wobei sich die Informationen nur auf das Objekt und den Verkaufspreis beziehen. Werden keine Werke von Mitgliedern der BILDRECHT verkauft, hat eine Leermeldung für das betreffende Jahr zum 31.12. zu erfolgen.

Ist man grundsätzlich an folgerechtspflichtigen Verkäufen von Werken von Mitgliedern der BILDRECHT nicht beteiligt, braucht auch keine jährliche Meldung abgegeben werden. Auf Anfrage der BILDRECHT muss trotzdem geantwortet werden; eine solche Anfrage darf jedoch im Normalfall nur alle zwei Jahre gestellt werden.

Wer führt die Prüfung der Meldung durch?

Die BILDRECHT darf die Richtigkeit der Meldungen überprüfen bzw. mittels eines beauftragten Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwalts überprüfen lassen. Die Überprüfung findet nach Wahl des Kunsthändlers in seinen Geschäftsräumen statt, in den Räumen der BILDRECHT oder in den Räumen des Steuerberaters oder des externen Buchhalters.

Mit Zustimmung des Kunsthändlers kann die Prüfung auch durch einen Mitarbeiter der BILDRECHT erfolgen, was zu geringeren Kosten im Vergleich zu einer Prüfung mittels Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder führt.

Wer trägt die Kosten der Prüfung?

Die Kosten der Prüfung trägt der Kunsthändler dann, wenn trotz folgerechtspflichtigen Verkaufes eines Werkes, für das die BILDRECHT zuständig ist, keine Meldung abgegeben wurde oder wenn die BILDRECHT eine vorsätzlich falsche Meldung nachweisen kann.

Die Prüfung durch Mitarbeiter der BILDRECHT erfolgt unentgeltlich, angemessene Fahrt- und Aufenthaltsspesen werden jedoch ersetzt.

Mit welchen Sanktionen muss bei Nichteinhaltung der Folgerechtsvergütung gerechnet werden?

Mit folgenden Sanktionen muss gerechnet werden:

  • Entgelt
  • Schadenersatz
  • Entschädigung

Sind Bilder welche vor Einführung des Folgerechts gekauft und nach Einführung des Folgerechts verkauft werden folgerechtspflichtig?

Der Ankauf ist nicht folgerechtspflichtig, der Verkauf jedoch sehr wohl.

Folgerechtsvergütung und Umsatzsteuer

Jahrelang war strittig, ob die Folgerechtsvergütung der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Der EuGH hat in einem Erkenntnis vom 19. Dezember 2018 unsere langjährige Rechtsansicht bestätigt, wonach die Folgerechtsvergütung nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Bitte beachten: der Steuerschuldner der Umsatzsteuer wäre der Urheber des Kunstwerks (Künstler) gewesen, nicht der Kunsthändler!

Stand: 25.05.2022