Stechen von Ohrläppchen
Bedingungen für den Uhren- und Schmuckhandel
Lesedauer: 1 Minute
Wann darf ein Schmuckhändler ein Ohrloch stechen? Welche rechtlichen Voraussetzungen gibt es?
Laut Gewerbeordnung 1994/Novelle 2002 ist der Uhren- und Schmuckhandel unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, Ohrläppchen zu stechen:
Handelsgewerbe
§ 154 (3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
Dieses Recht steht laut § 150 (6) auch den Gold- und Silberschmieden sowie lt. § 109 (1) den Friseuren und Perückenmacher zu.
Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten (GewO § 109-3).
Laut Auskunft der Ärztekammer gilt hier das allgemeine bürgerliche Gesetz (ABGB) – ab 14 ist man beschränkt rechtsfähig, dies bezieht sich auch auf kleine medizinische Eingriffe.
Nicht gestochen darf in Knorpelmaterial – hier gilt das Alterslimit von 16 Jahren. Unter diesem Alterslimit ist das schriftliche Einverständnis der Eltern vorzulegenStand: 24.04.2019