Steuer-Infos für Sales Agents
Hilfreiche Tipps zum Thema Steuer
Lesedauer: 1 Minute
Anspruch auf Ausgleich
Steuerliche Begünstigung des Ausgleichsanspruches der Sales Agents? Das Bundesfinanzgericht hat darüber jüngst zu entscheiden.
Betriebsausgaben- und Vorsteuerpauschalierung für Sales Agents
Sales Agents haben seit dem Kalenderjahr 2000 die Möglichkeit, bestimmte Betriebsausgaben und Vorsteuern pauschal zu ermitteln.
Die Pauschalierung bietet vor allem den Vorteil, dass umfangreiche Aufzeichnungen – z. B. in Bezug auf die Reisetätigkeit – entfallen können. Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 12 % des Provisionsumsatzes, höchstens jedoch 5.825,- Euro jährlich.
Nutzen Sie die Pauschalierung für Sales Agents? Sollten Sie die Option der Branchenpauschalierung immer noch nicht nutzen, hier nochmals die wesentlichen Eckpunkte.
Umfassender Bericht der AREA Bollenberger Steuerberatungs GmbH zur "Pauschalierung für Sales Agents“.
Steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen im In- und Ausland
Welche Aufwendungen als Betriebsausgabe absetzbar sind und weitere Informationen zur steuerliche Behandlung von Geschäftsreisen.
Vorsteuerabzugsberechtigte KFZ
Auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen werden die Fahrzeugtypen angeführt, die vom BMF als vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse bzw. Klein-Autobusse gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 273/1996 und der Verordnung BGBl. II Nr.193/2002 eingestuft wurden.
Umsatzsteuer: Änderung des Leistungsorts für bestimmte Dienstleistungen ab 2015
Der 1.1.2015 brachte Änderungen bei den Leistungsortregeln. Dies betrifft auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen. Wurde bisher unterschieden, ob diese Leistungen an Unternehmer (B2B) oder an Konsumenten (B2C) erbracht wurden, so fällt diese Unterscheidung mit 1.1.2015 weg. Alle diese Leistungen sind nunmehr, unabhängig vom Leistungsempfänger, am Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers (Empfängerort) steuerbar.
Werden diese Dienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) erbracht, so besteht die Notwendigkeit, die jeweilige Umsatzsteuer des Empfängerortlandes zu verrechnen. Damit die Leistungserbringer sich nicht in jedem Mitgliedsstaat registrieren lassen müssen, besteht die Möglichkeit, den Umsatzsteuer Mini-One-Stop-Shop (MOSS) zu nutzen.
Internationales Steuerrecht
Weitere Informationen zum Steuerrecht finden Sie auch unter wko.at/steuern/start
Stand: 13.02.2024