Foto-, Optik- und Medizinproduktehandel, Bundesgremium

Informationen über das reglementierte Gewerbe Medizinproduktehandel

gemäß § 94 Z 33 GewO 1994

Lesedauer: 2 Minuten

Gewerbewortlaut „Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten“

Grundsätzliches: 

Für jede gewerbliche Tätigkeit benötigen Sie eine Gewerbeberechtigung, die von der Gewerbebehörde ausgestellt wird. Um ein Gewerbe handelt es sich, wenn Sie eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in Ertragsabsicht durchführen wollen.

Allgemeine Voraussetzungen zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung:

  • Eigenberechtigung (Vollendung des 18. Lebensjahr)
  • Österreichische Staatsbürgerschaft, EWR/EU-Bürger oder Schweizer Staatsbürgerschaft bzw. Aufenthaltstitel
  • Fehlen persönlicher Ausschließungsgründe (Finanzstrafdelikte, gerichtliche Verurteilungen, Abweisung eines Konkurses mangels Masse)
  • Geeigneter Standort
  • Befähigungsnachweis (bei reglementierten Gewerben)

Besondere Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Gewerbes:

Der Befähigungsnachweis: Voraussetzung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist - neben den allgemeinen Voraussetzungen - der Befähigungsnachweis. Dieser ist vom Gewerbeinhaber oder wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, von diesem zu erbringen.

Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Anwärter die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausführen zu können.

Weiterführende Informationen zur Befähigungsprüfung.

Die Zugangsvoraussetzungen bzw. die fachliche Qualifikation für das Gewerbe der Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten (§ 94 Z 33 GewO 1994) sind in der Medizinprodukteverordnung geregelt.

Die Medizinprodukteverordnung regelt auch die fachliche Qualifikation für das auf den Handel mit sowie die Vermietung von Medizinprodukten eingeschränkte Gewerbe.

Die fachliche Qualifikation des genannten eingeschränkten Gewerbes ist u. a. durch folgende Belege als erfüllt anzusehen (unvollständige Aufzählung):

  • Zeugnis über die Prüfung nach § 1 Abs. 1 (Befähigungsprüfung für Herstellung / Aufbereitung / Vermietung und Handel) oder
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Befähigungsprüfung für den Handel mit sowie die Vermietung von Medizinprodukten oder
  • Zeugnisse über den mindestens zweijährigen Handel überwiegend mit Medizinprodukten als Einzelunternehmer oder als Prokurist oder als handels- oder gewerberechtlicher Geschäftsführer innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem 1. August 2002 oder
  • . . .
  • . . . 

Gewerbe-Anmeldung:

Die Gewerbe-Anmeldung ist (je nach Standort des Betriebes) bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen. Das ist die Bezirkshauptmannschaft, Magistrat (in Statutarstädten), Magistratisches Bezirksamt oder die MA 63 (in Wien).

Die Gewerbeanmeldung muss folgende Punkte enthalten:

  • Genaue Bezeichnung des Gewerbes
  • Genauer Standort der Gewerbeausübung
  • Persönliche Angaben des Gewerbeanmelders (Name, Adresse, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer)

Bei Einzelunternehmen sind der Gewerbeanmeldung folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Geburtsurkunde
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Reisepass
  • Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatsangehörigen (ausgenommen Schweiz)
  • Meldebestätigung
  • Urkundlicher Nachweis akademischer Grade
  • Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbe-Ausschlussgründen
  • Bei Namensänderung zusätzlich: Heirats- bzw. Scheidungsurkunde
  • Bei Neugründung zusätzlich: NeuFÖG-Bestätigung der Wirtschaftskammer
  • Befähigungsnachweis

Die Vorlage der Personaldokumente (Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass) entfällt bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind bzw. wenn die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen kann.

Erstinformation und Beratung beim Gründerservice:

Bevor Sie mit den zuständigen Behörden in Kontakt treten, empfehlen wir Ihnen eine Beratung im Gründerservice.

Die Kollegen der Gründerservice-Stellen erarbeiten mit Ihnen die weiteren Schritte und informieren Sie über die erforderlichen Behördenwege und Förderungen.

Gebührenbefreiung:

Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen.

Stand: 08.02.2023

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