Versandhandel
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Gemäß § 50 Abs 2 GewO ist der Versandhandel mit Heilbehelfen (ausgenommen Kontaktlinsen) an Letztverbraucher ist unzulässig. Dieses Verbot gilt auch für den Absatz von aus eigener Erzeugung stammenden Waren oder von zugekauften Waren in der Art des Versandhandels an Letztverbraucher.
§ 137 Abs 1 ASVG beinhaltet lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Heilbehelfen („Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige Heilbehelfe“) und keine Definition. Laut OGH-Judikatur sind unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen. Relevant ist, ob der Gegenstand im Zusammenhang mit einer Krankheit zum Einsatz kommt.