Sparte Handel

Förderhilfe und EU-Beihilfengrenzen

Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, EU-Beihilfengrenzen

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Die letzten Puzzelteile der Förderinstrumente wurden gelegt und die EU-Beihilfengrenzen wurden erhöht. Die Presseaussendung der Bundessparte Handel finden Sie hier.

1. Umsatzersatz II für indirekt erheblich betroffene Unternehmen:

Indirekt betroffen sind Unternehmen dann, wenn

  • ein Umsatzzusammenhang von mindestens 50% mit direkt von der behördlichen Schließung betroffenen Unternehmen vorliegt (z.B. Zulieferer für Gastronomiebtriebe),
  • diese während des Betrachtungszeitraumes in einer der in der Branchenkategorisierung angeführten Branchen tätig sind,
  • im jeweiligen Betrachtungszeitraum ein Umsatzausfall von mindestens 40% vorliegt.

Sofern diese Kernkriterien erfüllt sind, kann ein Umsatzersatz II für November 2020 und Dezember 2020 beantragt werden. Die Ersatzraten orentieren sich nach dem branchenspezifischen Rohertrag und erstrecken sich von 20% bis 80% für November sowie von 12,5% bis 50% im Dezember und entsprechen damit den bereits bekannten Ersatzraten aus dem Instrument Lockdown-Umsatzersatz für direkt betroffene Unternehmen. Nähere Informationen finden Sie im WKO-Factsheet und auf der Homepage der COFAG.

2. Ausfallsbonus

Unternehmen die nicht in den Genuss der Umsatzersatzrate in November und Dezember 2020 gekommen sind, können den Ausfallsbonus mit dem Fixkostenzuschuss II kombinieren.  Daher können alle Unternehmen ab einem Umsatzeinbruch von 40% für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 als Ergänzung zum Fixkostenzuschuss II einen Ausfallsbonus beantragen. Der Ausfallsbonus umfasst sowohl einen direkten Zuschuss als auch (optional) einen Vorschuss. Bemessungsgrundlage für den direkten Zuschuss und Vorschuss ist der Umsatzrückgang in den jeweiligen Betrachtungszeiträumen.

  • Direkter Zuschuss (nicht rückzahlbar): Umsatzrückgang x 15% Ersatzrate = Zuschuss, max. EUR 30.000 pro Kalendermonat
  • Vorschuss (Anrechnung auf FKZ II): Umsatzrückgang x 15% Ersatzrate = Vorschuss, max. EUR 30.000 pro Kalendermonat

Durch die Deckelung können Unternehmen nur bis zu EUR 200.000 Umsatzrückgang einen Ausfallsbonus erhalten. Für darüber hinaus gehende Umsatzrückgänge steht kein Ausfallsbonus zu.  Nähere Informationen finden Sie im WKO-Factsheet und auf der Homepage der COFAG.

3. Beihilfenrecht

Der befirstete Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission wurde aufgrund der angespannten Pandemisituation und der damit für Unternehmen einhergehenden Umsatzausfällen sowie Liquiditätsschwierigkeiten erweitert. Die Beihilfengrenzen in den natioanlen Förderrichtlinien werden angepasst:

  • Der Beihilferahmen im Fixkostenzuschuss II „Ligth“ mit EUR 800.000 Obergrenze wird auf 1,8 Mio. aufgestockt.
  • Der Beihilferahmen im Fixkostenzuschuss II „Verlustersatz“ mit EUR 3 Mio. Obergrenze wird auf 10 Mio. aufgestockt.

Folgende Förderinstrumente werden gegenseitig angerechnet und mindern damit die Obergrenze von 1,8 Mio.: Fixkostenzuschuss II „Light“, Umsatzersatz (für direkt/indirekt betroffene Unternehmen), Ausfallsbonus, 100%ige Garantien, Zuwendungen von Bundesländern, Gemeinden oder regionalen Wirtschafts- und Tourismusfonds. 

Weitere interessante Artikel