Fahrzeughandel, Bundesgremium

Verwendung von Probefahrtkennzeichen im Ausland

Merkblatt mit den wichtigsten Regelungen im Überblick 

Lesedauer: 3 Minuten

Die Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen im Ausland ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Die folgenden Ausführungen sollen Ihnen einen Überblick über die derzeitigen Regelungen geben:

Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen liegt für folgende Länder vor: 

  • Bulgarien, Estland, Frankreich, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien: Anerkennung ohne weitere Bedingungen
  • Deutschland: (Bei Fahrten nach Deutschland ist ein Zusatzblatt zum Probefahrtschein (Kopie des Probefahrtscheines) mit den Mindestdaten nach Art. 35 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 8. November 1968 mitzuführen (Musterformular). In Deutschland dürfen Probefahrtkennzeichen aber nicht für die Überführung aus dem Gebiet der BRD in das Ausland verwendet werden.
  • Italien: Fahrten nach Italien (Fahrtbeginn liegt in Österreich) sind zulässig, wobei Rückfahrten mit selbigen Fahrzeug sowie die Verbringung von Fahrzeugen aus Italien heraus mit österreichischen Probefahrtkennzeichen seitens der italienischen Behörden nicht anerkannt werden.
  • Liechtenstein: Im Anlassfall muss eine Abstimmung mit der Versicherungsverordnung LGBl. 1978 Nr. 21 vorgenommen werden.
  • Makedonien: Versicherungsnachweis – grüne Karte – muss mitgeführt werden.
  • Schweiz: In letzter Zeit kommt es vermehrt zu Problemen bei der Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen in der Schweiz. Das AußenwirtschaftsCenter Zürich hat uns darüber informiert, dass eine Ausfuhr mit einem österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht durchgeführt werden darf, sondern ein Schweizer Export-/Überführungsschild beantragt werden muss. >> Weiter Informationen  
  • Ungarn: Eine Anerkennung der österreichischen Probefahrtkennzeichen gilt laut Auskunft der Österreichischen Botschaft in Budapest seit 7.2.2019 auch in Ungarn: Die Botschaft legt die HU Verbalnote GZ KKM/6010/2019/Adm vom 7. Februar 2019 betreffend die Anerkennung von AT Probefahrtkennzeichen in HU samt AÜ vor, mit der die Bestätigung der HU Verbalnote GZ KKM/33844-1/2018/Adm vom 31. Oktober 2018 ergänzt wird. Der do. Vorschlag, einen Halbsatz „und somit im Hoheitsgebiet von Ungarn Fahrzeuge mit österreichischem Probefahrtkennzeichen verwendet werden dürfen“ hinzuzufügen, wurde berücksichtigt.

In folgenden weiteren Staaten ist die Verwendung der österreichischen Probefahrtkennzeichen nicht zulässig: 

  • Belgien, Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Kroatien, Lettland, Niederlande, Norwegen, Rumänien, Schweden, Serbien, Slowakei, Tschechien. 

Hinsichtlich der Staaten, die in diesem Merkblatt nicht angeführt sind, ist bis zu einer gegenteiligen Mitteilung davon auszugehen, dass keine Anerkennung erfolgt! 

Zusätzliche Infos für Deutschland  

  • Bei Probefahrten nach Deutschland – d.h. Ausgangspunkt der Probefahrt liegt in Österreich sind auf einem gesonderten Zusatzblatt bestimmte Angaben vom Bewilligungsinhaber einzutragen. Das Zusatzblatt samt Erläuterungen können Sie gerne im Landesgremium anfordern.
     
  • Bei Probefahrten von Deutschland nach Österreich – d.h. ein in Deutschland gekauftes Fahrzeug soll nach Österreich überführt werden – ist die Verwendung österreichischer Probefahrtkennzeichen unzulässig. In diesen Fällen sind deutsche Ausfuhr- oder Überführungskennzeichen zu verwenden. Diese Kennzeichen werden von den jeweiligen deutschen Kfz-Zulassungsstellen des Landkreises, in dem das Auto erworben wird, ausgegeben.

    Seit 1. Juli 2010 werden Ausfuhrkennzeichen vom 1. Tag an über die gesamte Gültigkeitsdauer (mindestens jedoch 1 Monat) steuerpflichtig. Wie bei einer normalen Zulassung muss man deshalb der Zulassungsstelle eine Einzugsermächtigung für das Finanzamt zum Einzug der Kfz-Steuer vorlegen. Dies ist allerdings nur bei einem inländischen Konto möglich. Wer kein deutsches Konto hat, muss die anfallende Kfz-Steuer vom Finanzamt berechnen lassen und diesen Betrag dann bar bei einem deutschen Kreditinstitut einzahlen.

    Benötigte Unterlagen:
    • Personalausweis oder Reisepass
    • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
    • bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht sowie Ausweise des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers im Original
    • Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
    • Einzugsermächtigung des Fahrzeughalters für die Kfz-Steuer
    • Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
    •  Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
    • Kennzeichenschilder (nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt ist)
    • Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung (für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung)

    In Einzelfällen kann die Vorführung des Fahrzeuges erforderlich sein. Bei Neufahrzeugen mit EG-Betriebserlaubnis ist eine EG-Übereinstimmungserklärung (COC) vorzulegen.

    Gebührenrahmen: Ab 31,80 Euro bei gleichzeitigem Umtausch der Fahrzeugpapiere in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II: zusätzlich 13,80 Euro. Die Kosten für die Nummernschilder sind in den Gebühren bereits enthalten.

    Haftpflichtversicherung: Für ein Fahrzeug, das auf Ausfuhrkennzeichen zugelassen werden soll, muss eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Sie ist unter anderem in jeder ADACGeschäftsstelle erhältlich.

Stand: Februar 2019

Stand: 29.05.2019