Fahrzeughandel, Bundesgremium

Urteil Veruntreuung eines Kfz bei Probefahrt

Eigentum an dem Fahrzeug: Worauf Autohändler achten sollten

Lesedauer: 1 Minute

13.03.2023

In einem Urteil des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) wurde einem Autohaus das Eigentumsrecht an einem Fahrzeug aberkannt, nachdem das Fahrzeug nach einer Probefahrt gestohlen und dann weiterverkauft wurde. Das Urteil des deutschen BGH hat das Bundesgremium Fahrzeughandel veranlasst, die österreichische Rechtslage prüfen zu lassen.

Laut Einschätzung des WKÖ-Rechtsexperten kann es ähnlich gelagerte Fälle durchaus auch in Österreich geben: 

  • Richtig ist, dass man Eigentum grundsätzlich nur erwirbt, indem man diese Rechtsposition vom vorherigen Eigentümer übertragen erhält ("derivativer Eigentumserwerb").
  • Es gibt allerdings seltene Sachverhalte, in denen der Erwerber eines Kaufgegenstands besonders geschützt wird und – unpräzise gesprochen – etwas vom Nicht-Eigentümer kaufen kann ("originärer Eigentumserwerb").
  • Letzteres führt dann zum Verlust des Eigentumsrechts des „echten“ ursprünglichen Eigentümers (z.B. eines Autohändlers).
  • Eine zentrale Norm in diesem Zusammenhang ist bekanntlich der § 367 ABGB:

    § 367 (1)
    Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. Der Anspruch des vorigen Eigentümers auf Schadenersatz gegen seinen Vertrauensmann oder gegen andere Personen bleibt unberührt.

    (2)
    Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses Recht mit dem Erwerb des Eigentums durch den rechtmäßigen und redlichen Besitzer, es sei denn, dass dieser in Ansehung dieses Rechtes nicht redlich ist.
  • Grundsätzlich kann diese Norm auch bei einem im Zuge einer Probefahrt veruntreuten Kfz anwendbar sein. Auch ein solches gilt z.B. als "anvertraut" im Sinne des § 367 Abs. 1.
  • Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass alleine der redliche Erwerber durch § 367 geschützt wird. Es geht also um Konstellationen, in denen dem Käufer nicht hinreichend klar erkennbar war, dass er vom Nicht-Eigentümer erwirbt (z.B. Verdacht schöpfen könnte er etwa wegen des Fehlens wichtiger Fahrzeugpapiere, eines auffallend niedrigen Preises und eines dubiosen Übergabeorts).
  • Hinsichtlich der Redlichkeit des Erwerbers hängt viel von den Umständen des Einzelfalls ab.
  • Wenn ausnahmsweise doch ein Gutglaubenserwerb zu Stande kommt und der ursprüngliche Eigentümer (Autohändler) sein Eigentum verliert, kann er natürlich weiterhin zivilrechtliche Schadenersatzansprüche gegen den kriminellen Veruntreuer geltend machen. Dies z.B. auch im Zuge eines Strafverfahrens, dem er sich als Privatbeteiligter anschließt. 
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