Drei lächelnde Personen unterhalten sich auf Tablet blickend in Autohaus stehend
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Fahrzeughandel, Bundesgremium

Standesregeln für Versicherungsvermittlung im Fahrzeughandel

Was Fahrzeughändler bei der Vermittlung von Versicherungen beachten sollten

Lesedauer: 2 Minuten

Am 17.6.2019 wurden völlig überraschend, die Standesregeln für Versicherungsvermittlung ohne Übergangsregelung veröffentlicht. Diese gelten seit 18.6.2019. Inhaltlich wurden einige bereits gültige Vorgaben aus anderen Gesetzen in die neuen Standesregeln überführt.

Im Fahrzeughandel gibt es viele Betriebe, die auch Versicherungen vermitteln. Für diese gelten zumindest Teile der Standesregeln ebenfalls, obwohl es noch viele ungeklärte Detailfragen gibt.

Die Verordnung finden Sie im Anhang, nachfolgend haben wir einige für den Fahrzeughandel wichtige Punkte zusammengefasst:

Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als eingeschränktes Gewerbe

Es gelten die gesamten Standesregeln

Achtung: Vorgeschrieben sind besondere verpflichtende Angaben für obige Gewerbearten: 
im Geschäftsverkehr, auf Papieren und Schriftstücken, deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile

  • Hinweis auf das Nebengewerbe oder das eingeschränkte Gewerbe
  • Angabe, ob Versicherungsagent oder Versicherungsmakler
  • Information, wenn zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

Es gelten nur Teile der Standesregeln, und zwar:

§ 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9: Informationspflichten, Angaben auf Geschäftspapieren

§ 3: Beratung

§ 4: Ausnahmen von der Informationspflicht bei Großrisiken und betrieblicher Altersversorgung

§ 5: Details zur Auskunftserteilung

§ 6: Querverkäufe

Achtung: Vorgeschrieben sind besondere verpflichtende Angaben:
im Geschäftsverkehr, auf Papieren und Schriftstücken, deutlich sichtbar im Kopf oder in der Fußzeile

  • Hinweis auf die Nebentätigkeit
  • Angabe, ob Versicherungsagent oder Versicherungsmakler
  • Information, wenn zum Empfang von Prämien für das Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen berechtigt 

Offenlegung durch den Versicherungsvermittler

  • vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Versicherungsnehmer
  • Identität und Anschrift sowie den Umstand, dass es sich bei ihm um einen Versicherungsvermittler handelt
  • ob er Beratung zu den angebotenen Versicherungsprodukten anbietet (§ 3 Abs. 2 und 3)
  • Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Wirtschaftsministerium: MMag. Stefan Trojer, 01/71100-805782, stefan.trojer@oesterreich.gv.at
  • in welches Register er eingetragen wurde und auf welche Weise sich die Eintragung überprüfen lässt: GISA Gewerbeinformationssystem Austria, Abfrage z. B. online
  • die Art der in Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung 

Für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die die Voraussetzungen des § 137a Abs 1 GewO erfüllen (für die Branche besonders relevant, wenn Prämie auf Jahresbasis nicht über EUR 600,-), gilt nur § 1 Abs 1 und 2 (redliches, ehrliches und professionelles Verhalten; redliche, eindeutige und nicht irreführende Marketing-Mitteilungen, die auch als solche erkennbar sind).


Hinweis:
Wie bereits oben angesprochen, sind für die Versicherungsvermittlung in Nebentätigkeit durch Fahrzeughändler noch etliche Fragen ungeklärt.

Daher ist es uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, eine abschließende Rechtsauskunft zu geben.

Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Klärung und werden Sie über Neuerungen auf dem Laufenden halten.



Stand: 26.06.2019

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