Kraftfahrzeugsektorschutz-Gesetz
Gültig ab 1.6.2013
Lesedauer: 1 Minute
Das Gesetz regelt den Kauf und Verkauf neuer PKW und leichter Nutzfahrzeuge sowie deren Ersatzteile und Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen in Zusammenhang mit Vertriebsbindungsvereinbarungen.
Die wichtigsten Punkte des KraSchG zusammengefasst
Die Beendigung einer Vertriebsbindungsvereinbarung ist möglich:
- Unbefristet
- schriftlich unter Einhaltung einer 2jährigen Kündigungsfrist, außer bei Gebietsschutz des KFZ-Betriebes
- schriftlich unter Einhaltung einer 1jährigen Kündigungsfrist, wenn Umstrukturierung des Vertriebsnetzes des Lieferanten Außerordentliche Kündigung Zeitablauf bei Befristung
- Außerordentliche Kündigung
- Zeitablauf bei Befristung
Der KFZ-Betrieb hat bei Beendigung der Vereinbarung das Recht, der Vertriebsbindung unterliegende Waren an den Lieferanten zurückzuverkaufen.
Eine Übertragung der Rechte und Pflichten des KFZ-Betriebes an einen anderen KFZ-Betrieb des Vertriebssystems möglich, außer wichtige Gründe stehen dagegen.
Bei Erbringung von Garantie- oder Gewährleistungsarbeiten für den Lieferanten besteht Anspruch auf Ersatz des notwendigen und nützlichen Aufwands des KFZ-Betriebes.
Die erforderlichen technischen Informationen für Instandsetzung und Reparatur sind dem KFZ-Betrieb vom Lieferanten zu angemessenen Bedingungen zur Verfügung zu stellen.
Bei Streitigkeiten muss zuerst eine gütliche Einigung versucht werden, und zwar alternativ durch:
- Schlichtungsstelle
- Antrag der Ladung zum Vergleichsversuch vor dem Bezirksgericht
- Mediator (bei Zustimmung der anderen Partei)
Erst bei Erfolglosigkeit dieser Maßnahme kann nach 3 Monaten Klage eingebracht werden.
Die gesamte Rechtsvorschrift für Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz zum Nachlesen.
Hinweis:
Zur besseren Lesbarkeit wurden die Bezeichnungen „KFZ-Betrieb“ (im KraSchG: gebundener Unternehmer) und „Lieferant“ (im KraSchG: bindender Unternehmer) gewählt. Die obigen Ausführungen gelten auch für Sub-/B-Händlerverträge entsprechend.
Diese Unterlage ist eine Zusammenfassung. Hinsichtlich weiterer Details lesen Sie bitte den Gesetzestext.
Stand: 13.03.2019