Direktvertrieb, Bundesgremium

Gewerbeordnung: Nebenrechte und andere Vorschriften für Direktberater

Wichtige Informationen für den Direktvertrieb aus der Gewerbeordnung (GewO)

Lesedauer: 3 Minuten

Direktberater haben über den Umfang des ausgeübten Gewerbes hinaus die in § 31 und § 32 GewO beschriebenen Nebenrechte, für die keine weitere Gewerbeberechtigung nötig ist:

Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben (§ 31 Abs. 1 GewO):

Keine einfachen Tätigkeiten sind aber die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen (Anm.: Die Beurteilung, was unter einer „einfachen“ Tätigkeit zu verstehen ist, obliegt dem zuständigen Bundesministerium).

Einfache Tätigkeiten sind z.B.:

  • insbesondere keine Kerntätigkeiten des Kosmetikergewerbes
  • Tätigkeiten, für die kein Befähigungsnachweis nötig ist
  • Anwendungsfälle: 
    Zulässig sind Aussagen eines Direktberaters, welche Mittel allgemein für welchen Hauttyp geeignet oder nicht geeignet sind.
    Zulässig sind allgemeine Aussagen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln und die Produkteigenschaften.

Für die einfachen Tätigkeiten gem. § 31 Abs. 1 GewO gelten keine Umfangsbeschränkungen.

Bestimmte Tätigkeiten aus anderen Gewerben (freie und reglementierte) inklusive Kerntätigkeiten (§ 32 GewO):

Bei der Ausübung müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben (d.h. das Stammgewerbe muss 50 % überschreiten). Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, sind entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte einzusetzen (Lehrabschlussprüfung ist ausreichend).

Darunter fallen z.B.:

  • Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe, die den Produktvertrieb oder die Dienstleistungen eines Direktberaters absatzfähig machen (§ 32 Abs 1 Z 1 GewO).
  • Die Rücknahme, der Kauf, der Verkauf, die Vermietung und die Vermittlung von Waren, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind (§ 32 Abs. 1 Z 10 GewO). 

Anmerkung:
Mit dieser Regelung wird eine allgemeine Handelsbefugnis für alle Gewerbetreibenden statuiert. Davon nicht umfasst sind der Handel mit Medizinprodukten, sowie jene Handelsbefugnisse, die einzelnen reglementierten Gewerben vorbehalten sind. Darunter fallen beispielsweise der Kleinhandel mit Kontaktlinsen (Kontaktlinsenoptiker), Kleinhandel mit Giften, mit bestimmten Präparaten, Verbandsmaterial und Arzneimitteln (Drogist), Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen), Großhandel mit Arzneimitteln und Giften, Handel mit Waffen und Munition (Waffengewerbe).

Weiters wird ein allgemeines Recht aller Gewerbetreibenden bestimmt, Waren zu vermieten und zu vermitteln, wobei es unerheblich ist, ob die Waren in einem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Gewerbetreibenden stehen oder nicht. Bei der Vermittlung ist es irrelevant, ob tatsächlich ein Kaufvertrag zwischen den Vertragspartnern zustande kommt.

  • Einfache Tätigkeiten (ausschließlich) von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert.
  • Alle Tätigkeiten aus anderen (egal ob aus freien oder reglementierten) Gewerben (§ 32 Abs. 1a GewO):
    • die die eigene Hauptleistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzen
    • Umfang: aus freien Gewerben bis zu 30% des Provisionsumsatzes aus dem Direktvertrieb (bezogen auf das Wirtschaftsjahr); aus reglementierten Gewerben bis zu 15% des Provisionsumsatzes aus dem Direktvertrieb (bezogen auf den konkreten Auftrag, d.h. die konkrete Produktvermittlung); die Summe aller ergänzenden Leistungen insgesamt darf 30 % des Provisionsumsatzes aus dem Hauptgeschäft, bezogen auf das Wirtschaftsjahr, nicht überschreiten
    • Anwendungsfälle: z.B. Reinigung der Haut/Peeling, Hautbeurteilung, Biotisierung; jede Art der pflegenden Kosmetik: Augenpflege, Lippenpflege, Lichtschutz, Hals- und Dekolletépflege, Balancierung, Korrigieren, Grundierung; Blitz-Make-up (Augenbrauen, Lidschatten, Lidstrich, Wimpern, Lippenkonturen, Lippenstift, Wangenrouge), jede Art an pflegenden Masken / z.B. individuelle Ernährungsberatung im Zuge des Produktverkaufs

(Auszug Protokoll RP-Community vom 18./19.7.2017: 
Die Vorführung des Produktes (hier Stoffwechselanalysegerät, CRS-Analysesystem, nicht invasiv, zugelassen als Medizinprodukt; ausschließlich automatisierte Auswertung der Körperwerte ohne Produkt- / Ernährungs- oder sportwissenschaftliche Beratung) in dem Sinne, dass dem Interessierten lediglich eine Möglichkeit der Verwendung des Produktes geboten wird, ist keine Ausübung der Heilkunde, solange vom Vorführenden die erstellten Werte nicht interpretiert werden bzw. keine Diagnose erstellt wird. Der bloße Ausdruck der Körperwerte erfordert (bei unbeschränkter Umsatzhöhe) die reglementierte Gewerbeberechtigung „Vermietung von Medizinprodukten“.)

(Auszug Protokoll RP-Community vom 27.11.2017:
Für die Ausübung gem. § 32 GewO haben sich die Gewerbetreibenden, soweit dies aus Sicherheitsgründen (zB bei medizinischer Indikation) erforderlich ist, ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen. Es sind bei einem Hineinarbeiten in reglementierte Gewerbe allfällig vorhandene Ausübungsvorschriften und Standesregeln sowie der allfällige Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zu beachten.) 

(Auszug Protokoll RP-Community vom 27.11.2017: 
Ernährungsberatung als sonstiges Recht im Sinne des § 32 Abs. 1a GewO darf von Direktberatern ausgeübt werden, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Gewerbe "Direktvertrieb" erhalten bleiben. Diese Dienstleistung darf im Rahmen der Grenzen des § 32 Abs. 1 GewO auch in Rechnung gestellt werden.)

Weiterführende Informationen zu den Nebenrechten: Sonstige Rechte ("Nebenrechte") von Gewerbetreibenden

Andere gewerberechtlich relevante Vorschriften für den Direktvertrieb finden sich insbesondere in § 50 (Gewerbliche Tätigkeiten außerhalb von Betriebsstätten), in § 57 (Aufsuchen von Privatpersonen), in § 59 (Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen) und in § 63 (Namensführung und Bezeichnung der Betriebsstätten) der Gewerbeordnung.

Stand: 23.01.2024

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