Detailansicht eines Taschenrechners, Euro-Banknoten, Stiftspitze und Unterlagen mit Zahlentabellen
© Stockfotos-MG | stock.adobe.com
Direktvertrieb, Bundesgremium

Kleinunternehmerpauschalierung im Direktvertrieb

Direktberater können seit dem Kalenderjahr 2020 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben absetzen

Lesedauer: 1 Minute

03.10.2023

Nach langem Vorlauf wurde die konkretisierende Dienstleistungsbetriebe-Verordnung zur Kleinunternehmerpauschalierung aus dem Steuerreformgesetz 2020 im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

Diese Verordnung regelt, ob eine Branche in den Dienstleistungsbereich (im Sinne des § 17 Abs. 3a Z 4 EstG) fällt und damit ein Betriebsausgabensatz von 20 % zur Anwendung kommt, oder ob 45 % abgesetzt werden können. Diese Unterscheidung richtet sich nach den in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung genannten Branchenkennzahlen. Der Direktvertrieb mit der ÖNACE-Nr. 47.99 scheint in der Dienstleistungsbetriebe-Verordnung nicht auf, sodass daraus abgeleitet werden kann, dass für Unternehmen, die dem Direktvertrieb angehören, der Betriebsausgabensatz von 45 % zur Anwendung kommt.

Konkret heißt das, dass Direktberater, die als Kleinunternehmer gelten (Netto-Umsatz bis € 35.000.- im Jahr), ab dem Kalenderjahr 2020 die Kleinunternehmerpauschalierung wählen können, die ihnen erlaubt, ohne Führung von Wareneingangsbüchern und Einnahmen-/Ausgabenrechnung 45 % der Einnahmen als Betriebsausgaben abzusetzen. Ab der Veranlagung 2023 wird aufgrund der aktuellen Teuerung die Umsatzgrenze um € 5.000 Euro angehoben und beträgt somit € 40.000 (unverändert bei € 35.000 netto bleibt hingegen die Kleinunternehmergrenze in der Umsatzsteuer). Für viele Direktberater ist dies eine wesentliche Arbeitserleichterung und Vereinfachung der Buchhaltung und mit der Absetzbarkeit von 45 % auch finanziell interessant.

>> weitere Informationen

Weitere interessante Artikel