Illustration mehrerer Kugeln, die durch Linien verbunden sind, auf blauem Hintergrund, Molekülkette darstellend
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium

Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln

Übergangsfrist bis 28. Januar bzw. 28 Juli 2023

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Im Amtsblatt L 183/52 vom 8. Juli 2022 wurde die zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung bestimmter UV-Filter in kosmetischen Mitteln verlautbart. 

Damit werden zwei Stoffe in Anhang VI  Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter – geändert:

Nr. 4 - Benzophenon-3: Verwendung als UV-Filter

  • bis zu einer Höchstkonzentration von 6 % in Gesichts-, Hand- und Lippenmitteln, ausgenommen Aerosol- und Pumpspray-Produkte,
  • bis zu einer Höchstkonzentration von 2,2 % in Körpermittel, in Aerosolsprays und in Pumpsprays
  • nicht mehr als 0,5 % zum Schutz der Produktformulierung 

Nr. 10 – Octocrylene: Verwendung als UV-Filter

  • Höchstkonzentration bis 9 % in Aerosol-Produkten
  • Höchstkonzentration bis 10 % bei sonstigen Mitteln  

Weitere Details entnehmen Sie bitte der Verordnung. 

Die Verordnung tritt am 27. Juli 2022 in Kraft. Kosmetische Mittel, die den bisherigen Anforderungen in Anhang VI entsprechen, dürfen bis zum 28. Januar 2023 in Verkehr gebracht und bis zum 28. Juli 2023 bereitgestellt werden.

Stand: 17.08.2022