Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium
Verbot von Methyl-N-methylanthranilate in Kosmetika
Frist bis 21. August bzw. November 2022
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Im ABl L 22/2 vom 1.2.2022 wurde die Änderung der EU-Kosmetikverordnung hinsichtlich der Verwendung von Methyl-N-methylanthranilate in kosmetischen Mitteln veröffentlicht.
Methyl-N-methylanthranilate wird damit in Anhang III aufgenommen und unterliegt Beschränkungen. Es sind folgende Übergangsbestimmungen vorgesehen: Ab dem 21. August 2022 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und nicht den Beschränkungen entsprechen, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 21. November 2022 auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.
Stand: 23.06.2022