Tischler und Holzgestalter, Bundesinnung
Kurzleitfaden der Bundesinnungen zur Förderung
Kurzleitfaden der Bundesinnungen zur Förderung
der Barrierefreiheit von Unternehmen bis zu 50 MitarbeiterInnen
Lesedauer: 2 Minuten
Allgemeines
Bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Barrieren (z.B. Umbauten der Geschäftsportale) werden jetzt besonders gefördert.
Im Hinblick auf das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) wird die bestehende Förderung von investiven Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit von Betrieben für Menschen mit Behinderung aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds durch eine auf das Jahr 2006 begrenzte Aktion ergänzt.
- Gegenstand der Förderung
- Im Rahmen der Maßnahme können Investitionsmaßnahmen zur Beseitigung von baulichen Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, deren Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2006 liegt, gefördert werden.
- Die Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme müssen mindestens 1.000,-- betragen und dürfen den Betrag von 5.000,-- nicht übersteigen. Als Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme gelten die Kosten exklusive Umsatzsteuer im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung, Skonti und allenfalls anfallende Gutschriften.
- Im Rahmen der Maßnahme können Investitionsmaßnahmen zur Beseitigung von baulichen Barrieren im Zusammenhang mit Bauwerken, deren Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2006 liegt, gefördert werden.
- Zielgruppe
- Die Maßnahme ist auf Unternehmen mit bis zu 50 MitarbeiterInnen eingeschränkt.
- Pro Unternehmen kann nur eine investive Maßnahme gefördert werden.
- Die Maßnahme ist auf Unternehmen mit bis zu 50 MitarbeiterInnen eingeschränkt.
- Antragstellung
- Die Förderung ist bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes vor Realisierung der investiven Maßnahme mit Vorlage eines Kostenvoranschlages zu beantragen. Der Antrag ist an kein Formerfordernis gebunden. Sofern die Realisierung der investiven Maßnahme im Jahr 2006 erfolgte und dem Förderwerber kein Verschulden am verspäteten Einbringen des Antrages trifft, kann vom Erfordernis der Antragstellung vor Realisierung der investiven Maßnahme abgesehen werden.
- Anträge können ab 1. März 2006 bis spätestens 31. Dezember 2006 eingebracht werden.
- Die Zusage, Zahlung und Abrechnung der Förderung erfolgt durch die Landesstelle des Bundessozialamtes.
- Die Förderung ist bei der örtlich zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes vor Realisierung der investiven Maßnahme mit Vorlage eines Kostenvoranschlages zu beantragen. Der Antrag ist an kein Formerfordernis gebunden. Sofern die Realisierung der investiven Maßnahme im Jahr 2006 erfolgte und dem Förderwerber kein Verschulden am verspäteten Einbringen des Antrages trifft, kann vom Erfordernis der Antragstellung vor Realisierung der investiven Maßnahme abgesehen werden.
- Förderausmaß
- Die Förderung beträgt max. 2/3 der Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme.
- Förderbar
sind investive Maßnahmen nur in dem Ausmaß, das zur Verhinderung bzw.
Beseitigung einer Diskriminierung im Sinne des BGStG unbedingt notwendig
ist. Die investiven Maßnahmen müssen den Prinzipien der
Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung tragen.
- In den Gesamtkosten enthaltene Planungskosten (z.B. Kosten eines Architekten oder Sachverständigen) sind förderbar.
- Die Förderung beträgt max. 2/3 der Gesamtkosten der jeweiligen investiven Maßnahme.
- Nachweis der Kosten
- Die zu erstattenden Kosten sind durch saldierte Originalrechnungen nachzuweisen. Die Rechnungen müssen auf den Fördernehmer ausgestellt sein, Name und Anschrift des Ausstellers enthalten, zeitlich und sachlich der investiven Maßnahme zuordenbar sein, die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, mit dem Rechnungsdatum versehen sein und samt Zahlungsnachweis vorgelegt werden.
- Als Zahlungsnachweis werden Empfangsscheine von Post, Banken oder Sparkassen (Original), Überweisungsaufträge (Durchschlag), Rechnungen samt Saldierungsvermerk (Datum/Unterschrift), Barbelege (Paragon oder Kassenbeleg/Bon einer Registrierkasse im Original), Bestätigung über den Erhalt eines Schecks mit dem Beleg über die Abbuchung vom Konto sowie Kontoauszüge bzw. bei Telebanking Überweisungslisten oder andere von der jeweiligen Bank ausgestellte Zahlungstabellen anerkannt.
- Die zu erstattenden Kosten sind durch saldierte Originalrechnungen nachzuweisen. Die Rechnungen müssen auf den Fördernehmer ausgestellt sein, Name und Anschrift des Ausstellers enthalten, zeitlich und sachlich der investiven Maßnahme zuordenbar sein, die Umsatzsteuer gesondert ausweisen, mit dem Rechnungsdatum versehen sein und samt Zahlungsnachweis vorgelegt werden.
- Allgemeine Fördervoraussetzungen
- Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
- Eine Förderung darf nur unter solchen Auflagen und Bedingungen gewährt werden, die der Eigenart der zu fördernden Maßnahmen entsprechen und die außerdem sicherstellen, dass die Mittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden.
- Der Fördernehmer verpflichtet sich:
- Organen oder Beauftragten des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- alle mit der gewährten Förderung in Zusammenhang stehenden Unterlagen, Bücher und Belege nach Auszahlung der Förderung zehn Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren,
- alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung gegenüber dem Förderansuchen oder vereinbarten Auflagen oder Bedingungen erfordern würden, unverzüglich der fördernden Stelle anzuzeigen,
- Forderungen, die der Fördernehmer an den Fördergeber hat, nicht zu zedieren sowie
- bekannt zu geben, ob und in welchem Ausmaß er um Förderungen für das Vorhaben bei anderen Kostenträgern angesucht hat oder ansuchen will.
- Organen oder Beauftragten des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Stand: 16.10.2015