Deaktivierung von Schusswaffen
Ermächtigung zur Vornahme
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Gewerbetreibende, die über eine Gewerbeberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung hinsichtlich nicht militärischer Waffen (einschließlich Büchsenmacher:innen) verfügen, können beim Bundesministerium für Inneres einen Antrag auf Ermächtigung zur Vornahme der Deaktivierungskennzeichnung stellen.
Der ausgefüllte Antrag muss mit einer Kopie des Gewerbescheins an die im Antrag angegebene Adresse übermittelt werden. Die Ermächtigung erfolgt mittels Bescheid durch das Ministerium.
Voraussetzung für eine Deaktivierungsermächtigung ist eine Waffenberechtigung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich Büchsenmacher:innen) für nicht militärische und/oder für militärische Waffen. Der "bloße" Waffenhandel ist nicht ausreichend!
↓ Antrag auf Ermächtigung zur Deaktivierung von SchusswaffenStand: 28.05.2024