Metalltechniker, Bundesinnung

EU-Feuerwaffenverordnung

Kontrollvorschriften werden erweitert

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Mit Wirksamkeit zum 30.9.2013 trat die EU-Feuerwaffenverordnung 258/2012 in Kraft, die Art. 10 des UN-Feuerwaffenprotokolls umsetzt.

Diese enthält – ergänzend zu den Bestimmungen des Außenwirtschaftsrechtes und der Gemeinsamen Militärgüterliste – direkt anwendbare Genehmigungspflichten für bestimmte, im Anhang I dieser Verordnung genannte Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten sowie Munition (die Definitionen der Begriffe „Teile“ und „wesentliche Komponenten“ finden sich im Art 2 dieser EU-Verordnung). Damit sollten alle EU-Mitgliedstaaten ua auch Schrotflinten oder „Gummigeschosspistolen“ ausfuhrseitig kontrollieren.

Ab sofort unterliegen daher alle im Anhang I der FeuerwaffenVO genannten Schusswaffen, sofern nicht bereits eine Genehmigungspflicht nach den AußenwirtschaftsG bzw der AußenwirtschaftsVO

vorliegt, einer Genehmigungspflicht bei der Ausfuhr in einen Drittstaat.

Für diese Feuerwaffen sind allerdings ergänzende Angaben bzw Nachweise für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung erforderlich:

  • Vorlage eines IIC/Einfuhrgenehmigung des Einfuhrdrittstaates, wobei die Geltungsdauer der Ausfuhrgenehmigung jene des IIC nicht überschreiten darf (Art 7 Abs 5); im Falles eines IIC ohne Geltungsdauer sollte die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrgenehmigung im Regelfall 9 Monate nicht überschreiten.
  • Durchfuhr durch Drittstaaten: Vorlage von Einverständniserklärungen der Durchfuhr-Drittstaaten (!) iS Art 7 Abs 1-3:
    Firmen haben beim Antrag auf Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen, dass sie über eine solche Einverständniserklärung des/der Durchfuhrstaaten verfügen oder eine solche Einverständniserklärung bei der zuständigen Behörde des Durchfuhrstaates beantragt haben. Sollte der Durchfuhr-Drittstaat nicht binnen 20 Arbeitstagen nach Vorlage des schriftlichen Antrages Einwände gegen die Durchfuhr erheben, kann Unbedenklichkeit angenommen werden (siehe Art 7 Abs 2). Dies wäre dem BMWFJ mitzuteilen.
    Diese Durchfuhrbestimmung gilt nicht für See- oder Luftfracht, sofern am Flughafen/Hafen nicht wieder auf ein anderes Transportmittel zur Beförderung in einen anderen Drittstaat umgeladen wird. Sie gilt ebenfalls nicht für vorübergehende Ausfuhren zur Jagd, zum Schießsport, zur Demonstration, Ausstellung oder zum Verkauf.
  • Kennzeichnung der Feuerwaffen (spätestens vor dem Versand)

Keiner Genehmigung bedarf die vorübergehende Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Feuerwaffen, Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition durch Jäger oder Sportschützen im persönlichen Reisegepäck zu einer Reise in ein Drittland, wenn der Reisegrund glaubhaft gemacht werden kann (zB Einladung, Teilnahmenachweis) - siehe detaillierte Regelungen in Art 9 der VO 258/2012.

Das BMWFW hat für die Beantragung einer Einzel-Ausfuhrgenehmigung für Militärgüter (nach dem AußWG) und für Feuerwaffen ein neues, gemeinsames Antragsformular aufgelegt.

Im Sinne des Art 2 Z 14 VO 258/2012 können neben Einzel-Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen auch „Mehrfachgenehmigungen“ (mehrmalige Lieferung an einen Empfänger) oder „Globalgenehmigungen“ (mehrmalige Lieferung an mehrere Empfänger) erteilt werden.

Bereits nach dem AußWG bzw der AußWV bestehende Genehmigungspflichten bleiben durch diese EU-Verordnung unberührt.

Stand: 27.05.2024