Vektor-Illustration eines weißen Hintergrunds, in dessen Mitte ein rotes Dreieck ist. Im Dreieck ist eine Person, die ihre linke Hand nach vorne ausstreckt
© Oleksandr | stock.adobe.com
Metalltechniker, Bundesinnung

Hinweise zur Prüf- und Warnpflicht für Metalltechniker:innen

Merkblatt: Was Handwerker:innen beachten müssen, um überbordende Haftung zu vermeiden

Lesedauer: 2 Minuten

Oft gehen die Ausführungswünsche des/der Auftaggebenden mit den gesetzlichen Vorschriften, die der/die Handwerker:in einzuhalten hat, schwer zusammen. Es kann auch vorkommen, dass die vom Auftraggebenden übergebenen Unterlagen oder die Vorarbeiten durch eine/n andere/n Handwerker:in die eigene Auftragsausführung erschweren.
In solchen Fällen trifft den davon betroffenen Handwerker von Gesetzes wegen und insbesondere im eigenen Interesse im Hinblick auf die Haftungsübernahme verschiedene Pflichten. 

Rechtliche Lage

§ 1168a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der/die Unternehmer:in kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Misslingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des von Bestellerin/vom Besteller gegebenen gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen der Bestellerin/des Bestellers, so ist die Unternehmerin/der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er die Bestellerin/den Besteller nicht gewarnt hat.

ÖNORM B 2110 – Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen (Werkvertragsnorm)

Die ÖNORM muss ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben werden, eine stillschweigende Vereinbarung scheidet aus bzw. ist problematisch. 

Die/der Auftragnehmende hat u.a. die Pflicht

  • … die ihm von der/dem Auftraggeber:in zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen, erteilten Anweisungen, beigestellten Materialien und beigestellten Vorleistungen sobald wie möglich zu prüfen, 
  • … die aufgrund der ihm zumutbaren Fachkenntnis bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Mängel und die begründeten Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung der/dem Auftraggeber:in unverzüglich schriftlich mitzuteilen, 
  • … der/dem Auftraggeber:in innerhalb einer zumutbaren Frist im Rahmen seiner fachlichen Möglichkeiten Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten

Die Warnung der/des Auftragnehmenden muss

  • … klar formuliert sein,
  • … die Bedenken konkret darlegen,
  • … die Folgen der Missachtung der/dem Auftraggeber:in deutlich vor Augen führen,
  • … Verbesserungsvorschläge enthalten usw.

Zu beachten gilt insbesondere, 

  • ... Mängeln, zu deren Feststellung umfangreiche, technisch schwierige oder kostenintensivere Untersuchungen oder die Beiziehung von Sonderfachleuten erforderlich sind, nicht als erkennbar gelten,
  • ... Gegenstände der Prüf- und Warnpflicht sind Ausführungsunterlagen (Pläne, Konstruktionspläne, Maßangaben, Muster, Statik, Gutachten, Leistungsverzeichnisse, Baubeschreibung), Anweisungen der/des Auftraggebenden oder dessen Vertreternden, beigestellte Materialien, beigestellte Vorleistungen anderer Auftragnehmer:innen der/des Auftraggebenden, auf die die/der Auftraggeber:in aufzubauen hat),
  • ... Verbesserungsvorschlag muss die technische Alternative lediglich in groben Zügen darstellen (ohne konkrete Planung) und ohne großen Aufwand möglich sein,
  • ... Rechtsfolgen bei Erfüllung der Prüf- und Warnpflicht (Auftraggeber:in kann das Werk abbestellen bzw. vom Vertrag abgehen und Auftragnehmer:in behält Entgeltsanspruch; Gefahrenübergang auf der/den Auftraggeber:in bei Beharren auf umgeänderter Herstellung des Werkes)
  • ... Rechtsfolgen bei Verletzung der Prüf- und Warnpflicht (Schadenersatzpflicht der/des Auftragnehmenden; zu ersetzender Schaden besteht in der Regel in den Kosten der Entfernung des fehlerhaften Werkes sowie dessen Neuherstellung und Kosten der Suche nach der Schadensursache und deren Behebung; unter Umständen verliert die/der Auftragnehmer:in auch den Werklohnanspruch usw.)

Falls Auftraggeber:in und Auftragnehmer:in die ÖNORM B 2110 zum Vertragsbestandteil erklären, empfiehlt es sich für die/den Auftragnehmer:in im konkreten Fall der Prüf- und Warnpflicht in Form eines eigenen Schreibens an die/den Auftraggeber:in nachzukommen. Dazu finden Sie hier einen Musterbrief für Mitgliedsbetriebe.

Nähere Angaben zur Prüf- und Warnpflicht sind in der ÖNORM B 2110 nachzulesen.

Stand: 17.07.2024

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Anwendung von Preisgleitklauseln bei Preiserhöhungen
    Weiterlesen
  • Detailaufnahme einer linken Hand, die ein Messgerät für das Messen von Innendurchmessern von Objekten hält
    Bedeutung und Einhaltung technischer Normen in der Metalltechnik
    Weiterlesen