Arbeitsstätten: Verkehrswegbeleuchtung im Freien
Ausnahme von Arbeitsstätten-Verordnung
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Für Verkehrswege im Freien ist Anträgen auf Ausnahme von § 2 Abs. 7 Z 2 AStV, der eine Mindestbeleuchtungsstärke auf Verkehrswegen von 30 Lux fordert, zuzustimmen, wenn die in der ÖNORM EN 12464-2 angeführten Mindestbeleuchtungsstärken eingehalten werden, da davon auszugehen ist, dass in diesem Fall Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen trotzdem gewährleistet sind.
Für die Beleuchtung von Verkehrswegen in Arbeitsstätten bestimmt § 2 Abs. 7 Z 2 AStV eine Mindestbeleuchtungsstärke von generell 30 Lux, unabhängig davon, ob sich der Verkehrsweg in einem Gebäude oder im Freien befindet. Dem gegenüber steht die ÖNORM EN 12464-2 „Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten Teil 2: Arbeitsplätze im Freien“, die als Stand der Technik spezifische Beleuchtungsanforderungen u. a. auch für verschieden geartete Verkehrswege in Arbeitsstätten im Freien festlegt.
Es kann davon ausgegangen werden, dass das Schutzziel durch Einhaltung der Anforderungen der Norm erreicht wird, sofern die Bereiche, Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten, für die in der Norm bestimmte Mindestbeleuchtungsstärken angegeben sind, jenen im Einzelfall entsprechen. In diesem Fall ist für Verkehrswege im Freien einem Antrag auf Ausnahme GZ: BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2014 Wien, 04.06.2014 Betreff: Arbeitsstätten Verkehrswegbeleuchtung im Freien - Ausnahme von AStV Seite 2 von 2 zu Geschäftszahl: BMASK-461.304/0005-VII/A/2/2014 (nach § 95 Abs. 3 ASchG) von § 2 Abs. 7 Z 2 AStV aufgrund einer anderslautenden Anforderung in der EN 12464-2 zuzustimmen. Wenn jedoch Umstände auftreten, die die Norm nicht berücksichtigt und die für ein sicheres Arbeiten eine höhere Beleuchtungsstärke erfordern, ist einem Antrag auf Ausnahme nicht zuzustimmen.
Wird eine Ausnahme von § 2 Abs. 7 Z 2 AStV aufgrund der Einhaltung der Mindestbeleuchtungsstärken nach ÖNORM EN 12464-2 erwirkt, so ist vom Antragsteller/von der Antragstellerin die gesamte Beleuchtung der Verkehrswege im Freien entsprechend der Norm auszuführen.
Stand: 28.06.2018