Geschnittene Holzstämme auf- und nebeneinander gestapelt in Seitenansicht, im Hintergrund verschwommen Waldlichtung
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Kunsthandwerke, Bundesinnung

EU-Entwaldungs­verordnung: Informationen für Kunst­hand­­werks­betriebe

EU Deforestation Regulation bzw. EUDR

Lesedauer: 2 Minuten

03.10.2024

Verordnung (EU) über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus diesem sowie zu Ausfuhr aus diese, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 [EUTR]

Entwaldungsfreie Lieferketten – Neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen ab 31.12.2024

Die EU hat mit der Verordnung Nr. 2023/115 vom 31. Mai 2023 neue Vorschriften für entwaldungsfreie Lieferketten erlassen, um damit dem Waldabbau zugunsten landwirtschaftlicher Flächen Einhalt zu gebieten. Bis zu 90 Prozent der globalen Entwaldung gehen laut der Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) auf Rodungen für die Landwirtschaft zurück. Angetrieben werde vor allem die Nachfrage nach Palmöl, Soja und Kakao in den Konsumentenländern auch in Europa. Die Verordnung ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt – nach einer Übergangszeit von 18 Monaten – ab dem 30. Dezember 2024. Kleinere und mittlere Unternehmen haben bis zum 30. Juni 2025 Zeit für die Umsetzung (24 Monate Übergangsfrist).

Die Verordnung betrifft das Inverkehrbringen, die Bereitstellung auf dem EU-Markt und die Ausfuhr der Rohstoffe, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Soja, Holz, Kautschuk, Holzkohle aber auch daraus hergestellte Erzeugnisse, wie z.B. Reifen, Schokolade, Leder oder Holzrahmen u.a.m. Im Anhang I der Verordnung sind diese relevanten Rohstoffe sowie daraus hergestellten Erzeugnisse genau aufgezählt. Diese dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Entwaldungsfrei sind Flächen nur dann, wenn seit dem 31. Dezember 2020 keine Umwandlung des Waldes zum Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung erfolgt ist.

Wann wird die EUDR gültig

  • 30.12.2024: Verpflichtungen werden für Marktteilnehmer – ausgenommen Kleinst- und Kleinunternehmer bzgl. nicht-EUTR-geregelter Erzeugnisse – und Händler schlagend; Aufhebung der EUTR
  • ab 30.6.2025: Gültigkeit für Kleinst- und Kleinunternehmen-Marktteilnehmer (bis 4 Mio. € Bilanzsumme/8 Mio. € Nettoumsatzerlöse/50 Beschäftigte; Stichtag 31.12.2020) – Ausnahme gilt nicht für EUTR-geregelte Erzeugnisse
  • bis 31.12.2027 gilt EUTR für EUTR-geregelte Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29.6.2023 erzeugt und ab dem 30.12.2024 in Verkehr gebracht wurden, danach gilt die EUDR (Artikel 3) für solche Erzeugnisse

Kernelement der neuen Verordnung ist eine Verbotsregelung. Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nach Art. 3 der VO nur dann innerhalb der EU in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind

  • sie sind entwaldungsfrei,
  • sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt – d.h. sie müssen legal sein – und
  • für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor.

Detaillierte FAQs für Musikinstrumentenerzeuger:innen sind derzeit in Klärung. Wenn Sie konkrete Fragestellungen haben, senden Sie diese bitte an diekunsthandwerke@wko.at.

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